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Dienstcode: 1682

Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit als Reisebüroleiter oder Reisebüroleiterin

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Beschreibung

Jedes Reisebüro in der Provinz Bozen muss über einen Reisebüroleiter oder eine Reisebüroleiterin verfügen, der/die angemessene berufliche Kenntnisse vorweisen kann.


Wer kann den Dienst nutzen

 

  • Der Inhaber oder die Inhaberin eines Reisebüros
  • Alle, die als Reisebüroleiter oder Reisebüroleiterin in einem Reisebüro arbeiten möchten

 


Voraussetzungen

 

Die Voraussetzungen betreffen den Besitz von Studientiteln oder die Berufserfahrung.

  1. Studientitel:
  1. Diplom einer postsekundären Ausbildung, der von einer höheren technischen Lehranstalt mit touristischer Ausrichtung ausgestellt wurde;
  2. Abschluss eines Bachelorstudiums mit touristischer Ausrichtung;
  3. Fachlaureat in Tourismuswissenschaften oder gleichwertigen Fachrichtungen, das an einer staatlichen oder gesetzlich anerkannten oder gleichgestellten Universität erlangt wurde;
  4. Masterabschluss im Bereich Tourismus;
  5. Doktortitel, der an einer staatlichen oder gesetzlich anerkannten oder gleichwertigen Universität im Bereich Tourismus erlangt wurde;
  6. Teilnahmebestätigung, mit bestandener abschließender Befähigungsprüfung, an einem von den Regionen oder autonomen Provinzen genehmigten Ausbildungskurs von mindestens 600 Stunden. Der Kurs muss von akkreditierten und/oder zugelassenen Ausbildungseinrichtungen gemäß dem geltenden Berufsbildungssystem angeboten werden. Der Kurs muss auf die Ausübung der spezifischen Tätigkeit des Reisebüroleiters bzw. der Reisebüroleiterin ausgerichtet sein;

 

  1. Besitz der Fachkenntnisse, die in Artikel 29 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 9. November 2007, Nr. 206, vorgesehen sind:

 

  1. eine ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Selbstständiger bzw. Selbstständige oder als Betriebsleiter bzw. Betriebsleiterin (die Tätigkeit darf zum Zeitpunkt der Einreichung der vollständigen Unterlagen nicht länger als 10 Jahre beendet worden sein), oder
  2. eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger bzw. Selbstständige oder als Betriebsleiter bzw. Betriebsleiterin, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein von einem Mitgliedstaat anerkanntes Zeugnis bescheinigt wird oder von einer zuständigen Berufsvereinigung als vollwertig anerkannt ist, oder
  3. eine ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbstständiger bzw. Selbstständige oder als Betriebsleiter bzw. Betriebsleiterin, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein von einem Mitgliedstaat anerkanntes Zeugnis bescheinigt wird oder von einer zuständigen Berufsvereinigung als vollwertig anerkannt ist, oder
  4. eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger bzw. Selbstständige oder als Betriebsleiter bzw. Betriebsleiterin, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit in Form von abhängiger Arbeit nachweist (die Tätigkeit darf zum Zeitpunkt der Einreichung der vollständigen Unterlagen nicht länger als 10 Jahre beendet worden sein), oder
  5. eine ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit in Form von abhängiger Arbeit, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein von einem Mitgliedstaat anerkanntes Zeugnis bescheinigt wird oder von einer zuständigen Berufsvereinigung als vollwertig anerkannt ist, oder
  6. eine ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit in Form von abhängiger Arbeit, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein von einem Mitgliedstaat anerkanntes Zeugnis bescheinigt wird oder von einer zuständigen Berufsvereinigung als vollwertig anerkannt ist

 

  1. Sprachkenntnisse, mindestens auf Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder höher:
  1. Italienisch;
  2. Deutsch;
  3. Englisch.

 


Was benötigen Sie

  • Die für den Kurs und die Eignungsprüfung erforderlichen Unterlagen werden von Mal zu Mal in der Ausschreibung bekanntgegeben;
  • Um die Befähigung zur Ausübung des Berufs auf der Grundlage des besessenen Titels zu beantragen, müssen Sie folgendes Formular ausfüllen: Antrag auf Befähigung zur Ausübung des Berufs;
  • Um die Befähigung zur Ausübung des Berufs auf der Grundlage der Berufserfahrung zu beantragen, müssen Sie folgendes Formular ausfüllen: Antrag auf Anerkennung der Berufserfahrung.

Sie müssen eine Stempelmarke in Höhe von 16,00 Euro beifügen, Sie können auch eine elektronische Stempelmarke (@e.bollo) verwenden.
Die Kosten für die Anmeldung zu den Kursen und zur Prüfung werden von Mal zu Mal in der
Ausschreibung bekanntgegeben
.

 



So geht es weiter

  1. Das Amt prüft und kontrolliert Ihren Antrag;
  2. Wenn alles in Ordnung ist, erhalten Sie per E-Mail eine Bestätigung, dass Ihr Antrag angenommen wurde;
  3. Das Ergebnis der Anerkennung wird dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin mitgeteilt.

 


Zeiten und Fristen

Sie können Ihren Antrag auf Anerkennung der Berufserfahrung und den Antrag auf die Befähigung zur Ausübung des Berufs jederzeit im Laufe des Jahres einreichen.

 



Rechtliche Grundlagen

Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Weitere Informationen finden Sie im Lexbrowser.

Rechtsgrundlagen:

 

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