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Dienstcode: 1761

Genehmigung für den Großhandel oder die Lagerung von Tierarzneimitteln

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Beschreibung

Unternehmen können eine Ermächtigung für den Großhandelsvertrieb oder die Lagerung von Tierarzneimitteln beantragen. Diese Tätigkeiten sind durch die Artikel 17, 18 und 19 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 7. Dezember 2023, Nr. 218, geregelt. Sie dürfen nur mit einer von der Provinz ausgestellten Ermächtigung durchgeführt werden.

In Artikel 23 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 7. Dezember 2023, Nr. 218, sind neue Regelungen für den Direktverkauf von Tierarzneimitteln festgelegt. Inhaber und Inhaberinnen einer Ermächtigung für den Großhandelsvertrieb können autorisiert werden, Tierarzneimittel verschiedener Arten direkt zu verkaufen.

Auch die Herstellerbetriebe von Arzneimitteln für die Herstellung von Arzneifuttermitteln können autorisiert werden, diese Produkte direkt zu verkaufen.

Die Ermächtigung kann für die folgenden Tätigkeiten erteilt werden:

  • Großhandelsvertrieb (mit oder ohne Direktverkauf);
  • Lagerung von Tierarzneimitteln für den späteren Vertrieb;
  • Vertrieb von pharmakologisch wirksamen Stoffen.

Wer kann den Dienst nutzen

Unternehmen, die bei der Handelskammer Bozen eingetragen sind


Voraussetzungen

Großhandelsvertrieb

Für den Großhandelsvertrieb geltenden folgende Voraussetzungen für Sie:

  • Sie dürfen keinen strafrechtlichen Verurteilungen wegen Betrugs oder wegen des Handels mit verdorbenen, geänderten oder gefälschten Arzneimitteln unterliegen;
  • Ihr Unternehmen muss im Handelsregister der Handelskammer Bozen eingetragen sein;
  • Sie müssen mindestens eine Person als Verantwortliche des Lagers benennen. Die Person muss die Voraussetzungen erfüllen, die in Artikel 17 Absatz 3 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 7. Dezember 2023, Nr. 218, vorgesehen sind;
  • Sie müssen die Maßnahmen zur guten Vertriebspraxis gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1248 der Kommission vom 29. Juli 2021 umgesetzt haben. Die Verordnung umfasst Maßnahmen zur guten Vertriebspraxis für Tierarzneimittel gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Direktverkauf

Für den Direktverkauf müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie dürfen keinen strafrechtlichen Verurteilungen wegen Betrugs oder wegen des Handels mit verdorbenen, geänderten oder gefälschten Arzneimitteln unterliegen;
  • Sie müssen im Besitz der Ermächtigung zum Großhandelsvertrieb von Tierarzneimitteln sein. Die Ermächtigung wird gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) 2019/6 und Artikel 17 des gesetzesvertretenden Dekrets 218/2023 erteilt. Diese Voraussetzung gilt nicht für Herstellerbetriebe von Tierarzneimitteln, die autorisiert sind, Arzneifuttermittel herzustellen, wenn Sie über eine Zulassung für das Inverkehrbringen solcher Produkte verfügen;
  • Sie müssen eine für den Direktverkauf verantwortliche Person haben, die bei der Apothekerkammer eingetragen ist. Diese Person darf keinen strafrechtlichen Verurteilungen wegen Betrugs oder wegen des Handels mit verdorbenen, geänderten oder gefälschten Arzneimitteln unterliegen, selbst wenn diese noch nicht rechtskräftig sind.

Was benötigen Sie

Um die Ermächtigung zu beantragen, müssen Sie die folgenden Formulare ausfüllen:

Sie müssen zwei Stempelmarken im Wert von jeweils 16,00 Euro kaufen. Die Bezahlung erfolgt zumeist in zwei getrennten Tranchen zu je 16,00 Euro.
Der Tierärztliche Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs wird für seine Dienste eine eigene Rechnung ausstellen.


So wird es gemacht

  • Füllen Sie das Antragsformular aus (dieses finden Sie im Abschnitt „Was benötigen Sie für das Ansuchen”);
  • Senden Sie das Formular per PEC an den Landestierärztlichen Dienst an folgende Adresse: vet@pec.prov.bz.it;
  • Um Hilfe beim Ausfüllen des Antrags zu erhalten, wenden Sie sich bitte an den Landestierärztlichen Dienst der Autonomen Provinz Bozen. Dies gilt insbesondere für die Ermittlungstätigkeit bei Registrierungen, Zulassungen und Genehmigungen;
  • Bei technischen Fragen können Sie sich an den betrieblichen Tierärztlichen Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs (Amtstierarzt oder Amtstierärztin und Techniker oder Technikerin für Vorbeugung) wenden: Telefon +39 0471 43 57 30 und E-Mail: vet@asdaa.it.

