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Dienstcode: 1741

Ausstellung von Fahrbescheinigungen für Nicht-EU Bürger und Bürgerinnen

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Beschreibung

Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung für eine langfristig aufenthaltsberechtigte, fahrzeugführende Person aus einem Nicht-EU-Land für den grenzüberschreitenden Verkehr.

Für die Durchführung internationaler Transporte ist eine Gemeinschaftslizenz erforderlich. Kommt die fahrzeugführende Person aus einem Drittland (Nicht-EU), muss sie auch eine Fahrerbescheinigung vorweisen können.

Die Bescheinigung wird auf Antrag der innehabenden Person der Gemeinschaftslizenz ausgestellt. Sie wird jeder fahrzeugführenden Person erteilt, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzt und keinen langfristigen Wohnsitz hat.

Gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2003/109/EG muss die fahrzeugführende Person rechtmäßig beschäftigt sein und dem Transportunternehmer für den Transport rechtmäßig zur Verfügung stehen.

 


Wer kann den Dienst nutzen

Ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin, die eine fahrzeugführende Person aus einem Nicht-EU-Land ohne langfristige Aufenthaltsgenehmigung für Italien einstellt, die internationale Transporte durchführt.

Ebenso wie im Falle eines Arbeits- oder Zeitarbeitsverhältnisses muss auch hier ein Antrag gestellt werden:

  • wenn die fahrzeugführende Person aus einem Nicht-EU-Land die betriebsinhabende Person, gesetzlich vertretende Person, geschäftsführende Person oder Gesellschafterin beziehungsweise Gesellschafter des Verkehrsunternehmens ist;
  • wenn die fahrzeugführende Person aus einem Nicht-EU-Land ein mitarbeitendes Familienmitglied oder stille Gesellschafterin beziehungsweise stiller Gesellschafter des Verkehrsunternehmens ist;
  • wenn die fahrzeugführende Person ein arbeitendes Mitglied der Transportgenossenschaft ist.


Voraussetzungen

Die Bescheinigung kann nur ausgestellt werden, wenn:

  • die fahrzeugführende Person Nicht-EU-Bürger oder Nicht-EU-Bürgerin ist und keine vom italienischen Staat ausgestellte langfristige Aufenthaltsgenehmigung besitzt;
  • diese Person in einem Unternehmen beschäftigt ist, das im grenzüberschreitenden Verkehr tätig ist und über eine Gemeinschaftslizenz verfügt;
  • das Arbeitsverhältnis entspricht den italienischen arbeitsrechtlichen Vorschriften.

 


Was benötigen Sie

Als eine betriebsinhabende Person/gesetzlich vertretende Person beantragen Sie die Ausstellung der Fahrerbescheinigung folgendermaßen:

  1. Antragsformular beantragen: Fahrerbescheinigung für Nicht-EU-Bürger oder Nicht-EU-Bürgerinnen – Antrag;
  2. Anlagen zum Antrag:
  • Fotokopie eines Erkennungsausweises der erklärenden Person;
  • Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009;
  • Kopie der Aufenthaltsgenehmigung der fahrzeugführenden Person;
  • Kopie des Arbeitsvertrags;
  • Einstellungserklärung an das Amt für Arbeitsmarktbeobachtung (nur wenn die Einstellung nicht bereits online an das Arbeitsinspektorat gemeldet wurde);
  • Lohnübersicht bezüglich der letzten Entlohnung (nur, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin bereits auf der Gehaltsliste stand);
  • die letzten beiden Modelle DM10/2 und die entsprechenden Einzahlungsbestätigungen (F24);
  • Für den Fall, dass die fahrzeugführende Person kein abhängiges Arbeitsverhältnis hat, muss die antragstellende Person alle einschlägigen Unterlagen zur Unterstützung des Antrags vorlegen. Aus den Unterlagen muss hervorgehen, dass es sich bei der fahrzeugführenden Person um eine unternehmerisch tätige Person, eine Geschäftsführerin beziehungsweise einen Geschäftsführer, eine Teilhaberin oder einen Teilhaber einer Personengesellschaft, ein mithelfendes Familienmitglied, eine Gesellschafterin beziehungsweise einen Gesellschafter oder ein arbeitendes Genossenschaftsmitglied handelt;
  • Im Falle der Überlassung von Zeitarbeitskräften muss das entleihende Unternehmen auch den entsprechenden Überlassungsvertrag vorlegen;
  • Kopie des CQC der fahrzeugführenden Person;
  • Kopie des Reisepasses der fahrzeugführenden Person;
  • Kopie des Führerscheins der fahrzeugführenden Person;
  • aktuelle DURC-Bescheinigung;
  • Ersatzerklärung für die Stempelmarke (Art. 47 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, Nr. 445 – Ministerialdekret vom 10. November 2011) für eine Stempelmarke im Wert 16 Euro (Antrag per E-Mail oder PEC).

