Beschreibung
Unternehmen können mit entsprechenden Ermächtigung des Amtes für Handwerk und Gewerbegebiete, abweichend vom allgemeinen Wohnungsverbot in Gewerbegebieten und im Rahmen der Bestimmungen des Durchführungsplans, Dienstwohnungen errichten.

Unternehmen können mit entsprechenden Ermächtigung des Amtes für Handwerk und Gewerbegebiete, abweichend vom allgemeinen Wohnungsverbot in Gewerbegebieten und im Rahmen der Bestimmungen des Durchführungsplans, Dienstwohnungen errichten.
Im Gewerbegebiet angesiedelte Unternehmen.
Sie müssen einen ausführlichen Antrag stellen, in dem Sie die Errichtung der Dienstwohnung begründen. Der Antrag muss Informationen über die ausgeübte Tätigkeit, die Adresse der Immobilie und die Daten der Personen, die sich dort aufhalten werden, beinhalten.
Der Antrag muss mit einer Stempelmarke in Höhe von 16,00 Euro versehen werden.
Die Bezahlung kann auf folgende Weise erfolgen:
Senden Sie den Antrag per PEC an die Adresse handwerk.artigianato@pec.prov.bz.it.
Es sind keine Fristen für diese Anfrage vorgesehen.
Eine Dienstwohnung ist eine Wohnung, die mit einem Unternehmen verbunden ist, sich in einem Gewerbegebiet befindet und für die Eigentümer und Eigentümerinnen, Angestellten und Familienmitglieder des Unternehmens bestimmt ist.
Es darf weder vom Betriebsvermögen getrennt noch veräußert, selbständig übertragen oder mit dinglichen Rechten ausgestattet werden.
Die Nutzung der Dienstwohnungen ist für die Eigentümer und Eigentümerinnen des Unternehmens, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie ihre jeweiligen Familienangehörigen vorgesehen.
Damit die Ermächtigung zur Errichtung der Dienstwohnung rechtswirksam bleibt, muss innerhalb eines Jahres ab ihrer Erteilung die Genehmigung für die Baumaßnahme beantragt werden, an die dann die Gültigkeit der Ermächtigung für die Dienstwohnung gebunden wird.
Die zuständige Gemeinde beantragt aufgrund der einseitigen Verpflichtungserklärung des Unternehmens die Eintragung der Untrennbarkeit der Wohnung mit dem Betriebsgebäude im Grundbuch. Außerdem beantragt sie die Zustellung des entsprechenden Grundbuchdekretes an die Landesverwaltung, wenn es sich um Immobilien handelt, die in deren Zuständigkeit fallen. Alle Unterlagen müssen innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der zertifizierten Meldung der Bezugsfertigkeit vorgelegt werden.
Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Weitere Informationen finden Sie im Lexbrowser.
Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9, Art. 27, Absatz 5: Landesgesetz Raum und Landschaft.
Dekret des Landeshauptmanns vom 11.01.2022, Nr. 1: Verordnung über Dienstwohnungen in Gewerbegebiete.
Garibaldistraße 14, 39100 Bozen
Telefon: +39 0471 41 36 40
E-Mail: artigianato@provincia.bz.it
PEC: handwerk.artigianato@pec.prov.bz.it
Website: wirtschaft.provinz.bz.it
Parteienverkehr:
Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag: von 9:00 bis 12:00 Uhr.
Donnerstag: von 9:00 bis 13:00 Uhr und von 14:00 bis 17:30 Uhr.