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Dienstcode: 1653

Beiträge für öffentliche und private Einrichtungen für außerschulische Betreuung von Kindern und Jugendlichen

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Beschreibung

Beiträge für öffentliche Körperschaften und private Einrichtungen ohne Gewinnabsicht für Projekte zur außerschulischen Betreuung und Begleitung von Kindern und Jugendlichen.

Die Betreuung muss:

  • für Kinder und Jugendliche im Alter von 3 bis 15 Jahren und bis zu 18 Jahren für Jugendliche mit Beeinträchtigung
  • während der Schließungszeiten der Schulen (Sommerferien oder Schließungszeiten der Schule von mindestens 1 Arbeitswoche)
  • unter der Leitung von pädagogisch qualifiziertem Fachpersonal
  • in Südtirol oder teilweise außerhalb der Landesgrenzen durchgeführt werden.

Wer kann den Dienst nutzen

Öffentliche Körperschaften und private Einrichtungen (z.B. Genossenschaften und Vereine), die nicht gewinnorientiert sind und ihre Tätigkeit in Südtirol ausüben.


Voraussetzungen


Öffentliche Körperschaften und private Einrichtungen (z.B. Genossenschaften und Vereine), die nicht gewinnorientiert sind und ihre Tätigkeit in Südtirol ausüben.


Was benötigen Sie

Um den Beitrag zu beantragen, müssen Sie folgende Unterlagen einreichen

  1. ##1## unterzeichnet vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin der antragstellenden Körperschaft oder Einrichtung unter Verwendung des von der Familienagentur bereitgestellten Formulars;
  2. ##2##.

Dem Antrag sind folgende Dokumente beizulegen

  • Gründungsakt und aktuelle Satzung, sofern diese Unterlagen nicht bereits bei der Familienagentur übermittelt wurden;
  • Sichtvermerk der zuständigen Gemeinde oder bei gemeindeübergreifenden Projekten der Bezirksgemeinschaft (Ausnahme: wenn der Antragsteller eine öffentliche Körperschaft ist);
  • ein Kostenvoranschlag mit getrennter Angabe der Kosten für das Personal;
  • ein ausführlicher Finanzierungsplan pro Projekt;
  • Angaben zu den vorangemeldeten Kindern/Jugendlichen mit gesamten Angaben zu deren Alter und Wohnsitz.

Fällt der beantragte Beitrag höher als 150.000,00 Euro (nur bei privaten Einrichtungen, auch in Summe mit anderen Beitragsanträgen) aus, sind zusätzlich folgende Unterlagen bei der Familienagentur einzureichen:

  • ##4##;
  • ##5##.

Weitere Informationen finden Sie im ##6##.

Falls Sie nicht von der Stempelsteuer befreit sind, benötigen Sie für den Antrag eine Stempelmarke (digital oder in Papierform) im Wert von 16 Euro.

Von der Stempelsteuer befreit sind: öffentliche Körperschaften, gemeinnützige Organisationen (ONLUS) und Vereine, die in das Freiwilligenregister eingetragen sind, sowie Einrichtungen, die in das staatliche Einheitsregister des Dritten Sektors (RUNTS) eingetragen sind.

Um den Auszahlungsantrag zu beantragen, müssen Sie folgende Unterlagen einreichen

  1. xxxxx unterzeichnet vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin der antragstellenden Körperschaft oder Einrichtung unter Verwendung des von der Familienagentur bereitgestellten Formulars;

Dem Auszahlungantrag sind eine Reihe von Dokumente beizulegen

  • Lesen Sie dazu die Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für außerschulische Betreuung und Begleitung für Kinder und Jugendliche im Beschluss der Landesregierung Nr. 951 vom 21/11/2025, Artikel 18.


So geht es weiter

  1. Die Familienagentur prüft die Richtigkeit der eingereichten Unterlagen und fordert eventuell fehlende Unterlagen an. Daraufhin wird der Antrag bearbeitet;
  2. Sobald Ihr Antrag bearbeitet wurde, erhalten Sie eine Mitteilung von der Familienagentur über den gewährten Beitrag (mit CUP-Code) oder Vorschuss des Beitrags (falls Sie darum angesucht haben). Der Beitrag wird Ihnen auf die im Antrag angegebene Bankverbindung (IBAN) überwiesen.

Die Abrechnung des Beitrags muss:

Folgende Unterlagen enthalten: 


Zeiten und Fristen

Fristen für die Einreichung des Antrags auf Gewährung des Beitrags:

  • Außerschulische Betreuung: bis 31. März
  • 2026: bis einschließlich 30. April
  • Die Anträge müssen vor Projektbeginn eingereicht werden.

Fristen für die Einreichung des Antrags auf Auszahlung des Beitrags (Rechnungslegung): bis zum 31. Dezember des Jahres vorgelegt werden, das auf jenes der Beitragsgewährung folgt.


Häufig gestellte Fragen

Wie lange dauert es maximal, bis der Beitrag ausgezahlt wird?

Der Vorschuss auf den Beitrag (50% oder 80%) wird, sofern beantragt, unmittelbar nach dem Dekret über die Gewährung ausgezahlt. Der Restbetrag wird innerhalb von 180 Tagen nach Vorlage der Abrechnung ausgezahlt, sofern die Unterlagen ordnungsgemäß eingereicht wurden.

Kann sich die Höhe des Beitrags ändern?

Ja. Der Betrag kann in der Abrechnungsphase auf der Grundlage der effektiv angefallenen und eingereichten Ausgaben im Zusammenhang mit den zugelassenen Ausgaben bis zum Höchstbetrag des gewährten Beitrags neu berechnet werden.

Kann ich eine Selbsterklärung für die getätigten Ausgaben einreichen?

Ja, unter Verwendung der Anlage - Aufstellung der bestrittenen Ausgaben.

Wenn Ihre Körperschaft oder Einrichtung für die regelmäßige Stichprobenkontrolle ausgewählt wird, müssen Sie die Originalunterlagen bei der Familienagentur einreichen.

Vergessen Sie nicht, den einheitlichen Projektcode (CUP) einzugeben, der dem Projekt zugewiesen wurde.

Weitere häufig gestellte Fragen und Antworten zum Finanzierungssystem ab 2026 (externer Link).


Rechtliche Grundlagen

Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen - Südtirol. Weitere Informationen finden Sie im Lexbrowser.

Rechtsgrundlagen

Förderhinweis der Familienagentur

Sie können die Datenschutzerklärung unter folgendem Link nachlesen: Datenschutzerklärung.