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Dienstcode: 1701

Beiträge für Weiterbildung für gastgewerbliche Betriebe

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Beschreibung

Das Land gewährt Beiträge an Hotelbetriebe für die Weiterbildung von Inhabern oder Inhaberinnen, Gesellschaftern oder Gesellschafterinnen sowie Beschäftigten, die bei der Handelskammer eingetragen sind.
Es kann ein Beitrag in Höhe von 30 % der zulässigen Ausgaben für die Teilnahme an internen oder externen Weiterbildungskursen gewährt werden, die mit der Tätigkeit des Betriebes oder der Sprachbildung zusammenhängen.

 


Wer kann den Dienst nutzen

Den Beitrag können Beherbergungsbetriebe beantragen, die im Handelsregister eingetragen sind und:

  • sich nicht in stark entwickelten Tourismuszonen befinden;
  • einen durchschnittlichen Jahresumsatz (der letzten drei Geschäftsjahre) von weniger als 1.500.000,00 € aufweisen.


Voraussetzungen

Die Voraussetzungen betreffen die förderfähigen Ausgaben und die vorgesehene Weiterbildung:

  • die förderfähigen Mindestausgaben betragen 2.000,00 €;
  • die förderfähigen Höchstausgaben betragen 50.000,00 €;
  • die Weiterbildung muss im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Unternehmens stehen oder der Sprachkenntnis dienen;
  • die Weiterbildung muss sich an Inhaber oder Inhaberinnen, Gesellschafter oder Gesellschafterinnen bzw. Beschäftigte des Unternehmens richten;
  • die Weiterbildung kann betrieblich organisiert oder durch Teilnahme an externen Kursen erfolgen;
  • die Kurse müssen von anerkannten Einrichtungen angeboten werden – also von Unternehmen, Freiberuflern oder Freiberuflerinnen, Instituten, Bildungseinrichtungen, Forschungszentren oder Universitäten.

Zulässige Ausgaben sind:

  • Einschreibe- und Teilnahmegebühren für externe Kurse;
  • bei direkt organisierten Kursen:
    • Honorare für Referenten und Referentinnen (maximal 900,00 € pro Tag oder 112,50 € pro Stunde, einschließlich Spesen);
    • Kosten für Raummiete, Unterrichtsmaterial und Simultanübersetzung.

Alle drei Kalenderjahre ist nur ein Antrag zulässig.


Was benötigen Sie

  • Kostenvoranschläge mit Angabe der Stunden-/Tagesanzahl und der Kosten der Referenten und Referentinnen;
  • Name und Qualifikation des Teilnehmers oder der Teilnehmerin;
  • Weiterbildungsprojekt mit Zielen, Dauer, Anzahl der Referenten und Referentinnen, Ort und Terminen;
  • Formular für den wirtschaftlichen Eigentümer oder die wirtschaftliche Eigentümerin: wirtschaftlicher Eigentümer/wirtschaftliche Eigentümerin.

Sie müssen eine Stempelmarke in Höhe von 16 Euro kaufen.

 


So wird es gemacht

Das Ansuchen kann über den Online-Dienst myCIVIS erfolgen, indem Sie diese Schritte befolgen:

  1. Klicken Sie auf den Link: Online-Dienst myCIVIS, melden Sie sich an und Sie werden direkt zur Antragsseite weitergeleitet;
  2. laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch;
  3. Geben Sie die geforderten Daten ein und senden Sie den Antrag ab.

 


So geht es weiter

  1. Das Amt erhält Ihren Antrag;
  2. Sie erhalten eine Bestätigung, dass Ihr Antrag angenommen wurde;
  3. Der Beitrag wird nach Vorlage der Ausgabenbelege ausbezahlt:
  • Auch die Abrechnung muss ausschließlich online über das E-Government-Portal erfolgen;
  • Die Ausgaben müssen mit jenen übereinstimmen, die im Antrag genehmigt wurden.

Nur für Ansuchen, die bis zum 31.12.2023 eingereicht wurden, kann der Auszahlungsantrag per PEC mit folgendem Formular übermittelt werden: Antrag auf Auszahlung eines Beitrages für Weiterbildung.

 


Zeiten und Fristen

  • Der Antrag muss eingereicht werden, bevor die Weiterbildung beginnt;
  • Es werden keine Vorhaben zugelassen, die:
    • bereits rechtlich bindende Verpflichtungen (z. B. Verträge oder Rechnungen) eingegangen sind;
    • bereits ganz oder teilweise Ausgaben getätigt oder Zahlungen geleistet haben, bevor der Antrag eingereicht wurde.

Häufig gestellte Fragen

Welche Ausgaben sind NICHT zulässig?

Nicht zulässige Ausgaben sind:

  • Personalkosten;
  • Kauf von Maschinen und Ausrüstung;
  • Reisekosten Kosten für Unterkunft und Verpflegung der an der teilnehmenden Personen;
  • Werbekosten;
  • Mehrwertsteuer, Steuern oder Abgaben;
  • Ausgaben zwischen Ehepartnern, Verwandten bis zum 3. Grad sowie verbundenen Gesellschaften oder Gesellschaften mit denselben Gesellschaftern oder Gesellschafterinnen bzw. Geschäftsführern oder Geschäftsführerinnen.