Beschreibung
Anerkennung der Berufsbezeichnung als befähigter/e Lärmschutztechniker/in.
Wer die Tätigkeit als Lärmschutztechniker/Lärmschutztechnikerin ausüben möchte, mussin das Nationale Verzeichnis der Lärmschutztechniker eingetragen sein, wie im Artikel 21, Absatz 2, des GvD. 42/2017 vorgesehen.
