Beschreibung
Antrag auf Zulassung von Betrieben für die Zubereitung von und den Umgang mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs. Die Tätigkeit der Betriebe muss zu Vermarktungszwecken registriert oder zugelassen sein.

Antrag auf Zulassung von Betrieben für die Zubereitung von und den Umgang mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs. Die Tätigkeit der Betriebe muss zu Vermarktungszwecken registriert oder zugelassen sein.
Lebensmittelunternehmer
Für das Zulassungsverfahren kann die Bearbeitungsgebühr bis zu 32 Euro betragen, was dem Wert von zwei Stempelmarken entspricht. Die Bezahlung erfolgt zumeist in zwei getrennten Tranchen zu je 16,00 Euro.
Zudem stellt der betriebliche Tierärztliche Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs für seine Dienste eine eigene Rechnung aus (Beschluss der Landesregierung vom 13. November 2018, Nr. 1165, in geltender Fassung).
Wie stellen Sie den Antrag:
60 Tage vor Beginn der Tätigkeit.
Nein, für bestimmte Arten von Tätigkeiten ist eine Registrierung über die Plattform impresa in un giorno (externer link)erforderlich, für andere ist eine Zulassung durch einen Antrag beim Landestierärztlichen Dienst der Autonomen Provinz Bozen - Südtirol.
Für beide Fälle gelten die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, Art. 6, Abs. 2:
„2. Insbesondere haben die Lebensmittelunternehmer der entsprechenden zuständigen Behörde in der von dieser verlangten Weise die einzelnen ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe, die auf einer der Stufen der Produktion, der Verarbeitung oder des Vertriebs von Lebensmitteln tätig sind, zwecks Eintragung zu melden.
Ferner stellen die Lebensmittelunternehmer sicher, dass die Kenntnisse der zuständigen Behörde über die Betriebe stets auf dem aktuellen Stand sind, indem sie unter anderem alle wichtigen Veränderungen bei den Tätigkeiten und Betriebsschließungen melden.“
Eine Registrierung ist nur für Betriebe vorgesehen, die ausschließlich folgende Leistungen erbringen:
Das eingetragene Unternehmen darf also Lebensmittel tierischen Ursprungs an den Endverbraucher oder an die Endverbraucherin oder an lokale Einzelhändler und Einzelhändlerinnen in der Provinz Bozen und in den Nachbarprovinzen verkaufen.
Für andere Betriebe sieht die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Artikel 4 Absatz 2 vor:
“2. Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 dürfen Betriebe, die mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs umgehen, für die die Anforderungen in Anhang III dieser Verordnung festgelegt sind, erst nach Zulassung durch die zuständige Behörde gemäß Absatz 3 dieses Artikels ihre Tätigkeit aufnehmen; ausgenommen sind Betriebe, die lediglich
Eine Anerkennung ist also erforderlich, wenn
Wenn Sie Zweifel daran haben, ob Ihr Betrieb registriert oder zugelassen werden muss, wenden Sie sich bitte an den Tierärztlichen Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs.
Diese Nummer dient der Identifizierung von Betrieben, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen sind. Diese Kennzeichnung dient der Rückverfolgbarkeit des Produkts und zeigt an, dass der Betrieb die Voraussetzungen dieser Verordnung im Bereich der Lebensmittelsicherheit erfüllt.
Das Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 642/1972 sieht vor, dass für ein auf Antrag eingeleitetes Verfahren (also kein von Amts wegen eingeleitetes Verfahren) eine Marke für den Antrag selbst erforderlich ist. Darüber hinaus sieht es eine zweite Marke für die abschließende Maßnahme, d. h. für das Dekret, vor.
Ja, das gesetzesvertretende Dekret 32/2021 sieht eine jährliche Pauschale für den Betrieb vor, die sich nach der Risikoeinstufung des Betriebs richtet.
Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Weitere Informationen finden Sie im Lexbrowser.
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs;
Dekret des Direktors des Landestierärztlichen Dienstes vom 18. Dezember 2018, Nr. 26324„Durchführungsbestimmungen für die Gemeinschaftszulassung von Betrieben für Lebensmittel tierischen Ursprungs“.
Laura-Conti-Weg 4, 39100 Bozen
Telefon: +39 0471 63 51 00
E-Mail: vet@provinz.bz.it
PEC: vet@pec.prov.bz.it
Website: landwirtschaft.provinz.bz.it
Ansprechpartner:
Südtiroler Sanitätsbetrieb, betrieblicher Tierärztlicher Dienst:
Telefon: +39 0471 43 57 30 / +39 0471 43 57 31 / +39 0471 43 57 32
E-Mail: vet@sabes.it
Parteienverkehr: Montag bis Freitag: von 9:00 bis 12:00 Uhr.