Beschreibung
Erwerbstätige Mütter und Väter, die innerhalb der ersten drei Lebensjahre ihres Kindes kündigen, müssen ihre Kündigung beim Arbeitsinspektorat bestätigen lassen.
Arbeitnehmerinnen dürfen vom Beginn der Schwangerschaft bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes nicht entlassen werden.
Das Kündigungsverbot gilt auch für den erwerbstätigen Vater, insbesondere wenn dieser den Vaterschaftsurlaub in Anspruch genommen hat.
Das Verbot gilt für die Dauer des beanspruchten Urlaubs und bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes.
Die Wirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hängt von dieser Bestätigung ab.
