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Dienstcode: 1747

Befähigungsprüfung für die Ausübung des Berufes des Arbeitsrechtsberaters bzw. der Arbeitsrechtsberaterin

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Beschreibung

Staatsprüfung zum Arbeitsrechtsberater oder zur Arbeitsrechtsberaterin: Sie ist für die Ausübung des Berufs obligatorisch und kann erst nach Absolvierung des 18-monatigen Pflichtpraktikums abgelegt werden.

Die Staatsprüfung wird jedes Jahr auf nationaler Ebene durch ein spezielles Ministerialdekret Prüfungsverordnung 2025 ausgeschrieben und besteht aus: zwei schriftlichen Prüfungen und einer mündliche Prüfung.

Schriftliche Prüfungen

Zwei schriftliche Prüfungen:
  • eine zu den Themen Arbeits- und Sozialrecht;
  • und eine theoretisch-praktische Prüfung zu den Themen Steuerrecht.

Mündliche Prüfung

Eine mündliche Prüfung über die folgenden Themen:
  • Arbeitsrecht;
  • Sozialgesetzgebung;
  • Steuerrecht;
  • Elemente des Privatrechts, des öffentlichen Rechts und des Strafrechts;
  • allgemeine Begriffe des Rechnungswesens, insbesondere im Hinblick auf die Anerkennung von Arbeitskosten und die Budgetierung.

Weitere Informationen

  • Alle, die in beiden schriftlichen Prüfungen die Mindestpunktzahl (6/10) erreicht haben, werden zur mündlichen Prüfung zugelassen.
  • Alle, die bei der schriftlichen und der mündlichen Prüfung mindestens 6/10 erreicht haben, werden für qualifiziert erklärt.

Die Zulassungs- und Prüfungsergebnisse werden im Abschnitt „Die nächsten Schritte“ veröffentlicht.


Wer kann den Dienst nutzen

Absolventen und Absolventinnen bestimmter Fachrichtungen, die das 18-monatige Pflichtpraktikum absolviert haben.


Voraussetzungen

Um zugelassen zu werden, müssen Sie einen der folgenden Studientitel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d) des Gesetzes Nr. 12/1979 und gemäß der Stellungnahme Nr. 1540 des nationalen Universitätsrates (CUN) vom 23. Oktober 2012 besitzen.

1. Abschlüsse nach altem System

Vierjähriger Hochschulabschluss in:
  • Recht;
  • Wirtschafts- und Betriebswissenschaften;
  • Politikwissenschaft.
Universitätsdiplom oder Laureat in: Arbeitsrechtsberatung.

2. Bachelor- oder Masterabschlüsse aus den folgenden Klassen (neues System)

Bachelorabschluss:

  • L-14 – Rechtswissenschaften;
  • L-16 – Verwaltungs- und Organisationswissenschaften;
  • L-18 – Wirtschaftswissenschaften und Unternehmensführung;
  • L-33 – Wirtschaftswissenschaften;
  • L-36 – Politikwissenschaft und internationale Beziehungen.

Masterabschlüsse:

  • LM-56 – Wirtschaftswissenschaften;
  • LM-62 – Politikwissenschaft;
  • LM-63 – Wissenschaften der öffentlichen Verwaltung;
  • LM-77 – Wirtschafts- und Betriebswissenschaften;
  • LMG/01 – Recht;
  • LM/SC-GIUR – Sicherheitsrechtswissenschaften.

3. Gleichwertige Studientitel

  • Studientitel, die den in Nummer 2 genannten gleichwertig sind, gemäß:
  • Dekreten des Ministeriums für Unterricht, Hochschulen und Forschung und des Ministers für öffentliche Verwaltung und Innovation vom 9. Juli 2009;
  • interministeriellem Dekret vom 11. November 2011;
  • Abschlüssen nach altem System, die den unter Punkt 1 genannten entsprechen.

