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Dienstcode: 1676

Einstufung von gastgewerblichen Beherbergungsbetrieben

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Beschreibung

Der Dienst betrifft die Einstufung von gastgewerblichen Beherbergungsbetrieben mit Hotelcharakter auf der Grundlage ihrer Voraussetzungen, mit der Zuweisung einer Anzahl von Sternen. Dies ist durch das Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, festgelegt.

Die Einstufung ist eine Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung durch die Gemeinde.


Wer kann den Dienst nutzen

Inhaber und Inhaberinnen von gastgewerblichen Beherbergungsbetrieben mit Hotelcharakter (Garnis, Pensionen, Gasthöfe, Motels, Hoteldörfer, Residences).


Voraussetzungen

Die Voraussetzungen betreffen die strukturellen Merkmale des Betriebs und die organisatorischen Voraussetzungen:

  1. Garnis, Pensionen, Gasthöfe, Motels und Hoteldörfer müssen mindestens 7 Zimmer haben, um als gastgewerbliche Beherbergungsbetriebe eingestuft zu werden;
  2. Residences müssen mindestens 5 Wohneinheiten haben, um als gastgewerbliche Beherbergungsbetriebe eingestuft zu werden;
  3. die Einstufung basiert auf:
    • Ausstattung;
    • strukturelle Voraussetzungen;
    • angebotene Dienste;
    • Qualifikation der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
  4. Betriebe mit drei oder vier Sternen können die Zusatzbezeichnung „Superior“ erhalten, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind;
  5. Betriebe, die mindestens:
    • drei Sterne (Garni) haben, dürfen die Bezeichnung „Garni-Hotel“ verwenden;
    • drei Sterne (Residences) haben, dürfen die Bezeichnung „Residence-Hotel“ oder „Appartement-Hotel“ verwenden;
    • zwei Sterne (Gasthöfe und Pensionen mit mindestens 35 Gästebetten) haben, dürfen die Bezeichnung „Hotel“ verwenden;
    • drei Sterne (Gasthöfe und Pensionen) haben, dürfen die Bezeichnung „Hotel“ ohne Begrenzung der Bettenzahl verwenden;
  6. nur eine zwingende Voraussetzung kann für die Einstufung außer Acht gelassen werden, mit Ausnahme derjenigen Voraussetzungen, die in den Durchführungsbestimmungen strikt vorgeschrieben sind (Mindestnettogrundfläche der Räume oder Unterkunftseinheiten und Mindestanzahl der Beschäftigten).


So wird es gemacht

Sie können Ihren Antrag direkt bei der zuständigen Gemeinde einreichen.


So geht es weiter

  1. Die Gemeinde ersucht den Funktionsbereich Tourismus um ein bindendes Gutachten;
  2. die Einstufung wird vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin auf der Grundlage des bindenden Gutachtens des für den Tourismus zuständigen Landesrates vorgenommen;
  3. im Falle einer Drei-Sterne-Superior-, Vier-Sterne-Superior- oder Fünf-Sterne-Einstufung wird ein Lokalaugenschein  durch die Kommission für die Einstufung durchgeführt;
  4. die Einstufung ist eine notwendige Voraussetzung für die Erteilung der Betriebserlaubnis.

 


Zeiten und Fristen


Häufig gestellte Fragen