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Dienstcode: 1692

Gutachten zur bedienten Skipiste zur Erteilung/Erneuerung/Änderung der Konzession einer Aufstiegsanlage

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Beschreibung

Der Dienst ermöglicht die Einholung eines grundsätzlich positiven Gutachtens von der zuständigen Landesabteilung für Tourismus. Dieses Gutachten ist erforderlich für die Erteilung, Erneuerung oder Änderung der Konzession für eine Aufstiegsanlage, einschließlich gegebenenfalls der von der betreffenden Seilbahn bedienten Skipiste.


Wer kann den Dienst nutzen

  • Planer oder Planerinnen der Seilbahnanlage und/oder einer Skipiste;
  • Antragsteller oder Antragstellerinnen der Konzession für Seilbahnanlagen.

Voraussetzungen

Eintragung des Verlaufs bzw. der Trasse (Skipiste und zugehörige Seilbahnanlage) im Fachplan für Aufstiegsanlagen und Skipisten.

Was benötigen Sie

Sie müssen zwei Stempelmarken im Wert von jeweils 16 Euro kaufen:

  • Bringen Sie auf dem Antrag eine Stempelmarke im Wert von 16,00 Euro an;
  • eine Stempelmarke im Wert von 16,00 Euro ist beizulegen.

Alternativ können Sie:

  • Eine Ersatzerklärung übermitteln, die die erfolgte Zahlung der Stempelmarken gemäß den geltenden Bestimmungen bestätigt, oder
  • eine gut lesbare, eingescannte Kopie der beiden Stempelmarken beifügen, auf der das Kaufdatum erkennbar ist.

So wird es gemacht

Stellen Sie Ihren Antrag, indem Sie die im Abschnitt „Was benötigen Sie für das Ansuchen“ genannten Unterlagen per über die zertifizierte elektronische Post an die folgende PEC-Adresse senden: tourismus.turismo@pec.prov.bz.it.


So geht es weiter

Die für Tourismus zuständige Landesabteilung beurteilt die eingereichten Unterlagen.

Fällt die Beurteilung positiv aus, wird Ihnen die grundsätzliche Stellungnahme zur Erteilung der Konzession per PEC übermittelt.


Zeiten und Fristen


Häufig gestellte Fragen

Wo kann ich weitere Informationen finden?

Weitere Informationen finden Sie auf der Website "Tourismus".


Rechtliche Grundlagen

  • Landesgesetz vom 30. Januar 2006, Nr. 1: „Regelung der Seilbahnanlagen und Vorschriften über Hindernisse für die Luftnavigation“.
  • Dekret des Landeshauptmanns vom 09. November 2021, Nr. 35: „Durchführungsverordnung über den Bau und Betrieb von Seilbahnanlagen im öffentlichen Dienst“.