Beschreibung
Bewertung der Pflicht zur Vorankündigung durch das Arbeitsinspektorat.
In folgenden Fällen ist vor Beginn der Arbeiten eine gemäß Anlage XII erstellte Vorankündigung sowie eventuelle Aktualisierungen erforderlich:
- auf Baustellen, auf denen die Anwesenheit von mehreren ausführenden Unternehmen vorgesehen ist, eventuell auch nicht zur gleichen Zeit;
- bei Baustellen, für die ursprünglich keine Ankündigungspflicht bestand, die dann aber aufgrund von späteren Änderungen während der Bauausführung in die Kategorie gemäß dem vorangegangenen Buchstaben fallen;
- bei Baustellen, auf denen nur ein Unternehmen tätig ist, dessen Arbeiten voraussichtlich mindestens 200 Manntage betragen.
Anmerkungen zu Steuerbegünstigungen
Das Dekret vom 18. Februar 1998, Nr. 41, und die Anordnung des Direktors der Agentur für Einnahmen Nr. 149646 vom 2. November 2011 sehen vor, dass in folgenden Fällen:
- die Arbeiten bei den zuständigen Ämtern gemeldet werden müssen;
- außerdem muss eine Kopie dieser Vorankündigung für allfällige spätere Kontrollen aufbewahrt werden muss;
- diese Meldung ist nicht notwendig, wenn keine Vorankündigung der Baustelle erforderlich ist.
Die gesamte Thematik der Steuerabzüge fällt in die Zuständigkeit der Agentur für Einnahmen.
