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Dienstcode: 1749

Prüfung für Dampfkesselwärter 

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Beschreibung

Anmeldung zur Prüfung für Dampfkesselwärter oder Dampfkesselwärterinnen. Die Prüfungen finden im Dezember / Januar statt, am Tag, der vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden der Prüfungskommission festgelegt wird.

Die Befähigungsnachweise für den Betrieb von Dampferzeugern sind in vier Stufen unterteilt:

  • der Befähigungsnachweis der Stufe 1 berechtigt zum Betrieb von Dampferzeugern aller Art und jeder Größe;
  • der Befähigungsnachweis der Stufe 2 berechtigt zum Betrieb von Dampferzeugern bis zu 20 t/h oder mit einer Heizfläche bis zu 500 m², wenn die Produktionsleistung nicht angegeben ist;
  • der Befähigungsnachweis der Stufe 3 berechtigt Sie zum Betrieb von Dampferzeugern bis zu 3 t/h oder mit einer Heizfläche bis zu 100 m², wenn keine Angaben zur Produktionsleistung gemacht werden;
  • der Befähigungsnachweis der Stufe 4 berechtigt Sie zum Betrieb von Dampferzeugern bis zu 1 t/h oder mit einer Heizfläche bis zu 30 m², wenn keine Angaben zur Produktionsleistung gemacht werden. Die Kandidaten oder Kandidatinnen werden über den Tag, die Uhrzeit und den Ort der Prüfung benachrichtigt.

Die Kandidaten werden über Tag, Uhrzeit und Ort der Prüfung informiert.


Wer kann den Dienst nutzen

  • Alle, die Dampfkesselwärter oder Dampfkesselwärterinnen werden möchten;
  • Dampfkesselwärter oder Dampfkesselwärterinnen mit einem Zeugnis niedrigeren Grades, die ein Zeugnis höheren Grades erwerben möchten.

Voraussetzungen

Um zur Prüfung zugelassen zu werden, müssen Sie:

  • am Stichtag für die Einreichung des Antrags – laut dieser Wettbewerbsausschreibung – mindestens 18 Jahre alt sein;
  • das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
  • einen entsprechenden theoretisch-praktischen Ausbildungskurs besucht haben.

Was benötigen Sie

Gesuchsformular mit den folgenden Anlagen:

  • zwei Stempelmarken zu je 16,00 €
  • eine Stempelmarke für die Einreichung des Antrags unter Verwendung des entsprechenden Formulars Ersatzerklärung Stempelmarke (bei digitaler Übermittlung);
  • die zweite Stempelmarke ist für das Dampfkesselwärterheft bestimmt und muss bei dessen Ausstellung in Papierform vorgelegt werden.
  • zwei aktuelle Passfotos, vorne zu unterschreiben und auf der Rückseite mit Name, Nachname und Geburtsdatum zu versehen. Dies ist nur erforderlich, wenn dem Antrag keine Kopie eines bereits vorhandenen Befähigungsausweises niedrigeren Grades beiliegt;
  • Teilnahmebestätigung über den erfolgreichen Abschluss eines Ausbildungskurses laut Artikel 4 des Ministerialdekrets vom 7. August 2020, Nr. 94, für Dampfkesselwärter oder Dampfkesselwärterinnen, der speziell auf den angestrebten Befähigungsgrad ausgerichtet ist, samt den Nachweisen (Schulabschlüsse oder andere Unterlagen), die für die Zulassung zu diesem Kurs erforderlich sind;
  • Teilnahmebestätigung über den ergänzenden Praxiskurs laut Artikel 6 des Ministerialdekrets vom 7. August 2020, Nr. 94 – erforderlich, wenn die Prüfung laut Artikel 8 desselben Dekrets nicht bestanden wurde; die theoretische Ausbildung des bereits absolvierten Kurses bleibt in diesem Fall gültig;
  • Kopie eines gültigen Erkennungsausweises; bei Nicht-EU-Bürgern oder Nicht-EU-Bürgerinnen zusätzlich eine Kopie der gültigen Aufenthaltsgenehmigung.

Um an den Prüfungen teilzunehmen, müssen Sie einen gültigen Erkennungsausweis, einen Kugelschreiber und einen Taschenrechner mitbringen.


So wird es gemacht

Senden Sie die Unterlagen auf eine der folgenden Arten:


So geht es weiter

Nach Einreichung der Unterlagen beurteilt die Prüfungskommission die übermittelten Unterlagen.

Veröffentlicht werden:

 Das Arbeitsinspektorat Bozen stellt Ihnen – auf Grundlage der Entscheidung der Prüfungskommission – den Befähigungsausweis aus:
  • bei positivem Ergebnis wird Ihnen ein Befähigungsausweis ausgestellt, der bis zum vollendeten 70. Lebensjahr gültig ist;
  • bei negativem Ergebnis müssen Sie einen ergänzenden Praxiskurs besuchen, um zur nächsten Prüfungssession zugelassen zu werden. Dieser Kurs ist gemäß Anlage II des Ministerialdekrets vom 7. August 2020, Nr. 94, zu absolvieren. Der theoretische Teil aus dem bereits besuchten Kurs bleibt dabei gültig. Die Dauer des ergänzenden Kurses entspricht der Hälfte des praktischen Teils des regulären Kurses für den angestrebten Befähigungsgrad.

Häufig gestellte Fragen

An wen kann ich mich für weitere Informationen oder Klarstellungen wenden?

Für alle Informationen oder Klarstellungen können Sie sich an das Arbeitsinspektorat Bozen, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, wenden.

Telefon: +39 0471 41 85 59