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Dienstcode: 1699

Befähigungsprüfung für Fremdenführer und Fremdenführerinnen

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Beschreibung

 

Um den Beruf des Fremdenführers / der Fremdenführerin und Reiseleiters / Reiseleiterin ausüben zu können, müssen Sie eine Befähigung besitzen, die Sie nach einer bestandenen Prüfung erhalten. Die Autonome Provinz Bozen organisiert über den Funktionsbereich Tourismus die Befähigungsprüfungen.

Fremdenführer / Fremdenführerin begleitet einzelne Personen oder Gruppen beim Besuch von Kunstwerken, Museen, Ausstellungen, Parkanlagen, Kunstgalerien und archäologischen Fundorten sowie bei touristischen Rundgängen. Während des Besuchs erläutert der Fremdenführer / die Fremdenführerin die Sehenswürdigkeiten in Hinblick auf Geschichte, Kunst, Denkmalschutz, Landschaft und Natur.

Reiseleiter / Reiseleiterin begleitet einzelne Personen oder Gruppen auf Reisen im In- und Ausland und stellt dabei sicher, dass die Reiseprogramme der Veranstalter durchgeführt und die dafür notwendigen Dienste für die gesamte Dauer der Reise gewährleistet werden, und zusätzlich grundlegende touristisch interessante Informationen über die bereisten Gebiete vermittelt, soweit sie nicht in den Zuständigkeitsbereich der Fremdenführer / Fremdenführerinnen fallen.


Wer kann den Dienst nutzen

  • Italienische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen oder Bürger und Bürgerinnen eines anderen EU-Mitgliedstaates;
  • Bürger und Bürgerinnen eines Nicht-EU-Staates, wenn sie sich regulär in Italien aufhalten;

 


Voraussetzungen

 

Sie werden zur Befähigungsprüfung zugelassen, wenn Sie

  1. die italienische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Staates haben oder die Staatsbürgerschaft eines nicht zur EU gehörenden Staates besitzen, wenn Sie sich regulär auf dem Staatsgebiet aufhalten;
  2. mindestens 18 Jahre alt sind;
  3. keine strafrechtlichen Verurteilung haben, die ein auch nur zeitweiliges Verbot der Ausübung des Berufs mit sich bringen, es sei denn, Sie sind rehabilitiert worden;
  4. für die Berufstätigkeiten laut Artikel 2 des Landesgesetzes Nr. 21/2012 einen Abschluss einer Ober- oder Berufsschule besitzen oder einen gleichwertigen anerkannten Nachweis einer im Ausland erworbenen Ausbildung besitzen;

 

Weitere erforderliche Voraussetzungen, einschließlich der sprachlichen Voraussetzungen, werden mit der Veröffentlichung der Ausschreibung der Prüfung festgelegt.

 


Was benötigen Sie

Die erforderlichen Unterlagen werden mit der Veröffentlichung der Ausschreibung der Prüfung festgelegt.


So wird es gemacht

Die Modalitäten für die Einreichung des Ansuchens werden mit der Veröffentlichung der Ausschreibung der Prüfung festgelegt.


So geht es weiter


Zeiten und Fristen

Derzeit sind keine Prüfungen geplant.


Häufig gestellte Fragen

Wo kann ich Informationen über die Prüfung finden?

Für weitere Informationen können Sie sich an den Funktionsbereich Tourismus wenden.


Rechtliche Grundlagen

Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Weitere Informationen finden Sie im Lexbrowser.

Die Rechtsgrundlage ist das Landesgesetz vom 5. Dezember 2012, Nr. 21 (Regelung von Tourismusberufen).

 

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