Beschreibung
Anerkennung der Berufsbezeichnung als befähigter Lärmschutztechniker bzw. befähigte Lärmschutztechnikerin.
Wer die Tätigkeit als Lärmschutztechniker oder Lärmschutztechnikerin ausüben möchte, muss in das Nationale Verzeichnis der Lärmschutztechniker eingetragen sein, wie im Artikel 21, Absatz 2, des GvD. 42/2017 vorgesehen.
