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Dienstcode: 1795

Genehmigung von lärmintensiven Anlagen

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Beschreibung

Erteilung einer Genehmigung durch das Amt für Luft und Lärm der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz für besonders lärmintensive Anlagen.


Wer kann den Dienst nutzen

Betreiber von besonders lärmintensiven Anlagen wie:

  • Wasserkraftwerke;
  • Windkraft-, Abfallentsorgungs-, Beton-, Lüftungs-, Klima- und Kühl-, Brech- und Sortieranlagen;
  • Steinbrüche;
  • Flug-, Eisenbahn- und Straßeninfrastrukturen und andere öffentliche Verkehrssysteme;
  • Diskotheken;
  • festeingebaute Motoren;
  • handwerkliche und industrielle Tätigkeiten (die während der Nachtstunden arbeiten).


Was benötigen Sie

Für das Ansuchen müssen Sie eine Bewertung der Lärmeinwirkung einreichen.

Im Besonderen:

  • Für die in Teil I des Anhangs B aufgeführten Anlagen (Verzeichnis der Anlagen, welche der Bewertung der Lärmeinwirkung unterliegen (Anhang B)). Die Bewertung der Lärmeinwirkung muss von einem/einer befähigten Lärmschutztechniker/in erstellt werden, der oder die im nationalen Verzeichnis der befähigten Lärmschutztechniker eingetragen ist.
  • Für die in Teil II desselben Anhangs aufgeführten Anlagen kann die Agentur verlangen, dass die Bewertung der Lärmeinwirkung von einem/einer befähigten Lärmschutztechniker/in erstellt wird. Der Lärmschutztechniker muss ebenfalls im obgenannten Verzeichnis eingetragen sein.

Die Bewertung muss die folgenden Informationen enthalten:

  • Beschreibung der Betriebsmerkmale der Anlage (Betriebszeiten Tag, Nacht; durchgehender, temporärer Betrieb; Betriebsdauer, Häufigkeit des Betriebs);
  • Beschreibung der Lärmquellen (Standort, Betriebsart und -zeiten);
  • Beschreibung der technischen Maßnahmen zur Verminderung der Lärmbelastung;
  • Beschreibung des akustischen Klimas ante operam.

Dieser Dienst ist gebührenfrei.


So wird es gemacht

Für die Genehmigung muss die für die Anlage verantwortliche Person der Gemeinde per PEC die Bewertung der Lärmeinwirkung im PDF-Format einreichen, die die Einhaltung des Planungsgrenzwertes nachweist.


So geht es weiter

  1. Die Gemeinde erhält vom Betreiber die Bewertung der Lärmeinwirkung;
  2. Die Gemeinde fordert dann beim Amt für Luft und Lärm eine Stellungnahme an, die innerhalb von 60 Tagen abgegeben wird. Die Stellungnahme zu dem Projekt ist bindend.

Häufig gestellte Fragen

Wo kann ich weitere Informationen erhalten?

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz.

Was muss ich tun, wenn für die Anlage eine Baukonzession oder eine andere vom Gesetzt vorgesehene Bewilligung erforderlich ist?

Sie müssen bei der Gemeinde die Bewertung der Lärmeinwirkung zusammen mit dem Antrag auf Baukonzession (oder eine andere vom Gesetzt vorgesehene Bewilligung) einreichen.
Die Gemeinde leitet dann das Ansuchen um eine bindende Stellungnahme an das Amt für Luft und Lärm weiter.

Was muss ich tun, wenn für die Anlage keine Baukonzession oder eine andere vom Gesetzt vorgesehene Bewilligung erforderlich ist?

Liegt keine Baukonzession oder eine andere vom Gesetzt vorgesehene Bewilligung vor, ist die Bewertung der Lärmeinwirkung direkt an das Amt für Luft und Lärm zu übermitteln, mit einer Kopie an die Gemeinde.

Gibt es andere Fälle, in denen eine Bewertung der Lärmeinwirkung erforderlich sein kann?

Ja, auch für Anlagen, die gemäß Landesgesetz vom 16. März 2000, Nr. 8 „Bestimmungen zur Luftreinhaltung“ einer Emissionsermächtigung unterliegen, kann das Amt für Luft und Lärm eine Bewertung der Lärmeinwirkung verlangen. Dies gilt auch dann, wenn die Anlagen nicht in Anhang B angeführt sind.