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Dienstcode: 1663

Beiträge an Vermieter von Gästezimmern und Ferienwohnungen

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Beschreibung

Diese Förderung wird Einzelunternehmern oder Gesellschaften gewährt, die Gästezimmer und Ferienwohnungen vermieten und betriebliche Investitionen tätigen. Diese Investitionen können Folgendes betreffen:

  • Umbau,
  • Modernisierung,
  • Ankauf von Einrichtungsgegenständen,
  • Beratung,
  • Weiterbildung und
  • Wissensvermittlung im Bereich der Vermietung von Gästezimmern und Ferienwohnungen.


Wer kann den Dienst nutzen

  • Ein Einzelunternehmen, das Gästezimmer vermietet;
  • ein Einzelunternehmen, das Ferienwohnungen vermietet;
  • eine Gesellschaft, die Gästezimmer vermietet;
  • eine Gesellschaft, die Ferienwohnungen vermietet.

 


Voraussetzungen

Sie müssen den Antrag vor Beginn der Investition einreichen. Als „Beginn“ der Investition gilt der Beginn der Bauarbeiten (Einreichung der Baubeginnsmeldung bei der zuständigen Gemeinde) oder die erste rechtlich bindende Verpflichtung zum Ankauf von Gütern oder Dienstleistungen.

 


Was benötigen Sie

Sie müssen eine Stempelmarke in Höhe von 16 Euro kaufen.

 


So wird es gemacht

Der Antrag kann wie folgt eingereicht werden:
Direkte Einreichung bei dem Funktionsbereich Tourismus mittels zertifizierter elektronischer Post (PEC) unter tourismus.turismo@pec.prov.bz.it.

Dabei gilt:

  • die Anlagen müssen im PDF-Format vorliegen und dürfen maximal 20 MB nicht überschreiten;
  • der Antrag kann digital signiert werden, alternativ kann der unterschriebene Antrag eingescannt und zusammen mit einer Kopie eines gültigen Ausweisdokuments übermittelt werden.

 

 


So geht es weiter

1. Das zuständige Amt prüft Ihren Antrag und kontrolliert das Vorliegen der Voraussetzungen.
2. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller erhält eine Mitteilung des Funktionsbereichs Tourismus über den Eingang des Antrags sowie gegebenenfalls eine Aufforderung zur Ergänzung der Unterlagen.
 

 


Zeiten und Fristen


Häufig gestellte Fragen


Rechtliche Grundlagen

Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Weitere Informationen finden Sie im Lexbrowser.
Rechtsgrundlagen:

  • Landesgesetz vom 6. April 1993, Nr. 8: „Maßnahmen zugunsten der Vermieter von Gästezimmern und Ferienwohnungen“;
  • Beschluss der Landesregierung vom 16. Juli 2024, Nr. 608: „Genehmigung der Anwendungskriterien zum Landesgesetz vom 6. April 1993, Nr. 8, „Maßnahmen zugunsten der Vermieter von Gästezimmern und Ferienwohnungen““.

 

 

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