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Dienstcode: 1691

Übermittlung der Dokumentation durch Tourismusorganisationen

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Beschreibung

Das Verzeichnis der Tourismusorganisationen wird bei der für den Tourismus zuständigen Landesabteilung geführt. Die Eintragung und Verwaltung erfolgen nach den in den Rechtsvorschriften der Provinz festgelegten Regeln.





 


Wer kann den Dienst nutzen

Alle Tourismusorganisationen, die im Landesverzeichnis eingetragen sind.

 

 


Voraussetzungen

Um die Bedingungen für die Eintragung in das Landesverzeichnis zu erfahren, muss auf Artikel 5 des Landesgesetzes vom 19. September 2017, Nr. 15 „Ordnung der Tourismusorganisationen“ Bezug genommen werden.

 

 


Was benötigen Sie

Die Tourismusorganisationen müssen die folgenden Unterlagen an die für den Tourismus zuständige Landesabteilung senden:

  • bis zum 31. Januar: den Betrag der Eigenfinanzierung für das vorangegangene Jahr;
  • bis zum 30. Juni: Kopie der Abschlussrechnung für das vorangegangene Haushaltsjahr und Bericht über die durchgeführten Tätigkeiten;
  • bis zum 30. November: Tätigkeitsprogramm und eine Kopie des Haushaltsplans für das folgende Haushaltsjahr.

Darüber hinaus:

  • Satzungsänderungen müssen innerhalb von 15 Tagen mitgeteilt werden, damit die Einhaltung der in der Verordnung festgelegten Grundsätze überprüft werden kann;
  • Änderungen betreffend die Ämterverteilung sind innerhalb derselben Frist mitzuteilen.

Dieser Dienst ist gebührenfrei.



So geht es weiter

  1. Das Amt erhält Ihre Unterlagen;
  2. Sie erhalten eine Bestätigung per E-Mail, dass Ihr Antrag angenommen wurde.


Zeiten und Fristen

  • bis zum 31. Januar: den Betrag der Eigenfinanzierung für das vorangegangene Jahr;
  • bis zum 30. Juni: Kopie der Abschlussrechnung für das vorangegangene Haushaltsjahr und Bericht über die durchgeführten Tätigkeiten;
  • bis zum 30. November: Tätigkeitsprogramm und eine Kopie des Haushaltsplans für das folgende Haushaltsjahr;
  • Satzungsänderungen müssen innerhalb von 15 Tagen mitgeteilt werden.



Rechtliche Grundlagen

Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Weitere Informationen finden Sie im Lexbrowser.

Rechtsgrundlagen:

  • Landesgesetz vom 19. September 2017, Nr. 15, „Ordnung der Tourismusorganisationen“;
  • Dekret des Landeshauptmanns vom 28. Dezember 2018, Nr. 39, „Durchführungsverordnung zur ‚Ordnung der Tourismusorganisationen‘“;
  • Beschluss der Landesregierung vom 30. September 2025, Nr. 777, „Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zugunsten der Tourismusorganisationen“;
  • Beschluss der Landesregierung vom 20. März 2018, Nr. 240, „Qualitätskriterien für Tourismusorganisationen - Widerruf des Beschlusses Nr. 32 vom 14. Januar 2013“.

 

 

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