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Dienstcode: 1742

Zusätzliche Ermächtigung zur Beschäftigung von Minderjährigen

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Beschreibung

Mit diesem Dienst können Unternehmen eine Zusatzgenehmigung für die Beschäftigung von Minderjährigen beantragen. Die Genehmigung stellt das Arbeitsinspektorat aus. Voraussetzung ist die positive Stellungnahme des Sanitätsbetriebs.

Die Zusatzgenehmigung ermöglicht es Unternehmen, Minderjährige im Alter von 15 bis 18 Jahren im Rahmen von Ausbildungsverträgen bei Tätigkeiten einzusetzen, bei denen sie Risiken ausgesetzt sind, die grundsätzlich gesetzlich verboten sind.


Wer kann den Dienst nutzen

Betriebe, wenn sie Minderjährige zu Ausbildungszwecken beschäftigen möchten. Das gilt nur dann, wenn die Ausbildung Tätigkeiten umfasst, die gefährlich sind. Diese gefährlichen Tätigkeiten sind im Anhang I des Gesetzes Nr. 977/1967 aufgelistet.

 

 


Voraussetzungen

Vor Beginn der Ausbildungsmaßnahme muss das Unternehmen:

  • das Dokument der Risikobewertung erstellen, mit einem speziellen Abschnitt für Minderjährige, wie im gesetzesvertretenden Dekret 81/2008 vorgeschrieben;
  • die ärztliche Vorsorgeuntersuchung durchführen, um die Eignung des Minderjährigen für die vorgesehenen Aufgaben festzustellen;
  • für eine dem Tätigkeitsprofil entsprechende obligatorische Gesundheits- und Sicherheitsschulung sorgen;
  • den Ausbildungsplan der zuständigen Stelle (z. B. Amt für Lehrlingsausbildung) gemäß den regionalen oder landesweiten Vorschriften mitteilen;
  • die obligatorischen Sicherheitsbeauftragten ernennen, einschließlich: den zuständigen Arzt oder die zuständige Ärztin, den Leiter oder die Leiterin des Arbeitsschutzdienstes (LDAS) und den den betrieblichen Tutor oder die betriebliche Tutorin/die ausbildende Person.
  • die mit der Tätigkeit verbundenen spezifischen Risiken bewerten (z. B. Exposition gegenüber Lärm, Vibrationen, chemischen oder biologischen Stoffen);
  • PSA (persönliche Schutzausrüstung) und kollektive PSA (wo vorgesehen) bereitstellen und deren Verwendung sicherstellen;
  • die Kohärenz zwischen den Bildungstätigkeiten und dem Bildungs-/Berufsweg der minderjährigen Person gewährleisten;
  • die Exposition auf die für die Ausbildung unbedingt erforderlichen Risiken beschränken;
  • den Einsatz bei gefährlichen Tätigkeiten wie das Schweißen oder die Bedienung komplexer Maschinen minimieren;
  • die Genehmigung des Arbeitsinspektorats einholen.


So geht es weiter

Das Arbeitsinspektorat und das ärztliche Arbeitsinspektorat prüfen den Antrag auf Genehmigung.
Wenn die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen entsprechen, wird Ihnen die Genehmigung mittels elektronischer Post (PEC) zugestellt.

Sie erhalten eine Genehmigung, die:
  • fünf Jahre (5 Jahre) lang gültig ist;
  • für die beantragte Anzahl von Minderjährigen gewährt wird: Diejenigen, die aus dem Unternehmen ausscheiden oder volljährig werden, können ersetzt werden.

 

 


Zeiten und Fristen

Sie haben das Recht, dass innerhalb von 30 Tagen über Ihren Antrag entschieden wird.

 


Häufig gestellte Fragen

Kann ich eine minderjährige Person ohne Genehmigung in meinem Unternehmen arbeiten lassen, auch wenn es nur für kurze Zeit ist?

Auch wenn es sich nur um einen kurzen Zeitraum handelt, ist eine Genehmigung immer dann erforderlich, wenn die minderjährige Person gefährlichen, risikoreichen oder ungesunden  Tätigkeiten ausgesetzt ist. Bei kurzen Praktika, ohne risikoreichen, ungesunden oder gefährlichen Tätigkeiten ist eine Zusatzgenehmigung nicht erforderlich.


Rechtliche Grundlagen

Gemäß Gesetz Nr. 977/1967 dürfen Minderjährige nicht mit gefährlichen, anstrengenden oder gesundheitsschädlichen Arbeiten beschäftigt werden, die in Anhang I desselben Gesetzes aufgeführt sind. In Abweichung von diesem Verbot kann jedoch der Einsatz in risikobehafteten Tätigkeiten ausschließlich zu Ausbildungszwecken genehmigt werden, sofern alle in den geltenden Vorschriften vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden.
Anmerkung: Die Genehmigung gilt nur für Minderjährige, die im Rahmen von Ausbildungsverträgen (z. B. Lehrlingsausbildung) beschäftigt sind. Bei Kurzpraktika oder Orientierungspraktika dürfen sie keinen Risiken ausgesetzt werden.

Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Weitere Informationen finden Sie im Lexbrowser. Die Rechtsgrundlage ist das Gesetz vom 17. Oktober 1967, Nr. 977.

 

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