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Dienstcode: 1548

Ermächtigung der Emissionen von Produktionsanlagen

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Beschreibung

Antrag auf Erteilung der Baukonzession für emissionsrelevante Produktionsanlagen und entsprechende Genehmigung des Amts für Luft und Lärm der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz.


Wer kann den Dienst nutzen

Betreiber von Produktionsanlagen mit relevanten Emissionen.



Was benötigen Sie

Genehmigung

Für die Genehmigung der Anlagen müssen mit dem Antrag auf Baukonzession beim zuständigen Bürgermeister/bei der zuständigen Bürgermeisterin folgende Unterlagen eingereicht werden:
  • Beschreibung der Anlage;
  • Beschreibung des Produktionszyklus und der verwendeten Rohstoffe und Zwischenprodukte;
  • Beschreibung der zur Vermeidung von Umweltverschmutzung eingesetzten Technologien;
  • Angabe der Menge und der Qualität der Emissionen sowie der Emissionspunkte.

Alle Informationen zur Einreichung der erforderlichen Unterlagen für die Ausstellung des Gutachtens und der Emissionsermächtigung finden Sie in der Richtlinie.

Ermächtigung

Nach Abschluss der Bauarbeiten und mindestens 30 Tage vor Inbetriebnahme der Anlagen muss der Betreiber/die Betreiberin des Unternehmens beim Amt für Luft und Lärm eine Ermächtigung der Emissionen unter Verwendung des folgenden Formulars beantragen: ermächtigung der Emissionen.

Stempelmarke

Der Antrag ist mit einer Stempelmarke von 16,00 Euro zu versehen. Davon befreit sind die vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmen. Auch bei Erteilung des endgültigen Verwaltungsaktes ist die Zahlung der Stempelsteuer vorgesehen (Erklärung hinsichtlich der Einzahlung der Stempelsteuer zur Ausstellung des endgültigen Verwaltungsa).

Die Stempelsteuer kann entrichtet werden, indem man im Ansuchen (im dazu vorgesehenen Feld) die Identifikationsnummer und das Datum der Stempelmarke angibt. Für alle telematisch erteilten Verwaltungsakten oder -maßnahmen ist die Stempelsteuer pauschal in Höhe von 16,00 Euro zu bezahlen, unabhängig von der Anzahl der Blätter (Absatz 591, Stabilitätsgesetz Nr.147/2013).


So wird es gemacht

Für die Genehmigung der Anlagen  müssen Sie die im Abschnitt “Was benötigen Sie für das Ansuchen” unter Punkt 1 genannten Unterlagen an den zuständigen Bürgermeister oder die zuständige Bürgermeisterin senden.

Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin holt unmittelbar nach Eingang des Antrags auf Baugenehmigung eine Stellungnahme zu dem Projekt bei der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz ein, die sich innerhalb von 60 Tagen dazu äußert. Die Stellungnahme der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz ist bindend.

Nach Abschluss der Arbeiten und mindestens 30 Tage vor Inbetriebnahme der Anlagen muss der Betreiber der Firma um die Ermächtigung der Emissionen beim Amt für Luft und Lärm ansuchen.

Zu diesem Zweck müssen Sie die unter Punkt 2 des Abschnitts „Was für den Antrag erforderlich ist“ vorgesehenen Formulare per PEC (zertifizierte E-Mail) an das Amt für Luft und Lärm senden: luftlaerm.ariarumore@pec.prov.bz.it.


So geht es weiter

  1. Sie erhalten die Ermächtigung der Emissionen per PEC. Die Genehmigung ist 15 Jahre lang gültig;
  2. mindestens ein Jahr vor Ablauf der Fälligkeit muss das Unternehmen die Erneuerung beantragen, indem das folgende Formular ausgefüllt wird: ermächtigung der Emissionen, das mit PEC an die Adresse luftlaerm.ariarumore@pec.prov.bz.it zu senden ist. Bei Änderungen des Betriebsgebäudes und der genehmigten Anlagen muss das Unternehmen eine Aktualisierung der Ermächtigung der Emissionen beantragen.
  3. Bei einem Wechsel des Betreibers muss ein Antrag auf Umschreibung der Ermächtigung der Emissionen für die bestehenden Anlagen gestellt werden: umschreibung der Ermächtigung der Emissionen.

Zeiten und Fristen

Der Antrag auf Erteilung der Ermächtigung der Emissionen muss mindestens 30 Tage vor der Inbetriebnahme der Anlagen gestellt werden.


Häufig gestellte Fragen

Wo finde ich weitere Informationen?

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der für diesen Dienst zuständigen Einrichtung.

Mein Unternehmen erzeugt keine Emissionen, die in den Anhängen A und B des Landesgesetzes vom 16. März 2000, Nr. 8 vorgesehen sind. Was muss ich tun?

Verwenden Sie das Formular “Selbsterklärung über nicht vorhandene Emissionen in die Atmosphäre”.

Meine Ermächtigung läuft bald ab und meine Tätigkeit und meine Anlagen haben sich nicht geändert. Muss ich eine Erneuerung meiner Ermächtigung beantragen?

Ja, immer.