Beschreibung
Unternehmen können eine Ermächtigung für den Großhandelsvertrieb oder die Lagerung von Tierarzneimitteln beantragen. Diese Tätigkeiten sind durch die Artikel 17, 18 und 19 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 7. Dezember 2023, Nr. 218, geregelt. Sie dürfen nur mit einer von der Provinz ausgestellten Ermächtigung durchgeführt werden.
In Artikel 23 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 7. Dezember 2023, Nr. 218, sind neue Regelungen für den Direktverkauf von Tierarzneimitteln festgelegt. Inhaber und Inhaberinnen einer Ermächtigung für den Großhandelsvertrieb können autorisiert werden, Tierarzneimittel verschiedener Arten direkt zu verkaufen.
Auch die Herstellerbetriebe von Arzneimitteln für die Herstellung von Arzneifuttermitteln können autorisiert werden, diese Produkte direkt zu verkaufen.
Die Ermächtigung kann für die folgenden Tätigkeiten erteilt werden:
- Großhandelsvertrieb (mit oder ohne Direktverkauf);
- Lagerung von Tierarzneimitteln für den späteren Vertrieb;
- Vertrieb von pharmakologisch wirksamen Stoffen.
