Beschreibung
Finanzierungen zugunsten der Gemeinden gemäß Artikel 35/septies des Landesgesetzes 15/1972 in geltender Fassung für die Erschließung oder Sanierung von Infrastrukturen in Gewerbegebieten von Gemeindeinteresse.

Finanzierungen zugunsten der Gemeinden gemäß Artikel 35/septies des Landesgesetzes 15/1972 in geltender Fassung für die Erschließung oder Sanierung von Infrastrukturen in Gewerbegebieten von Gemeindeinteresse.
Die Gemeinden der Provinz Bozen, die Gewerbegebiete verwalten.
Für die Finanzierung sind folgende Infrastrukturen zugelassen:
Ausgenommen sind die Kosten für die Baureifmachung der einzelnen Baulose (z. B. Erdarbeiten, Stützmauern usw.).
Um eine Finanzierung zu beantragen, müssen Sie Folgendes vorbereiten:
Ausführungsprojekt mit:
Dieser Dienst ist gebührenfrei.
Sie können Ihren Antrag stellen, indem Sie die im Abschnitt „Was benötigen Sie“ genannten Unterlagen per PEC (zertifizierte elektronische Post) an die folgende Adresse senden: handwerk.artigianato@pec.prov.bz.it
Betreffen die technischen Spesen den Durchführungsplan, geologische Gutachten oder Machbarkeitsstudien, dürfen die Ausgabenbelege höchstens 24 Monate vor Datum der Antragseinreichung ausgestellt worden sein.
Leasing ist als Finanzierungsform für den öffentlichen Teil der primären Infrastruktur nicht zulässig.
Die Gemeinde ist verpflichtet, den CUP (einheitlicher Projektcode) anzufordern, auch wenn der Bau der primären Erschließungen an einen Dritten vergeben wird.
Die Gemeinde verpflichtet sich, für geförderte Gewerbegebiete die urbanistische Nutzungswidmung als "Gewerbegebiet" für mindestens 20 Jahre bei sonstigem Widerruf der Finanzierung und einer teilweisen Rückforderung beizubehalten.
Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Weitere Informationen finden Sie im Lexbrowser.
Landesgesetz vom 20 August 1972, Nr. 15, Artikel 35/septies, in geltender Fassung, „Erschließung von Gewerbegebieten“. Dieses Gesetz sieht eine Kostenteilung für die primäre Erschließung vor. Für Flächen für produktive Ansiedlungen von kommunalem Interesse kann die Provinz den Gemeinden eine Kostenfinanzierung in dem in den Kriterien festgelegten Umfang gewähren.
Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung: „Raum und Landschaft“ (dieses Gesetz regelt das Gebiet der Gewerbebauländer im Allgemeinen).
Beschluss der Landesregierung vom 16.06.2020, Nr. 436 Musterverordnung „Festsetzung und Einhebung der Eingriffsgebühr“.
Beschluss der Landesregierung vom 18. August 2023, Nr. 677 Richtlinien für die Aufteilung und Finanzierung der Kosten für die primäre Erschließung der Gewerbegebiete.
Garibaldistraße 14, 39100 Bozen
Telefon: +39 0471 41 36 40
E-Mail: handwerk@provinz.bz.it
PEC: handwerk.artigianato@pec.prov.bz.it
Website: wirtschaft.provinz.bz.it