4. Andere zulässige Fälle

  • Wenn Sie bereits die Anerkennung der Eignung des Abschlusses durch den nationalen Universitätsrat (CUN) erhalten haben.
  • Falls Sie bis zum 22. Januar 2013, dem Datum der Veröffentlichung der ersten Ausschreibung zur Umsetzung der CUN-Stellungnahme Nr. 1540/2012, die Bescheinigung über den Abschluss der Praxis erworben haben oder in das Register der angehenden Arbeitsberater eingetragen bzw.  eingeschrieben waren.
Falls Sie Folgendes erreicht haben:
  • vierjähriger Abschluss in Soziologie;
  • Abschluss (Klasse 14) in Kommunikationswissenschaften und -techniken;
  • und Sie bis zum 22. Januar 2013 Ihr Abschlusszeugnis erhalten haben oder in das Berufsregister eingetragen oder eingeschrieben waren.

5. Im Ausland erworbene Titel

  • Ein in einem ausländischen Staat erworbener Studientitel,  der gleichwertig anerkannt mit einem der in den Punkten 1 und 2 genannten Titel ist, mit positiver Stellungnahme des nationaler Universitätsrats gemäß Artikel 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 189/2009 (für den Zugang zum Praktikum).

Informationen

Alle oben genannten Voraussetzungen müssen bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung des Zulassungsantrags zu den Prüfungen erfüllt sein.


Was benötigen Sie

Um den Zulassungsantrag zur Staatsprüfung zu stellen, müssen Sie sich an die Anweisungen in der Prüfungsverordnung 2025 halten.

Müssen Sie bei Ihrem Antrag selbst bescheinigen, da Sie sonst nicht zur Prüfung zugelassen werden:

  • das Praktikum absolvierthaben oder eine Erklärung zum Ersatz einer Bescheinigung über die Absolvierung der vorgeschriebenen Praktikumszeit gemäß Artikel 46 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, Nr. 445,  besitzen.

Müssen Sie bei Strafe der Nichtzulassung zur Prüfung der Bewerbung folgendes Dokument beifügen:

  • Quittung über die Zahlung der gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1956, Nr. 1378, und des Ministerialdekrets vom 21. Dezember 1990 fälligen Gebühr in Höhe von 49,58 Euro, die gemäß den Modalitäten des gesetzesvertretenden Dekrets vom 9. Juli 1997, Nr. 237, (Steuernummer 729 T) zu zahlen ist.

Wenn Sie von dem Recht Gebrauch gemacht haben, Ersatzerklärungen zu einer Bescheinigung abzugeben, müssen Sie auch erklären, dass Sie sich der strafrechtlichen Verantwortung bewusst sind im Falle falscher Erklärungen oder Erklärungen, die Daten enthalten, welche nicht mehr der Wahrheit entsprechen (gemäß Artikel 76 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, Nr. 445, und Artikel 489 des Strafgesetzbuchs).

Die Kosten des Dienstes belaufen sich auf:

  • 16 Euro, was dem Wert der Stempelmarke entspricht;
  • 49,58 Euro, was dem Wert der Steuer entspricht.

So wird es gemacht

Das Ansuchen können Sie nur elektronisch stellen, indem Sie diese Schritte befolgen:

  1. Klicken Sie auf den folgenden Link: Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik;
  2. Melden Sie sich an und Sie werden zur Liste der Dienste weitergeleitet;
  3. Klicken Sie auf „Befähigungsprüfung für die Ausübung des Berufes des Arbeitsrechtsberaters“;
  4. Bitte geben Sie die erforderlichen Daten ein.

Um die telematische Einreichung des Antrags abzuschließen, müssen Sie über die pagoPA-Plattform bezahlen:

  • Stempelsteuer im Wert von 16,00 Euro;
  • die Prüfungsgebühr im Wert von 49,58 Euro.

 


So geht es weiter

  1. Die zuständigen Ämter überprüfen die im Antrag angegebenen Voraussetzungen;
  2. Im Falle eines positiven Ergebnisses der Kontrollen werden Sie zu den beiden schriftlichen Prüfungen zugelassen: Datum und Uhrzeit der schriftlichen Prüfungen: 28. und 29. Oktober 2025, Beginn: 8:30 Uhr;
  3. Sobald die schriftlichen Prüfungen bestanden sind, wird der Zeitplan für die mündlichen Prüfungen für die zugelassenen Bewerber und Bewerberinnen veröffentlicht;
  4. Die Prüfungskommission legt den Termin für den Beginn der mündlichen Prüfungen fest.