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Dienstcode: 1707

Rückerstattung der indirekten Kosten für die ärztliche Betreuung in einer hochspezialisierten Einrichtung im Ausland oder in Italien

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Beschreibung

Die Kosten für die ärztliche Betreuung in hochspezialisierten privaten Einrichtungen im Ausland oder in Italien können rückvergütet werden. Dafür benötigen Sie eine Genehmigung durch die regionale Bezugsstelle der Autonomen Provinz Bozen. Das ist die Landeskommission für die Entscheidung über die Beschwerden in Bezug auf die gesundheitliche Betreuung. Sie ist angesiedelt beim Ressort für Gesundheitswesen, Amt für Gesundheitssteuerung.


Voraussetzungen

Sie müssen im Landesgesundheitsdienst eingetragen sein. Alle, die ihren Wohnsitz außerhalb von Südtirol haben, müssen sich an den Sanitätsbetrieb ihres Wohnsitzes wenden.


Was benötigen Sie

Fügen Sie zum Antrag auf Vorabgenehmigung der Kostenrückerstattung (26_Ansuchen um Rückerstattung der Kosten für Dienstleistungen im Ausland_in Italien) diese Unterlagen bei:

  • von einem Facharzt oder einer Fachärztin ausgestellter Vorschlag. Er oder sie muss bescheinigen, dass diese Leistungen nicht rechtzeitig und in einer dem klinischen Fall in Italien angemessenen Form erbracht werden können;
  • Kostenvoranschlag;
  • Bescheinigung über die Anerkennung der Beeinträchtigung gemäß Artikel 3, Absatz 3 des Gesetzes 104/1992 (falls zutreffend);
  • ISEE-Erklärung oder Eigenerklärung über die wirtschaftliche Lage des Haushalts (nur erforderlich für die Unterkunftskosten der Begleitperson –  Ausland);
  • Kopie des Personalausweises.

So wird es gemacht

Bevor Sie die ärztliche Betreuung in Anspruch nehmen, müssen Sie sich mit den nötigen Unterlagen an Ihren zuständigen Sprengel wenden.
Die Kontakte aller Gesundheitssprengel finden Sie unter diesem Link: Gesundheitssprengel in Südtirol.


So geht es weiter

Die Landesbezugsstelle in der Autonomen Provinz Bozen prüft Ihren Antrag und teilt Ihnen die Entscheidung schriftlich mit. Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, müssen Sie den Leistungsnachweis zusammen mit den Originalbelegen für die entstandenen Kosten bei Ihrem örtlichen Gesundheitssprengel einreichen.

Bei Ihrer Rückkehr nach Italien muss die italienische Botschaft oder das Konsulat im Ausland, die für Ihr Gebiet zuständig sind, die Rechnungen für die Gesundheitsleistungen und die Originalgesundheitsdokumente prüfen und Ihnen eine Bescheinigung über den privaten Charakter der ausländischen Einrichtung ausstellen.


Zeiten und Fristen

Der Antrag muss vor der Leistungserbringung, spätestens am selben Tag, eingereicht werden. Im Falle eines positiven Bescheids der regionalen Bezugsstelle müssen Sie diese Unterlagen beim zuständigen Gesundheitssprengel vorlegen.


Häufig gestellte Fragen

Ich habe den Vordruck S2. Kann ich auch nur Reisekosten geltend machen?

Ja, natürlich. Sie können die entsprechenden Punkte im Antrag ausfüllen.

Ich habe eine Bewertung gemäß Artikel 3, Absatz 3 des Gesetzes vom 5 Februar 1992, Nr. 104. Bekomme ich eine zusätzliche Rückvergütung?

Sie haben möglicherweise Anspruch auf Rückvergütung der Unterkunftskosten für Sie und Ihre Begleitperson.

Wo kann ich weitere Informationen finden?

Für genauere Informationen können Sie sich an die Verwaltungsstellen der Gesundheitssprengel wenden, indem Sie auf den Link klicken: Die Gesundheitssprengel in Südtirol.