Beschreibung
Vom Land gewährte Beiträge für die ordentliche Tätigkeit von privaten Einrichtungen, die im Bereich Familienbildung tätig sind.

Vom Land gewährte Beiträge für die ordentliche Tätigkeit von privaten Einrichtungen, die im Bereich Familienbildung tätig sind.
Private Einrichtungen ohne Gewinnabsicht, die ihre Tätigkeit in Südtirol ausüben.
Die Organisationen müssen:
Um den Beitrag zu beantragen, müssen Sie die folgenden Formulare ausfüllen:
Der Antrag muss:
Anlagen zum Antrag:
Fällt der beantragte Beitrag höher als 150.000,00 Euro aus (nur bei privaten Einrichtungen, auch in Summe mit anderen Beitragsanträgen), sind zusätzlich folgende Unterlagen bei der Familienagentur einzureichen:
Weitere Informationen finden Sie im Vademekum Antimafia.
Für den Antrag benötigen Sie eine Stempelmarke (digital oder in Papierform) im Wert von 16 Euro.
Von der Stempelsteuer befreit sind: öffentliche Körperschaften, gemeinnützige Organisationen (ONLUS) und Vereine, die in das Volontariatsregister eingetragen sind, sowie Einrichtungen, die in das staatliche Einheitsregister des Dritten Sektors (RUNTS) eingetragen sind.
Stellen Sie Ihren Antrag, indem Sie:
Nein, den Antrag können nur öffentliche Einrichtungen und private Organisationen ohne Gewinnabsicht stellen, die ihre Tätigkeit in Südtirol ausüben.
Der Vorschuss wird, sofern beantragt, unmittelbar nach dem Dekret über die Gewährung ausgezahlt. Der Restbetrag wird innerhalb von 180 Tagen nach Vorlage der Abrechnung ausgezahlt, sofern die Unterlagen ordnungsgemäß eingereicht wurden.
Ja, der Betrag kann in der Abrechnungsphase auf der Grundlage der effektiv angefallenen und eingereichten Ausgaben im Zusammenhang mit den zugelassenen Ausgaben bis zum Höchstbetrag des gewährten Beitrags neu berechnet werden.
Ja, verwenden Sie dazu das Formular Anlage 1 - Auflistung der getätigten Ausgaben. Wenn Ihre Körperschaft oder Einrichtung für die regelmäßige Stichprobenkontrolle ausgewählt wird, müssen Sie die Originalunterlagen bei der Familienagentur einreichen,.
Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen -Südtirol, einsehbar unter: https://lexbrowser.provinz.bz.it/de.
Entwicklung und Unterstützung der Südtiroler Familien: Landesgesetz vom 17. Mai 2013, Nr. 8.
Kriterien für die Gewährung von Beiträgen für familienbildende Maßnahmen im Sinne des Landesgesetzes Nr. 8/2013: Beschluss 25/03/2025, Nr. 194.
Aktualisierung des vereinbarungsgemäßen Stundensatzes für die ehrenamtlich erbrachten Leistungen: Beschluss vom 13. November 2018, Nr. 1150.
Richtlinien zu Vergütungen an externe Experten und Expertinnen bei Bildungsmaßnahmen und ähnlichen Initiativen, die vom Land organisiert werden: Beschluss vom 30. Dezember 2025, Nr. 1144.
Regelung der ehrenamtlichen Tätigkeit und der Förderung des Gemeinwesens: Landesgesetz vom 1. Juli 1993, Nr. 11.
Referenztabellen für die maximal zulässigen Personalausgaben:
Beschluss 25/03/2025, Nr. 194.
personalausgaben nach den Landesparametern - zulässiger Höchstbetrag der Ausgaben für das Jahr 2024.
personalausgaben nach den Landesparametern - zulässiger Höchstbetrag der Ausgaben für das Jahr 2023.
Sie können die Datenschutzerklärung unter folgendem Link nachlesen: Datenschutzerklärung
Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen
Telefon: +39 0471 41 83 60
E-Mail: familienagentur@provinz.bz.it
PEC: familienagentur.agenziafamiglia@pec.prov.bz.it
Website: familie.provinz.bz.it
Monica Magagna
Telefon: +39 0471 418366
E-Mail: monica.magagna@provincia.bz.it
Von Montag bis Freitag: von 9:00 bis 12:00 Uhr.