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Dienstcode: 1654

Akkreditierung von Kindertagesstätten

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Beschreibung

Von der Provinz erteilte Autorisierung zur Durchführung des Dienstes für die Kindertagesstätten (Kitas).


Wer kann den Dienst nutzen

Private Körperschaften ohne Gewinnabsicht, die über geeignete Räumlichkeiten und geschultes Personal für eine Kindertagesstätte verfügen.


Voraussetzungen

Die Voraussetzung betreffen:

  • die Einhaltung der geltenden Sicherheitsbestimmungen für die Kindertagesstätte oder betriebliche Kindertagesstätte;
  • das Vorliegen eines positiven Hygiene- und Gesundheitsgutachtens des gebietsmäßig zuständigen Gesundheitsbezirks für die betreffende Kindertagesstätte oder betriebliche Kindertagesstätte;
  • die Verfügbarkeit von Räumlichkeiten gemäß Artikel 22 und von Fachkräften gemäß den Artikeln 12, 15, 18, 19 und 20 des DLH Nr. 42/2017.

Was benötigen Sie

Im Falle der gemeindlichen Kindertagesstätte:

  • Antragsformular: Antrag um Akkreditierung gemeindlicher Kindertagesstätte;;
  • Unterlagen über den Zuschlag der Dienstleistung durch die Gemeinde;
  • positives Hygiene- und Gesundheitsgutachten;
  • Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten/Benutzungsgenehmigung;
  • Grundriss der Räumlichkeiten;
  • Kopien der Versicherungsverträge (Haftpflicht und Unfall);
  • pädagogisches Konzept;
  • interner Hygiene- und Notfallplan;
  • Modell des Dienstleistungsvertrags zwischen Familie und Sozialgenossenschaft.

Im Fall der betrieblichen Kindertagesstätte:

  • Antragsformular: Antrag um Akkreditierung betrieblicher Kindertagesstätte;
  • umfassender Bericht über den Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen;
  • positives Hygiene- und Gesundheitsgutachten;
  • Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten/Benutzungsgenehmigung;
  • Grundriss der Räumlichkeiten;
  • Kopien der Versicherungsverträge (Haftpflicht und Unfall);
  • pädagogisches Konzept;
  • interner Hygiene- und Notfallplan;
  • Modell des Dienstleistungsvertrags zwischen Familie und Sozialgenossenschaft.

Der Antrag muss vom gesetzlichen Vertreter oder von der gesetzlichen Vertreterin der antragstellenden Einrichtung unter Verwendung des von der Familienagentur bereitgestellten Formulars unterzeichnet werden.

Für die Einreichung des Antrags müssen Sie eine Stempelmarke in Höhe von 16 Euro kaufen.

Von der Stempelsteuer befreit sind: ONLUS (Non-Profit-Organisationen) (Punkt 27-bis des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 642 Tabelle „B” vom 26.10.1972 in geltender Fassung) und Körperschaften des Dritten Sektors (GvD vom 03.07.2017, Nr. 117, in geltender Fassung, Art. 4 und Art. 82 Abs. 1 und 5).



So geht es weiter

  1. Die Familienagentur prüft Ihren Antrag und kontrolliert alle Grundvoraussetzungen;
  2. es wird die Genehmigung für den Dienst erteilt;
  3. es wird eine pädagogische Inspektion vor Ort durchgeführt;
  4. das Akkreditierungsdekret wird erlassen.

Zeiten und Fristen

  • Die Familienagentur erteilt die Akkreditierung innerhalb von 180 Tagen nach Eingang des Antrags auf der Grundlage einer positiven Beurteilung der pädagogischen Aspekte des Dienstes.
  • Um die Akkreditierung aufrechtzuerhalten, müssen Sie der Familienagentur jährlich einen Bericht über die Ergebnisse der internen Evaluierung gemäß Artikel 30 Absatz 1 des DLH Nr. 42/2017 vorlegen.
  • Die Akkreditierung gilt für drei Jahre und wird auf Ansuchen der Trägerkörperschaft verlängert.

 


Häufig gestellte Fragen

Wo finde ich alle relevanten Informationen für die Akkreditierung von Diensten?

Einen vollständigen Leitfaden finden: Akkreditierungsformular Kindertagesstätte – Leitfaden für Gemeinden und Arbeitgeber/Unternehmen.

Wie kann ich erkennen, welche Kindertagesstätten akkreditiert sind?

Für die Beantragung des Bonus für den Kinderhort finden Sie die Liste akkreditierte Kindertagesstätten.

Handelt es sich um ein Instrument zur Qualitätssicherung?

Ziel ist es, die Qualität des Dienstes zu erhalten und weiterzuentwickeln; Für weitere Informationen: Qualität in der Kleinkindbetreuung.


Rechtliche Grundlagen

Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Weitere Informationen finden Sie im Lexbrowser.

Rechtsgrundlagen

Förderhinweis der Familienagentur:

Sie können die Datenschutzerklärung unter folgendem Link nachlesen: Datenschutzerklärung.

 


Zuständige Stelle

Familienagentur

Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen
E-Mail: familienagentur@provinz.bz.it
PEC: familienagentur.agenziafamiglia@pec.prov.bz.it
Website: familie.provinz.bz.it

Ansprechpartner

Gerhard Mair: Tel.: +39 0471 41 83 69; E-Mail: gerhard.mair@provincia.bz.it
Yaila Mattiuzzi: Tel.: +39 0471 41 83 70; E-Mail: yaila.mattiuzzi@provincia.bz.it

Parteienverkehr

Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag: 9:00 - 12:00 Uhr;
Donnerstag: 8:30 - 13:00 Uhr, 14:00 - 17:30 Uhr.