So geht es weiter

  1. Der Landestierärztliche Dienst prüft die formale Vollständigkeit des Antrags;
  2. Werden Mängel festgestellt, fordert das Amt den Antragsteller oder die Antragstellerin auf, den Antrag zu ergänzen;
  3. Wenn der Antrag vollständig ist, wird das Amt den Antrag an den Tierärztlichen Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs weiterleiten und darum bitten, die entsprechenden Kontrollen durchzuführen;
  4. Der Tierärztliche Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs leitet das Ergebnis der eigenen Kontrollen an den Landestierärztlichen Dienst weiter;
  5. Im Falle eines günstigen Ergebnisses stellt der Landestierärtzliche Dienst die Ermächtigung aus und leitet sie an die betreffende Person weiter;
  6. Im Falle eines ungünstigen Ergebnisses weist der Landestierärztliche Dienst den Antrag auf Ermächtigung ab.

Zeiten und Fristen

Die Höchstfrist für die Erteilung der Ermächtigung beträgt 90 Tage ab dem Datum des Eingangs des vollständigen Antrags (Artikel 23 Absatz 3 des gesetzesvertretenden Dekrets 218/2023).


Häufig gestellte Fragen

Wie kann ich die Lagerung von Arzneimitteln in Betriebsstätten beantragen, in denen Tiere gezüchtet und gehalten werden (Artikel 32), oder wenn ich ein Tierarzt oder eine Tierärztin bin und die Lagerung im Rahmen meiner tierärztlichen Tätigkeit erforderlich ist (Artikel 34)?

Das gesetzesvertretende Dekret vom 7. Dezember 2023, Nr. 218, vereinfacht das Verfahren des inzwischen aufgehobenen gesetzesvertretenden Dekrets vom 6. April 2006, Nr. 193, in dem eine Ermächtigung vorgesehen war. Alle vor dem 18. Januar 2024 erteilten Ermächtigungen bleiben gültig. Neue Anträge müssen Sie an die örtlich zuständigen Behörden gemäß den von diesen angegebenen technischen und operativen Modalitäten senden. Erst nach der Bewertung durch die zuständigen Behörden und der anschließenden Validierung im Informatiksystem zur Rückverfolgbarkeit kann eine digitale tierärztliche Verschreibung (ital. ricetta elettronica veterinaria, kurz REV) für die Lagerung der Arzneimittel ausgestellt werden.

Wie kann ich die Lagerung von Arzneimitteln in sanitären Einrichtungen zur Tierpflege beantragen (Artikel 33)?

Die sanitären Einrichtungen zur Tierpflege unterliegen keiner weiteren Prüfung durch die gebietsmäßig zuständige Behörde. Eine vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin ausgestellte sanitäre Ermächtigung ist ausreichend. Diese Ermächtigung wird nach dem günstigen Gutachten des Tierärztlichen Dienstes des zuständigen Sanitätsbetriebs erteilt. Für diese Tätigkeiten ist die Lagerung von Arzneimitteln nämlich unumgänglich.

Kann ich Tierarzneimittel, die Makrolide enthalten, lagern?

Es gibt kein Verbot, makrolidhaltige Arzneimittel zu lagern.

Bei Zweifeln oder Fragen konsultieren Sie bitte die italienischsprachige Website: Gesundheitsministerium – Häufig gestellte Fragen – Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften an die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/6 (gesetzesvertretendes Dekret vom 7. Dezember 2023, Nr. 218).


Rechtliche Grundlagen

Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Weitere Informationen finden Sie im Lexbrowser.

Rechtsgrundlagen

  • Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates.

  • Gesetzesvertretendes Dekret vom 7. Dezember 2023, Nr. 218.

  • Beschluss der Landesregierung vom 13. November 2018, Nr. 1165 in geltender Fassung: „Tarife für die Dienstleistungen, die vom tierärztlichen Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs zugunsten von Körperschaften oder von Privaten ausgeführt werden“.

  • Dekret Nr. 10312/2016, das vom Direktor des Landestierärztlichen Dienstes der Autonomen Provinz Bozen erlassen wurde.

 

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