web
Sie sind offline. Dies ist eine schreibgeschützte Version der Seite.
close
Dienstcode: 1745

Bestätigung der Kündigung bei Heirat, während der Schwangerschaft oder Mutterschaft bzw. Vaterschaft

Zu Favoriten hinzufügen
Loading...
Teilen

Beschreibung

Erwerbstätige Mütter und Väter, die innerhalb der ersten drei Lebensjahre ihres Kindes kündigen, müssen ihre Kündigung beim Arbeitsinspektorat bestätigen lassen.

Arbeitnehmerinnen dürfen vom Beginn der Schwangerschaft bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes nicht entlassen werden.
Das Kündigungsverbot gilt auch für den erwerbstätigen Vater, insbesondere wenn dieser den Vaterschaftsurlaub in Anspruch genommen hat.
Das Verbot gilt für die Dauer des beanspruchten Urlaubs und bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes.

Die Wirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hängt von dieser Bestätigung ab.


Wer kann den Dienst nutzen

  • Arbeitnehmerinnen in der Zeit zwischen dem Antrag auf Veröffentlichung der Eheschließung und einem Jahr nach der Eheschließung;
  • berufstätige Mütter mit Kindern unter 3 Jahren;
  • berufstätige Väter mit Kindern unter 3 Jahren.

 


Voraussetzungen

  • Sie müssen während der Schwangerschaft erwerbstätig sein;
  • Sie müssen in den ersten drei Lebensjahren des Kindes erwerbstätig sein;
  • Sie müssen während der ersten drei Jahre der Aufnahme des adoptierten minderjährigen Kindes oder, im Falle einer internationalen Adoption, während der ersten drei Jahre nach dem Adoptionsbeschluss (Eintritt in die Familie) erwerbstätig sein;
  • Sie müssen während des Zeitraums zwischen dem Antrag auf Veröffentlichung der Eheschließung und einem Jahr nach der Eheschließung erwerbstätig sein (Art. 35, Absatz 4, des GvD Nr. 198/2006).

In folgenden Fällen müssen Sie die Kündigung nicht bestätigen:

  • Sie sind Hausangestellter/Hausangestellte;
  • die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt in gegenseitigem Einvernehmen durch außergerichtliche Vereinbarungen.

 


Was benötigen Sie

Um die Bestätigung einer freiwilligen Kündigung zu beantragen, müssen Sie vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorbereiten:

Dieser Dienst ist gebührenfrei.

 



So geht es weiter

  1. Nach der Einreichung des Antrags führt das Amt eine Bewertung durch;
  2. Wenn der Antrag unvollständig ist, fordert das Amt zusätzliche Unterlagen von dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin an;
  3. Die Bestätigung wird, sofern erlassen, gleichzeitig an die im Antragsformular angegebene E-Mail-Adresse des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin und an das PEC-Postfach des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin gesendet.

Zeiten und Fristen

Die Maßnahme wird innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen erteilt.


Häufig gestellte Fragen

Ich bin Mutter oder Vater: Kann ich in den ersten drei Lebensjahren meines Kindes meine Arbeit kündigen?

Ja, Sie können kündigen, aber Sie müssen Ihre Kündigung beim Arbeitsinspektorat bestätigen lassen. Dies gilt für:

  • Mütter während der Schwangerschaft,
  • Mütter und Väter in den ersten 3 Lebensjahren des Kindes,
  • Adoptiv- oder Pflegeeltern in den ersten 3 Jahren nach der Aufnahme.

Was passiert, wenn ich meine Kündigung nicht bestätige?

Wenn Sie die Kündigung nicht bestätigen, ist sie nicht gültig.

Das Arbeitsverhältnis endet nicht offiziell und Sie können rechtliche oder administrative Probleme bekommen.