Sie müssen zwei Stempelmarken im Wert von jeweils 16 Euro kaufen.


So wird es gemacht

Senden Sie die Formulare aus dem Abschnitt „Was benötigen Sie für das Ansuchen“ auf eine der folgenden Arten:

  1. je nachdem, wo sich der Sitz des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin befindet;
  2. oder an den Firmensitz, dem die fahrzeugführende Person zugewiesen ist;
  3. im Falle der Arbeitnehmerüberlassung wird die für die Ausstellung der Bescheinigung zuständige Stelle anhand des Geschäftssitzes des entleihenden Unternehmens ermittelt.

 


So geht es weiter

Sie erhalten das Original und eine Kopie der Fahrerbescheinigung:
  • das Original ist vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin, der in der Bescheinigung aufgeführten fahrzeugführenden Person auszuhändigen;
  • die Kopie muss am Sitz des Unternehmens oder am Betriebsstandort des Unternehmens verbleiben, dem der Fahrer, auf den sich die Bescheinigung bezieht, ständig zugewiesen ist. Im Falle der Arbeitnehmerüberlassung verbleibt die Bescheinigung am Betriebsstandort des entleihenden Unternehmens, das sie angefordert hat.

Nach Ausstellung der Bescheinigung muss die fahrzeugführende Person das Dokument bei der Arbeit mit sich führen und auf Verlangen der amtlichen Kontrollperson vorgelegen.

Für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Gültigkeit der Fahrerbescheinigung nicht mehr gegeben sind, wird diese von den Kontrollorganen entzogen.

 

Der Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin muss das Original und die in ihrem Besitz befindliche Kopie zurückgeben:

  • wenn auch nur eine der Voraussetzungen, die für die Ausstellung notwendig waren, fehlt (z. B. Ende des Arbeitsverhältnisses);
  • bei Fälligkeit der Bescheinigung.

Zeiten und Fristen

Beendigung des Verfahrens: 15 Tage, beginnend am Tag nach Erhalt der vollständigen Unterlagen.

  • Der Antrag auf Erteilung der Fahrerbescheinigung muss unmittelbar nach Einstellung des Nicht-EU-Bürgers oder der Nicht-EU-Bürgerin gestellt werden, wenn diese beabsichtigt, ihn für den internationalen Warenverkehr einzusetzen;
  • die Fahrerbescheinigung ist gültig, solange die Voraussetzungen, unter denen sie ausgestellt wurde, gültig sind, in jedem Fall aber für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem Ausstellungsdatum.

 


Häufig gestellte Fragen

Wann sollte der Antrag auf Erteilung der Bescheinigung eingereicht werden?

Der Antrag muss unmittelbar nach Einstellung der fahrzeugführenden Person aus einem Nicht-EU-Land ohne langfristige Aufenthaltsgenehmigung für Italien gestellt werden, bevor sie für den grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt wird. Sie brauchen nicht zu warten: Das ist eine zwingende Voraussetzung.