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Dienstcode: 1679

Befähigung zur Ausübung des Berufes Reiseleiter oder Reiseleiterin

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Beschreibung

Der Dienst betrifft den Zugang zum Beruf des Fremdenführers / Fremdenführerin und Reiseleiters / Reiseleiterin durch die Anerkennung einer entsprechenden im Ausland erworbenen Berufsqualifikation. Er umfasst auch die Möglichkeit, die Tätigkeit gelegentlich und vorübergehend auszuüben, wenn man über eine entsprechende ausländische Qualifikation verfügt.

 


Wer kann den Dienst nutzen

Fremdenführer bzw. Fremdenführerin und Reiseleiter bzw. Reiseleiterin mit einer entsprechenden im Ausland erworbenen Berufsqualifikation, der oder die die Anerkennung des Titels beantragt, um den Beruf dauerhaft in Südtirol auszuüben;
Fremdenführer bzw. Fremdenführerin und Reiseleiter bzw. Reiseleiterin mit einer entsprechenden im Ausland erworbenen Berufsqualifikation, der oder die die Tätigkeit gelegentlich und vorübergehend in Südtirol ausüben möchte - nur für Staatsbürger oder Staatsbürgerinnen der EU sowie der Staaten Island, Norwegen, Liechtenstein und Schweiz.

 


Voraussetzungen

Wenn Sie über eine entsprechende ausländische Qualifikation verfügen, können Sie:

  • den Beruf dauerhaft in Südtirol ausüben, nach Anerkennung der Berufsqualifikation
  • die Tätigkeit gelegentlich und vorübergehend ausüben,
     

Was benötigen Sie

Für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung des Berufs mit einer ausländischen Qualifikation sowie für die Anerkennung dieser Qualifikation müssen Sie folgende Formulare ausfüllen:

Kosten:
Der Dienst ist für die vorherige Mitteilung über die gelegentliche und vorübergehende Ausübung des Berufs mit einer ausländischen Qualifikation kostenlos. Es können nur Staatsangehörige der EU sowie der Staaten Island, Norwegen, Liechtenstein und Schweiz ansuchen;
Dem Antrag um Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation ist eine Stempelmarke zu 16,00 € beizufügen.


So wird es gemacht

Wenn Sie über eine ausländische Berufsqualifikation verfügen und Staatsbürger oder Staatsbürgerin der EU oder der Staaten Island, Norwegen, Liechtenstein oder Schweiz sind und die Tätigkeit gelegentlich und vorübergehend ausüben möchten, müssen Sie eine vorherige Mitteilung an den Funktionsbereich Tourismus übermitteln.

Wenn Sie über eine ausländische Berufsqualifikation verfügen und den Beruf dauerhaft ausüben möchten, müssen Sie einen Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation stellen.
 


 

So geht es weiter

Wenn Sie eine vorherige Mitteilung für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung des Berufs mit einer ausländischen Qualifikation einreichen, erhalten Sie innerhalb von 30 Tagen eine Antwort vom Funktionsbereich Tourismus;
Wenn Sie einen Antrag um Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation einreichen, wird Ihr Ansuchen vom Funktionsbereich Tourismus überprüft.

 

 


Zeiten und Fristen

Der Antrag um Anerkennung sowie die vorherige Mitteilung können jederzeit im Laufe des Jahres beim Funktionsbereich Tourismus eingereicht werden. 
Die vorherige Mitteilung für die gelegentliche Berufsausübung bezieht sich auf das Kalenderjahr.

Häufig gestellte Fragen

An wen können Sie sich wenden, um Informationen zu den Prüfungen zum Fremdenführer bzw. zur Fremdenführerin und Reiseleiter bzw. Reiseleiterin zu erhalten?

Bei Fragen und Informationen wenden Sie sich an den Funktionsbereich Tourismus.

 


Rechtliche Grundlagen

Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen, einsehbar unter: Lexbrowser.

Rechtsgrundlagen:

 

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