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Dienstcode: 1750

Vorankündigung von Baustellen

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Beschreibung

Bewertung der Pflicht zur Vorankündigung durch das Arbeitsinspektorat.

In folgenden Fällen ist vor Beginn der Arbeiten eine gemäß Anlage XII erstellte Vorankündigung sowie eventuelle Aktualisierungen erforderlich:

  • auf Baustellen, auf denen die Anwesenheit von mehreren ausführenden Unternehmen vorgesehen ist, eventuell auch nicht zur gleichen Zeit;
  • bei Baustellen, für die ursprünglich keine Ankündigungspflicht bestand, die dann aber aufgrund von späteren Änderungen während der Bauausführung in die Kategorie gemäß dem vorangegangenen Buchstaben fallen;
  • bei Baustellen, auf denen nur ein Unternehmen tätig ist, dessen Arbeiten voraussichtlich mindestens 200 Manntage betragen.

Anmerkungen zu Steuerbegünstigungen

Das Dekret vom 18. Februar 1998, Nr. 41, und die Anordnung des Direktors der Agentur für Einnahmen Nr. 149646 vom 2. November 2011 sehen vor, dass in folgenden Fällen:

  • die Arbeiten bei den zuständigen Ämtern gemeldet werden müssen;
  • außerdem muss eine Kopie dieser Vorankündigung für allfällige spätere Kontrollen aufbewahrt werden muss;
  • diese Meldung ist nicht notwendig, wenn keine Vorankündigung der Baustelle erforderlich ist.

Die gesamte Thematik der Steuerabzüge fällt in die Zuständigkeit der Agentur für Einnahmen.

 


Wer kann den Dienst nutzen

Die für die Vorankündigung der Baustelle verantwortliche Person ist der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin, welche/r die Eingabe der Daten für die Ankündigung zum Beispiel an den Baustellenleiter oder an die Baustellenleiterin oder den beauftragten Freiberufler/die beauftragte Freiberuflerin delegieren kann. Die Vollmachtsurkunde des Auftraggebers/der Auftragsgeberin muss in der Anwendung hochgeladen werden.


Was benötigen Sie

Bevor Sie mit der Erstellung der Vorankündigung beginnen, sollten Sie das Handbuch lesen, das auf der Website zur Verfügung steht.
In diesem Handbuch finden Sie alle Anleitungen für:

  • die Erstellung der Zugangsdaten;
  • das ordnungsgemäße Ausfüllen der Vorankündigung;
  • die Eingabe einer allfälligen Vollmacht mit dem beigefügten gültigen Ausweisdokument des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeberin und des Vollmachtnehmers/der Vollmachtnehmerin, falls Sie im Auftrag des Auftraggebers/der Auftraggeberin handeln.

Dieser Dienst ist gebührenfrei.

 


So wird es gemacht

So erstellen Sie die Vorankündigung:

  1. Rufen Sie die Website Vorankündigung auf und erstellen Sie Ihre Anmeldedaten;
  2. Loggen Sie sich wieder auf der Website ein, melden Sie sich mit Ihren Anmeldedaten an, füllen Sie die Vorankündigung aus und reichen Sie diese online ein.

Für den Erhalt der Zugangsdaten müssen keine weiteren Unterlagen eingereicht werden.

 


So geht es weiter

Nachdem Sie die Vorankündigung oder die Änderung übermittelt haben, sendet das System automatisch eine Bestätigungs-E-Mail, in der folgende Angaben enthalten sind:

  • die wichtigsten Daten der Vorankündigung;
  • eine Kopie der Vorankündigung.

Sie müssen diese Kopie unbedingt mindestens 10 Jahre aufbewahren, da sie sowohl für Steuerabzüge als auch für allfällige Kontrollen der Aufsichtsbehörden benötigt wird.

Im Falle einer Baustelle muss eine Kopie der Vorankündigung gut sichtbar auf der Baustelle angebracht werden.


Zeiten und Fristen

Vor Beginn der Arbeiten müssen Sie die Baustellenvorankündigung zusenden.


Häufig gestellte Fragen

Wo kann ich weitere Informationen über die Vorankündigung finden?

Ausführliche Informationen finden Sie im Rundschreiben der Abteilung Arbeitsmarktservice – Baustellenvorankündigung – telematische Übermittlung über die Baustellenvorankündigung und die Modalitäten der telematischen Übermittlung.

Was ist eine Baustellenvorankündigung?

Die Vorankündigung ist ein Dokument, mit dem der Beginn der Arbeiten auf einer Baustelle mitgeteilt wird. Sie muss vor Beginn der Arbeiten durch den Auftraggeber/die Auftraggeberin (d. h. die Person, welche die Arbeiten in Auftrag gibt) oder den Bauleiter/die Bauleiterin übermittelt werden.

Wann ist eine Vorankündigung erforderlich?

In folgenden Fällen ist eine Vorankündigung zwingend erforderlich:

  1. wenn mehrere Unternehmen, auch zu unterschiedlichen Zeiten, auf der Baustelle arbeiten;
  2. wenn ursprünglich keine Vorankündigungspflicht bestand, die dann aber aufgrund von späteren Änderungen unter die oben genannten Kategorien fallen;
  3. wenn nur ein Unternehmen tätig ist, dessen Arbeiten voraussichtlich mindestens 200 Manntage betragen (d. h. zum Beispiel 10 Arbeiter und Arbeiterinnen für 20 Tage).

Was passiert, wenn ich die Vorankündigung nicht zusende?

Wenn Sie die Vorankündigung nicht zusenden, obwohl Sie dazu verpflichtet sind:

  • kann Ihnen eine Geldstrafe von 711 bis 2.562 Euro drohen;
  • kann die Gemeinde die Genehmigung für die Arbeiten aussetzen;
  • können Sie den Anspruch auf Steuerabzüge verlieren.

Wer muss die Vorankündigung übermitteln?

Die Vorankündigung muss vom Auftraggeber bzw. von der Auftraggeberin übermittelt werden, d. h. von der Person oder dem Unternehmen, die/das beschlossen hat, die Arbeiten aufzunehmen.

Der Auftraggeber/die Auftraggeberin kann auch eine andere Person, z. B. den Bauleiter/die Bauleiterin oder einen Freiberufler/eine Freiberuflerin, mit dem Ausfüllen und Versenden der Vorankündigung beauftragen. In diesem Fall müssen Sie eine unterzeichnete Vollmacht und die Ausweisdokumente des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeberin und des Vollmachtnehmers/der Vollmachtnehmerin beifügen.