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Dienstcode: 1760

Anerkennung von Betrieben zur Zubereitung und Verarbeitung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs

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Beschreibung

Antrag auf Zulassung von Betrieben für die Zubereitung von und den Umgang mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs. Die Tätigkeit der Betriebe muss zu Vermarktungszwecken registriert oder zugelassen sein.


Wer kann den Dienst nutzen

Lebensmittelunternehmer


Voraussetzungen

  • Der operative Sitz befindet sich in Südtirol;
  • Eintragung in das Handelsregister der zuständigen Handelskammer (d. h. es muss sich um ein Unternehmen handeln).

Was benötigen Sie

  1. Formulare für Lebensmittelunternehmer (LMU):
  1. Formulare des Tierärztlichen Dienstes des Südtiroler Sanitätsbetriebs:

Für das Zulassungsverfahren kann die Bearbeitungsgebühr bis zu 32 Euro betragen, was dem Wert von zwei Stempelmarken entspricht. Die Bezahlung erfolgt zumeist in zwei getrennten Tranchen zu je 16,00 Euro.

Zudem stellt der betriebliche Tierärztliche Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs für seine Dienste eine eigene Rechnung aus (Beschluss der Landesregierung vom 13. November 2018, Nr. 1165, in geltender Fassung).

 


So wird es gemacht

Wie stellen Sie den Antrag:

  1. Laden Sie das Antragsformular herunter, füllen Sie es aus und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei;
  2. senden Sie alles an den Landestierärztlichen Dienst der Autonomen Provinz Bozen, und zwar per PEC an die Adresse vet@pec.prov.bz.it.
Für Fragen wenden Sie sich bitte an den Tierärztlichen Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs (Amtstierarzt oder Amtstierärztin bzw. Techniker oder Technikerin für Vorbeugung). Dieser ist für die Durchführung der Ermittlungstätigkeiten bei Registrierungs-, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren zuständig (gemäß Dekret Nr. 10312/2016 der Direktors des Landestierärztlichen Dienstes der Autonomen Provinz Bozen).

So geht es weiter

  1. Der Landestierärztliche Dienst (Landesverwaltung) prüft die Unterlagen. Wenn die Unterlagen unvollständig sind, wird die Ergänzung der Unterlagen gefordert.
  2. Wenn alles in Ordnung ist, leitet er das Verfahren ein und leitet die Unterlagen an den betrieblichen Tierärztlichen Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs weiter.
  3. Der Tierärztliche Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs führt die erforderlichen Kontrollen durch.
  4. Wenn das Ergebnis der Kontrollen des Sanitätsbetriebs positiv ausfällt, erlässt der Landestierärztliche Dienst (Landesverwaltung) das bedingte Zulassungsdekret (oder eine bedingte Aktualisierung der bereits erteilten Zulassung).
    Anschließend schickt er dann das Dekret und ggf. auch das Faksimile für die Stempelsteuer an Ihre PEC-Adresse.
    Er sendet die Mitteilung auch an den betrieblichen Tierärztlichen Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs (der als Kontrollorgan informiert werden muss).
    Schließlich gibt der Landestierärztliche Dienst die entsprechenden Informationen in das nationale Portal ein;
  5. Der Tierärztliche Dienst des Sanitätsbetriebs führt erneut die entsprechenden Kontrollen durch und stellt Ihnen eine eigene Rechnung für die erbrachten Leistungen aus (Beschluss der Landesregierung vom 13. November 2018, Nr. 1165 in geltender Fassung);
  6. Wenn Sie das Faksimile für die Stempelsteuer und der Sanitätsbetrieb das günstige Ergebnis der letzten Kontrolle übermittelt habt, stellt der Landestierärztliche Dienst das abschließende Dekret aus. Durch dieses Dekret wird die bedingte Zulassung (oder Aktualisierung) endgültig. Die Übermittlung dieses Dekrets erfolgt ebenfalls über PEC.

 


Zeiten und Fristen

60 Tage vor Beginn der Tätigkeit.

 


Häufig gestellte Fragen

Müssen alle Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs umgehen, zugelassen sein?

