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Dienstcode: 1765

Zulassung und Registrierung von Anlagen für tierische Nebenprodukte

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Beschreibung

Registrierung oder Zulassung, die für Betriebe und Anlagen erforderlich ist, in denen tierische Nebenprodukte behandelt werden.

Tierische Nebenprodukte (TNP) sind Materialien tierischen Ursprungs, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.


Wer kann den Dienst nutzen

Betreiber oder Betreiberinnen im Bereich der tierischen Nebenprodukte (TNP).


Voraussetzungen

Die Betriebsstätte muss sich in Südtirol befinden.
Es muss sich um ein Unternehmen handeln, das über die Eintragung in das Handelsregister der gebietsmäßig zuständigen Handelskammer verfügt.

 


Was benötigen Sie

 Formulare für die Registrierung der Betreiber oder Betreiberinnen im Bereich der tierischen Nebenprodukte (TNP):Formulare für die Zulassung der Betreiber oder Betreiberinnen im Bereich der tierischen Nebenprodukte (TNP): Formulare des Tierärztlichen Dienstes des Südtiroler Sanitätsbetriebs (TNP):

Für das Zulassungsverfahren müssen Sie Stempelmarken im Wert von insgesamt 32 Euro kaufen. Die Bezahlung erfolgt zumeist in zwei getrennten Tranchen zu je 16,00 Euro.
Darüber hinaus stellt der betriebliche Tierärztliche Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs (SABES) eine eigene Rechnung für die erbrachten Leistungen aus. Dies geschieht in Übereinstimmung mit dem Beschluss der Landesregierung vom 13. November 2018, Nr. 1165, in geltender Fassung.

 


So wird es gemacht

  • Laden Sie das Antragsformular im Abschnitt „Was benötigen Sie für das Ansuchen“ herunter, füllen Sie es aus und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei.
  • Senden Sie die Unterlagen an den Landestierärztlichen Dienst der Autonomen Provinz Bozen, und zwar per PEC an die Adresse vet@pec.prov.bz.it.
Für Auskünfte können Sie sich an den betrieblichen Tierärztlichen Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebes: der Amtstierarzt oder die Amtstierärztin und Techniker oder Technikerin für Vorbeugung ist für die Durchführung der Voruntersuchung für Registrierungen, Zulassungen und Ermächtigungen zuständig (gemäß Dekret Nr. 10312/2016 des Landesveterinärdirektors der Autonomen Provinz Bozen).

So geht es weiter

Registrierung

  • Der Landestierärztliche Dienst (Landesverwaltung) prüft die Richtigkeit und Vollständigkeit der von Ihnen übermittelten Unterlagen;
  • Der Landestierärztliche Dienst (Landesverwaltung) führt die Registrierung im nationalen Portal durch und teilt die erfolgte Eintragung (bzw. Aktualisierung) sowohl an Ihre PEC-Adresse als auch an jene des betrieblichen Tierärztlichen Diensts des Südtiroler Sanitätsbetriebes mit (der als Kontrollorgan informiert werden muss).

Zulassung

  • Der Landestierärztliche Dienst prüft die Unterlagen. Wenn die Unterlagen unvollständig sind, wird die Ergänzung der Unterlagen gefordert.
  • Wenn alles in Ordnung ist, leitet er das Verfahren ein und sendet die Unterlagen an den betrieblichen Tierärztlichen Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs weiter;
  • Der Tierärztliche Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs führt die erforderlichen Kontrollen durch.
  • Fallen die Kontrollen des Tierärztlichen Diensts des Südtiroler Sanitätsbetriebs (SABES) positiv aus, erlässt der Landestierärztliche Dienst (Landesverwaltung) die bedingte Zulassung (bzw. die bedingte Aktualisierung der bereits erteilten Zulassung), übermittelt das Dekret – und gegebenenfalls auch das Formular für die Stempelsteuer – an Ihre PEC-Adresse sowie an jene des betrielichen Tierärztlichen Diensts des Südtiroler Sanitätsbetriebes (der als Kontrollorgan informiert werden muss) und trägt die Daten in das nationale Portal ein;
  • Der Tierärztliche Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs führt erneut die entsprechenden Kontrollen durch und stellt Ihnen eine eigene Rechnung für die erbrachten Leistungen aus (Beschluss der Landesregierung vom 13. November 2018, Nr. 1165 in geltender Fassung);
  • Sobald Sie das Formular für die Stempelsteuer übermittelt haben und der Tierärztliche Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs (SABES) das günstige Ergebnis der Schlusskontrolle, erlässt der Landestierärztliche Dienst (Landesverwaltung) das abschließende Dekret, mit dem die bedingte Zulassung (bzw. Aktualisierung) in eine endgültige umgewandelt wird. Die Übermittlung dieses Dekrets erfolgt ebenfalls über PEC.

 


Zeiten und Fristen

Im Fall einer Registrierung: Das Datum der Mitteilung ist das Datum des Eingangs beim Landestierärztlichen Dienst.

Im Fall einer Zulassung: 60 Tage vor Beginn der Tätigkeit.

 


Häufig gestellte Fragen

Warum brauche ich zwei Stempelmarken?

Das Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 642/1972 sieht vor, dass ein auf Antrag eingeleitetes Verfahren (d.h. nicht von Amts wegen eingeleitet) eine Marke für den Antrag selbst und eine zweite für die Schlussakte, d.h. das Dekret, erfordert.

Wo sehe ich, ob ich mich registrieren oder eine Zulassung beantragen muss?

Die Unterscheidung zwischen Registrierung und Zulassung ist in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, Abschnitt 2, Artikel 23 und 24, festgelegt. Außerdem ergibt sie sich aus den Formularen im Abschnitt „Was benötigen Sie für das Ansuchen“. Im Zweifel können Sie sich an den Tierärztlichen Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs (SABES) wenden.

Muss ich mich für den Transport registrieren, auch wenn ich ihn im Rahmen einer anderen Tätigkeit ausübe?

Nein. Die Meldepflicht zur Registrierung für die Transporttätigkeit betrifft ausschließlich Unternehmen, deren Tätigkeit ausschließlich im Transport von tierischen Nebenprodukten und Folgeerzeugnissen besteht. Eine Registrierung ist nicht erforderlich für Transporttätigkeiten von Unternehmen, die tierische Nebenprodukte erzeugen und bereits gemäß den EU-Vorschriften über Lebensmittelhygiene zugelassen oder registriert sind (Dekret des Landesveterinärdirektors vom 22.05.2019, Nr. 8613).

 


Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlagen

  • Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte);
  • Dekret des Landesveterinärdirektors Nr. 8613 vom 22.05.2019: „Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 über tierische Nebenprodukte – Bestimmungen für die Registrierung und für die Zulassung der Unternehmer, Anlagen oder Betriebe“.