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Dienstcode: 1667

Bewilligung zur Führung einer Alpinschule

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Beschreibung

Für den Betrieb einer Alpinschule ist eine Genehmigung des zuständigen Landesrates oder der zuständigen Landesrätin erforderlich. Diese Genehmigung wird nach Einholung des Gutachtens der Landesberufskammer der Südtiroler Bergführer und des Alpinbeirates erteilt.

Als Tätigkeit einer Alpinschule gilt jede koordinierte Tätigkeit mehrerer Bergführer oder Bergführerinnen und Bergführeranwärter oder Bergführeranwärterinnen zum Zwecke der Berufsausübung, mit Ausnahme der Kundengewinnung.

 


Wer kann den Dienst nutzen

Ein Bergführer oder eine Bergführerin, der bzw. die eine Alpinschule gründen will, muss die Mitarbeit von mindestens zwei weiteren Bergführern oder Bergführerinnen haben.


Voraussetzungen

  1. Die Alpinschule muss auf Initiative von mindestens einem Bergführer/einer Bergführerin eröffnet werden;
  2. zum Betreiben der Schule muss dieser Bergführer/diese Bergführerin von mindestens zwei weiteren Bergführern/Bergführerinnen unterstützt werden.
  3. der Name der Alpinschule muss sich deutlich von anderen Alpinschulen unterscheiden und das Wort „Alpinschule“ enthalten.
  4. der Bergführer/die Bergführerin darf nur eine Alpinschule leiten und nicht mit mehreren Schulen gleichzeitig zusammenarbeiten.

Was benötigen Sie

  • Bewilligung zur Führung einer Alpinschule - Antrag Bewilligung Alpinschule.
  • Kopie des Dokuments zum Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit des Bergführers oder der Bergführerin, der oder die die Schule gründen möchte (Reisepass oder Personalausweis);
  • beglaubigte Kopie der Satzung, die den Namen der Alpinschule enthält;
  • eine maßstabgerechte Reproduktion von Abzeichen, Emblemen und Plaketten der Alpinschule;
  • Bericht über die verfügbare Ausrüstung und Angaben zur Größe und Ausstattung des Sitzes;
  • Angabe des Zuständigkeitsbereichs und Angabe des Sitzes der Alpinschule.
  • Tätigkeitsprogramm;
  • Erklärung zum Ersatz einer beeideten Bezeugungsurkunde der Bergführer oder der Bergführerinnen und der Bergführeranwärter oder Bergführeranwärterinnen, die mit der Alpinschule zusammenarbeiten.

Sie müssen eine Stempelmarke in Höhe von 16 Euro kaufen.

 


So wird es gemacht

Leiten Sie den vollständigen Antrag an den zuständigen Landesrat oder an die zuständige Landesrätin weiter:

  • per PEC an die Adresse: tourismus.turismo@pec.prov.bz.it;
  • per Einschreiben an die folgende Adresse: Garibaldi-Straße 14, 39100 Bozen, Funktionsbereich Tourismus.

So geht es weiter

Die Genehmigung wird vom zuständigen Landesrat oder von der zuständigen Landesrätin nach Einholung des Gutachtens der Landesberufskammer der Südtiroler Berg- und Skiführer und des Alpinbeirates erteilt.


Zeiten und Fristen

Sie können den Antrag auf Bewilligung zur Führung einer Alpinschule das ganze Jahr über stellen.


Häufig gestellte Fragen

Wo finde ich das Verzeichnis der Alpinschulen in Südtirol?

Sie finden es unter folgendem Link: Verzeichnis der Alpinschulen in Südtirol.

Wo kann ich weitere Informationen über den Dienst finden?

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der für diesen Dienst zuständigen Einrichtung.

Kann die Lehrtätigkeit in Alpinschulen auch nur von angehenden Bergführern oder Bergführerinnen durchgeführt werden?

Nein. Die Lehrtätigkeit in den Alpinschulen darf ausschließlich von Bergführern oder Bergführerinnen ausgeübt werden, bzw. auch von Bergführeranwärtern oder Bergführeranwärterinnen sofern deren Zahl die der Bergführer/Bergführerinnen, die im Landesverzeichnis eingetragen oder diesem vorübergehend angeschlossen sind, nicht übersteigt.

Ist der von anerkannten Alpinen Verbänden (z. B. CAI, AVS) für satzungsgemäße Zwecke organisierte Bergsport für ihre Mitglieder und auf gemeinnütziger Basis genehmigungspflichtig?

Nein, vorausgesetzt die Ausbilder der betreffenden Alpinen Verbände üben ihre Tätigkeit nicht berufsmäßig aus. Außerdem dürfen sie keine Vergütung oder Entschädigung in irgendeiner Form erhalten. Bergsteigeraktivitäten, die von solchen anerkannten Alpinen Verbänden organisiert werden, sind nicht genehmigungspflichtig.