Nein, für bestimmte Arten von Tätigkeiten ist eine Registrierung über die Plattform impresa in un giorno (externer link)erforderlich, für andere ist eine Zulassung durch einen Antrag beim Landestierärztlichen Dienst der Autonomen Provinz Bozen - Südtirol.
Für beide Fälle gelten die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, Art. 6, Abs. 2:
„2. Insbesondere haben die Lebensmittelunternehmer der entsprechenden zuständigen Behörde in der von dieser verlangten Weise die einzelnen ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe, die auf einer der Stufen der Produktion, der Verarbeitung oder des Vertriebs von Lebensmitteln tätig sind, zwecks Eintragung zu melden.
Ferner stellen die Lebensmittelunternehmer sicher, dass die Kenntnisse der zuständigen Behörde über die Betriebe stets auf dem aktuellen Stand sind, indem sie unter anderem alle wichtigen Veränderungen bei den Tätigkeiten und Betriebsschließungen melden.“

Eine Registrierung ist nur für Betriebe vorgesehen, die ausschließlich folgende Leistungen erbringen:

  • Primärproduktion;
  • Transporttätigkeiten;
  • die Lagerung von Erzeugnissen, deren Lagerung keiner Temperaturregelung bedarf;
  • Einzelhandelstätigkeiten (mit den in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten Ausnahmen).

Das eingetragene Unternehmen darf also Lebensmittel tierischen Ursprungs an den Endverbraucher oder an die Endverbraucherin oder an lokale Einzelhändler und Einzelhändlerinnen in der Provinz Bozen und in den Nachbarprovinzen verkaufen.

Für andere Betriebe sieht die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Artikel 4 Absatz 2 vor:
“2. Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 dürfen Betriebe, die mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs umgehen, für die die Anforderungen in Anhang III dieser Verordnung festgelegt sind, erst nach Zulassung durch die zuständige Behörde gemäß Absatz 3 dieses Artikels ihre Tätigkeit aufnehmen; ausgenommen sind Betriebe, die lediglich

  • Primärproduktion,
  • Transporttätigkeiten,
  • die Lagerung von Erzeugnissen, deren Lagerung keiner Temperaturregelung bedarf, oder
  • andere Einzelhandelstätigkeiten als die, die gemäß Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b unter die vorliegende Verordnung fallen, betreiben.“

Eine Anerkennung ist also erforderlich, wenn

  • Lebensmittel tierischen Ursprungs über die Provinz Bozen und die Nachbarprovinzen hinaus oder in andere EU- oder Nicht-EU-Länder vertrieben werden;
  • Lebensmittel tierischen Ursprungs an Vertriebszentren geliefert werden.

Wenn Sie Zweifel daran haben, ob Ihr Betrieb registriert oder zugelassen werden muss, wenden Sie sich bitte an den Tierärztlichen Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs.

Was ist die EU-Nummer (früher EG-Nummer)?

Diese Nummer dient der Identifizierung von Betrieben, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen sind. Diese Kennzeichnung dient der Rückverfolgbarkeit des Produkts und zeigt an, dass der Betrieb die Voraussetzungen dieser Verordnung im Bereich der Lebensmittelsicherheit erfüllt.

Warum brauchen wir zwei Stempelmarken? Ich habe bereits eine Marke auf meinem Antrag angebracht.

Das Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 642/1972 sieht vor, dass für ein auf Antrag eingeleitetes Verfahren (also kein von Amts wegen eingeleitetes Verfahren) eine Marke für den Antrag selbst erforderlich ist. Darüber hinaus sieht es eine zweite Marke für die abschließende Maßnahme, d. h. für das Dekret, vor.

Entstehen nach der Zulassung Kosten?

Ja, das gesetzesvertretende Dekret 32/2021 sieht eine jährliche Pauschale für den Betrieb vor, die sich nach der Risikoeinstufung des Betriebs richtet.


Rechtliche Grundlagen

Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Weitere Informationen finden Sie im Lexbrowser.

Rechtsgrundlagen