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Dienstcode: 1694

Anerkennung der ausländischen Berufserfahrung für die berufliche Qualifikation im Bereich Gastgewerbe

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Beschreibung

Um eine Erlaubnis zur Ausübung eines Gastgewerbes zu erhalten, müssen Sie Ihre berufliche Befähigung im Bereich der Verabreichung von Speisen und Getränken nachweisen. Wenn Sie Berufserfahrung im Ausland in einem Land der Europäischen Union gesammelt haben, können Sie deren Anerkennung beantragen.


Wer kann den Dienst nutzen

  • Der Inhaber bzw. die Inhaberin der Erlaubnis zur Ausübung des Gastgewerbes;
  • Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin, der zum Vorgesetzten bzw. die zur Vorgesetzten ernannt wurde;
  • Personen mit ausländischer Berufserfahrung im Gastgewerbe.

Voraussetzungen

Wenn Sie ihre Berufserfahrung im Ausland erworben haben, müssen Sie mindestens eine der folgenden Bedingungen nachweisen:

  • Eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger bzw. Selbstständige oder als Betriebsleiter bzw. Betriebsleiterin (die Tätigkeit darf zum Zeitpunkt der Einreichung der vollständigen Unterlagen nicht länger als 10 Jahre beendet worden sein), oder
  • Eine ununterbrochene zweijährige Tätigkeit in Form von selbständiger Arbeit oder als Betriebsleiter bzw. Betriebsleiterin, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine Ausbildung nachweist, die durch ein von einem Mitgliedstaat anerkanntes Zeugnis bescheinigt wird oder von einer zuständigen Berufsvereinigung als vollwertig anerkannt ist, oder
  • Eine ununterbrochene zweijährige Tätigkeit in Form von selbständiger Arbeit oder als Betriebsleiter bzw. Betriebsleiterin, wenn die begünstigte Person nachweist, dass sie die betreffende Tätigkeit mindestens drei Jahre in Form von abhängiger Arbeit ausgeübt hat (die Tätigkeit darf zum Zeitpunkt der Einreichung der vollständigen Unterlagen nicht länger als 10 Jahre zurückliegen), oder
  • Eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit in Form von abhängiger Arbeit, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein national anerkanntes Zeugnis bescheinigt wird oder von einer zuständigen Berufsvereinigung als vollwertig anerkannt ist.



So geht es weiter

  1. Das Amt nimmt Ihren Antrag entgegen und prüft die Voraussetzungen;
  2. Sie erhalten eine Mitteilung über das Ergebnis Ihres Antrags.

Zeiten und Fristen