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Dienstcode: 1794

Beiträge für den Austausch alter Holzheizungen >=35 kW

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Beschreibung

Landesbeitrag zur Ergänzung der GSE-Förderung (Conto Termico) für den Austausch besonders umweltschädlicher oder veralteter holzbetriebener Generatoren durch emissionsarme Anlagen. Der Beitrag wird nur für Interventionen anerkannt, die Zugang zum Conto Termico hatten (Zeilen 2a, 2b, 2e des Ministerialdekrets vom 16.02.2016).

Höhe der Beiträge

Für Anträge, die zwischen dem 01.01.2024 und dem 30.06.2025 eingereicht werden (Art. 7):

  • Natürliche Personen oder Organisationen ohne Erwerbszweck:
    • bis zu 80 % bei 5-Sterne-Holzheizkesseln;
    • 90 % für Elektro-, Gas- oder Hybridwärmepumpen, die aerothermische, geothermische oder hydrothermische Energie nutzen.
  • Unternehmen: 65 % Kleinst- und Kleinunternehmen (einschließlich Einzelunternehmen); 55 % mittlere Unternehmen.

Für Anträge, die zwischen dem 01.01.2026 und dem 30.06.2027 eingereicht werden (Art. 7-bis - reduzierte Prozentsätze):

  • 65 % für natürliche Personen, Organisationen ohne Erwerbszweck, Kleinst- und Kleinunternehmen (einschließlich Einzelpersonen);
  • 55 % für mittlere Unternehmen.

Obergrenze: Pro von der GSE genehmigten Einzelantrag darf der Beitrag der Provinz 80.000 € nicht übersteigen.


Wer kann den Dienst nutzen

Förderfähig sind folgende Einrichtungen, die die Maßnahme in der Provinz durchführen:

  • natürliche Personen;
  • gemeinnützige Einrichtungen;
  • KMU (Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmen).

Für KMU gilt die De-minimis-Regelung gemäß der Verordnung (EU) 2023/2831.


Voraussetzungen

  • Die Intervention muss Zugang zu den Förderungen des GSE Conto Termico erhalten haben (Zeilen 2a, 2b, 2e). Sie ist zulässig, wenn der Antrag bei der GSE am oder nach dem 13.01.2023 eingereicht wird;
  • die Ersetzung muss Holzheizkessel mit einer Nennleistung von 35–500 kW und einem Baujahr ≤ 2003 betreffen;
  • neue Holzheizkessel müssen 5-Sterne-zertifiziert sein (Ministerialdekret 7.11.2017);
  • die Gesamtleistung der neuen Generatoren darf die von der GSE anerkannte Leistung der ersetzten Generatoren nicht übersteigen;
  • Ausschluss von Fernwärme: kein Beitrag, wenn sich die Anlage in einem Gebiet befindet, das mit Fernwärme versorgt wird.

Was benötigen Sie

Sie müssen eine Stempelmarke im Wert von 16 Euro erwerben (bei telematischer Einreichung geben Sie die Nummer und das Datum der digitalen Stempelmarke an und erklären, dass sie ausschließlich für das Verfahren verwendet wird).


So wird es gemacht

Sie können Ihren Antrag stellen, indem Sie die im Abschnitt „Was benötigen Sie für das Ansuchen“ genannten Unterlagen an die Landesverwaltung folgendermaßen senden:

natürliche Personen (nur eine der folgenden Möglichkeiten):

Körperschaften ohne Erwerbszweck und juristische Personen (KMU):

Hinweis: Der Versand per E-Mail ist nicht vorgesehen.


So geht es weiter

  • Die Anträge werden in der chronologischen Reihenfolge des Einreichungsdatums geprüft und genehmigt;
  • Protokoll und Prüfung: Das Amt prüft die Vollständigkeit; fehlen Dokumente/Unterlagen, sendet es eine Aufforderung zur Ergänzung, die innerhalb von 30 Tagen (in begründeten Fällen um weitere 30 Tage verlängerbar) zu vervollständigen ist;
  • die Auszahlung erfolgt im Anschluss an eine Buchführungs-/Verwaltungskontrolle innerhalb des Jahres der Antragstellung.

Zeiten und Fristen

  • Beitragsanträge können vom 1. Januar bis zum 30. Juni eines jeden Jahres vom 1. Januar 2024 bis 2027 eingereicht werden;
  • die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Rechnungslegungs- und Verwaltungskontrollen innerhalb des Jahres nach Antragstellung.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist die maximale Nennleistung der neu installierten Anlage(n)?

Die Gesamtwärmeleistung der neu installierten Wärmeerzeuger darf die der ersetzten Erzeuger nicht übersteigen (die Grenze liegt bei 10 %, wie von der GSE festgelegt und anerkannt).

Wenn ich zwei Anlagen habe, eine ölbefeuerte und eine Biomasseanlage, kann ich sie dann durch eine einzige Biomasseanlage mit einer Leistung ersetzen, die gleich oder geringer ist als die Summe der Leistung der beiden Anlagen?

Nein. Die Subventionen des Landes Südtirol erlauben nur den Ersatz von Biomasseanlagen.

Kann ich die Leistung von zwei Systemen addieren, um 35 kW zu erreichen?

Nein.

Kann ich eine Biomasseanlage durch eine andere Biomasseanlage und eine Wärmepumpe ersetzen?

Ja, diese Option wird als Mehrfachintervention bezeichnet. Wichtig ist, dass die Summe der Leistungen der neuen Anlagen geringer ist als die der alten (die Grenze liegt bei 10 %, wie von der GSE definiert).

Kann ich eine Biomasse-Kombikessel installieren?

Ja, wichtig ist, dass das Umweltzertifikat gemäß dem Dekret vom 7. November 2017, Nr. 186, für beide Brennstoffe 5 Sterne haben muss. Außerdem müssen beide Anlagen aus Biomasse bestehen (Pellets/Hackschnitzel/Stückholz).


Rechtliche Grundlagen

Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen.

Rechtsgrundlagen

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