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Dienstcode: 1661

Wanderleiter bzw. Wanderleiterin: Ausbildung und Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation

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Beschreibung

Der Dienst betrifft den Zugang zum Beruf des Wanderleiters oder der Wanderleiterin durch die Anerkennung einer entsprechenden im Ausland erworbenen Berufsqualifikation. Er umfasst auch die Möglichkeit, die Tätigkeit gelegentlich und vorübergehend auszuüben, wenn man über eine entsprechende ausländische Qualifikation verfügt.


Wer kann den Dienst nutzen

  • Wanderleiter oder Wanderleiterin mit einer entsprechenden im Ausland erworbenen Berufsqualifikation, der oder die die Anerkennung des Titels beantragt, um den Beruf dauerhaft in Südtirol auszuüben;
  • Wanderleiter oder Wanderleiterin mit einer entsprechenden im Ausland erworbenen Berufsqualifikation, der oder die die Tätigkeit gelegentlich und vorübergehend in Südtirol ausüben möchte – nur für Staatsbürger oder Staatsbürgerinnen der EU sowie der Staaten Island, Norwegen, Liechtenstein und Schweiz.

Voraussetzungen

Wenn Sie über eine entsprechende ausländische Qualifikation verfügen, können Sie:

  • Den Beruf dauerhaft in Südtirol ausüben, nach Anerkennung der Berufsqualifikation;
  • die Tätigkeit gelegentlich und vorübergehend ausüben.

Was benötigen Sie

Für die Anerkennung dieser Qualifikation sowie für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung des Berufs mit einer ausländischen Qualifikation müssen Sie das entsprechende, folgende Formular ausfüllen:

Kosten

  • Dem Antrag auf Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation ist eine Stempelmarke zu 16 Euro beizulegen;
  • der Dienst für die vorherige Mitteilung über die gelegentliche und vorübergehende Ausübung des Berufs mit einer ausländischen Qualifikation (nur für Staatsbürger oder Staatsbürgerinnen der EU sowie der Staaten Island, Norwegen, Liechtenstein und Schweiz) ist kostenlos.

So wird es gemacht

Wenn Sie über eine ausländische Qualifikation verfügen und den Beruf dauerhaft ausüben möchten, müssen Sie einen Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation an untenstehende E-Mail Adresse stellen:

Wenn Sie über eine ausländische Qualifikation verfügen und Staatsbürger oder Staatsbürgerinnen der EU oder der Staaten Island, Norwegen, Liechtenstein oder Schweiz sind und die Tätigkeit gelegentlich und vorübergehend ausüben möchten, müssen Sie eine vorherige Mitteilung an folgende E-Mail Adresse tourismus@provinz.bz.it oder per PEC an tourismus.turismo@pec.prov.bz.it stellen.


So geht es weiter

  • Wenn Sie einen Antrag auf Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation einreichen, wird Ihr Ansuchen vom Funktionsbereich Tourismus geprüft;
  • wenn Sie eine vorherige Mitteilung für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung des Berufs mit einer ausländischen Qualifikation einreichen, wird die Mitteilung vom Funktionsbereich Tourismus geprüft.

Zeiten und Fristen

Der Antrag auf Anerkennung sowie die vorherige Mitteilung können jederzeit im Laufe des Jahres beim Funktionsbereich Tourismus eingereicht werden.


Häufig gestellte Fragen

An wen kann ich mich wenden, um Informationen zu den Formularen für die Prüfung als Wanderleiter oder Wanderleiterin zu erhalten?

Für Informationen zu den erforderlichen Unterlagen müssen Sie sich an den Verband der Südtiroler Berg- und Skiführer wenden, der die Prüfung organisiert.

An wen kann ich mich wenden, um Informationen zu den Kosten für die Prüfung zu erhalten?

Für Informationen zu den Kosten für die Anmeldung zur Prüfung müssen Sie sich an den Verband der Südtiroler Berg- und Skiführer wenden.


Rechtliche Grundlagen

Der Dienst wird durch die Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen geregelt, die Sie auf der Seite Lexbrowser abrufen können.

Rechtsgrundlagen

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