Beschreibung
Erteilung einer Genehmigung durch das Amt für Luft und Lärm der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz für besonders lärmintensive Anlagen.

Erteilung einer Genehmigung durch das Amt für Luft und Lärm der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz für besonders lärmintensive Anlagen.
Betreiber von besonders lärmintensiven Anlagen wie:
Nähere Angaben über die Beschreibung der Anlagen finden Sie im „Verzeichnis der Anlagen, welche der Bewertung der Lärmeinwirkung unterliegen (Anhang B)“ des Landesgesetzes vom 5. Dezember 2012, Nr. 20.
Die Bewertung muss gemäß den Bestimmungen von Artikel 9, Absatz 3 des geltenden Landesgesetzes vom 05. Dezember 2012, Nr. 20, erstellt werden.
Für das Ansuchen müssen Sie eine Bewertung der Lärmeinwirkung einreichen.
Im Besonderen:
Für die in Teil I des Anhangs B aufgeführten Anlagen (Bewertung Lärm): Die Bewertung der Lärmeinwirkung muss von einem befähigten Lärmschutztechniker bzw. einer befähigten Lärmschutztechnikerin erstellt werden. Diese müssen im entsprechenden nationalen Verzeichnis eingetragen sein.
Für die in Teil II desselben Anhangs aufgeführten Anlagen kann die Agentur verlangen, dass die Bewertung der Lärmeinwirkung von einem befähigten Lärmschutztechniker bzw. einer befähigten Lärmschutztechnikerin erstellt wird. Diese müssen im obgenannten nationalen Verzeichnis eingetragen sein.
Die Bewertung muss die folgenden Informationen enthalten:
Beschreibung der Betriebsmerkmale der Anlage (Betriebszeiten am Tag und in der Nacht; durchgehender, temporärer Betrieb; Betriebsdauer, Häufigkeit des Betriebs);
Beschreibung der Lärmquellen (Standort, Betriebsart und -zeiten);
Beschreibung der technischen Maßnahmen zur Verminderung der Lärmbelastung;
Beschreibung des akustischen Klimas vor Durchführung der Maßnahmen.
Dieser Dienst ist kostenlos.
Für die Genehmigung muss die für die Anlage verantwortliche Person der Gemeinde per PEC die Bewertung der Lärmeinwirkung im PDF-Format einreichen, die die Einhaltung des Planungsgrenzwertes nachweist.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz.
Sie müssen bei der Gemeinde die Bewertung der Lärmeinwirkung zusammen mit dem Antrag auf Baukonzession (oder eine andere vom Gesetzt vorgesehene Bewilligung) einreichen.
Die Gemeinde leitet dann das Ansuchen um eine bindende Stellungnahme an das Amt für Luft und Lärm weiter.
Liegt keine Baukonzession oder eine andere vom Gesetzt vorgesehene Bewilligung vor, ist die Bewertung der Lärmeinwirkung direkt an das Amt für Luft und Lärm zu übermitteln, mit einer Kopie an die Gemeinde.
Ja, auch für Anlagen, die gemäß Landesgesetz vom 16. März 2000, Nr. 8 „Bestimmungen zur Luftreinhaltung“ einer Emissionsermächtigung unterliegen, kann das Amt für Luft und Lärm eine Bewertung der Lärmeinwirkung verlangen. Dies gilt auch dann, wenn die Anlagen nicht in Anhang B angeführt sind.
Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen.
Landhaus 9, Amba-Alagi-Straße 35, 39100 Bozen
Telefon: +39 0471 41 18 20
E-Mail: all@provinz.bz.it
PEC: luftlaerm.ariarumore@pec.prov.bz.it
Website: umwelt.provinz.bz.it