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Dienstcode: 1692

Gutachten zur bedienten Skipiste zur Erteilung/Erneuerung/Änderung der Konzession einer Aufstiegsanlage

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Beschreibung

Der Dienst ermöglicht die Einholung einer grundsätzlich positiven Stellungnahme von der zuständigen Provinzabteilung für Tourismus. Diese Stellungnahme ist erforderlich für die Erteilung, Erneuerung oder Änderung der Konzession für eine Aufstiegsanlage, einschließlich gegebenenfalls der von der betreffenden Seilbahn bedienten Skipiste.


Wer kann den Dienst nutzen

  • Planer oder Planerin der Seilbahnanlage und/oder der Skipiste;
  • Antragsteller oder Antragstellerin der Konzession für Seilbahnanlagen.

 

 


Voraussetzungen

Eintragung des Verlaufs bzw. der Trasse (Skipiste und zugehörige Seilbahnanlage) im Fachplan für Aufstiegsanlagen und Skipisten.

Was benötigen Sie

Sie müssen zwei Stempelmarken im Wert von jeweils 16 Euro kaufen:

  • Auf den Konzessionsantrag ist eine Stempelmarke im Wert von 16,00 Euro anzubringen;
  • eine Stempelmarke im Wert von 16,00 Euro ist beizulegen.

Alternativ können Sie:

  • Eine Ersatzerklärung übermitteln, die die erfolgte Zahlung der Stempelmarken gemäß den geltenden Bestimmungen bestätigt, oder
  • eine gut lesbare, eingescannte Kopie der beiden Stempelmarken beifügen, auf der das Kaufdatum erkennbar ist.

 


So wird es gemacht

Sie können Ihren Antrag stellen, indem Sie die im Abschnitt „Was benötigen Sie für das Ansuchen“ genannten Unterlagen per PEC (zertifizierte elektronische Post) an die folgende Adresse senden: tourismus.turismo@pec.prov.bz.it.

 

 


So geht es weiter

  1. Die für Tourismus zuständige Landesabteilung beurteilt die eingereichten Unterlagen;
  2. fällt die Beurteilung positiv aus, wird Ihnen die grundsätzliche Stellungnahme zur Erteilung der Konzession per PEC übermittelt.


Zeiten und Fristen



Rechtliche Grundlagen

Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Weitere Informationen finden Sie im Lexbrowser.
Rechtsgrundlagen:

  • Landesgesetz vom 30. Januar 2006, Nr. 1: „Regelung der Seilbahnanlagen und Vorschriften über Hindernisse für die Luftnavigation“;
  • Dekret des Landeshauptmanns vom 09. November 2021, Nr. 35: „Durchführungsverordnung über den Bau und Betrieb von Seilbahnanlagen im öffentlichen Dienst“.

 

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