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Dienstcode: 1532

Eintragung in die Landesrangordnung der Ärzte und Ärztinnen für Allgemeinmedizin

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Beschreibung

Die Landesrangordnung der Ärzte und Ärztinnen für Allgemeinmedizin ist eine Liste der Kandidaten und Kandidatinnen, die sich um eine Stelle in der Autonomen Provinz Bozen bewerben wollen.


Wer kann den Dienst nutzen

Ärzte und Ärztinnen, die die Voraussetzungen erfüllen.


Voraussetzungen

Sie müssen bis zum Ablauf der Antragsfrist am 31. Januar die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie besitzen die italienische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes der Europäischen Union;
  • Sie sind bei der Ärztekammer eingetragen;
  • Sie haben einen Hochschulabschluss in Medizin und Chirurgie;
  • Sie verfügen über eine allgemeinmedizinische Ausbildung oder eine gleichwertige Qualifikation;
  • Sie besitzen eine Bescheinigung Ihrer Deutsch- und Italienischkenntnisse oder ein gleichwertiges Zeugnis für die Laufbahn A (C1 GER).

Wenn Sie bis zum 31. Januar weder die Ausbildung in Allgemeinmedizin noch das deutsche und das italienische Sprachzertifikat vorweisen können, können Sie sich trotzdem unter Vorbehalt eintragen, Sie müssen diese Voraussetzungen aber bis zum 15. September erwerben (sogenannte Zulassung unter Vorbehalt).

Außerdem dürfen Sie sich nicht in einer der folgenden Unvereinbarkeitslagen befinden:

  • eine Behandlung wegen absoluter und dauerhafter Invalidität erhalten;
  • in den Genuss von Ruhestandbezügen kommen.

Was benötigen Sie

Für die Stellung des Antrags müssen Sie Folgendes einreichen:

  • Eigenbescheinigung über den Besitz von Voraussetzungen;
  • Eigenbescheinigung über die Studientitel und Bescheinigung der Zweisprachigkeit;
  • Eigenbescheinigung Ihrer Dienstnachweise.

Außerdem benötigen Sie eine zertifizierte E-Mail-Adresse (PEC) und einen Account für das Öffentliche System für die digitale Identität (SPID), die elektronische Identitätskarte (CIE) oder die Nationale Dienstkarte (CNS).

Die Kosten für diesen Dienst belaufen sich auf 16 €, dem Wert der Stempelmarke.


So wird es gemacht

Das Ansuchen erfolgt über den Online-Dienst myCIVIS, indem Sie diese Schritte befolgen:

  1. Klicken Sie auf den Button am Ende dieser Dienstbeschreibung "Online-Dienst myCIVIS". Dort melden Sie sich an und werden direkt zur Antragsseite weitergeleitet.
  2. Laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch.
  3. Geben Sie die geforderten Daten ein und senden Sie den Antrag ab.

Andere Möglichkeiten der Antragsübermittlung sind nicht zulässig.


So geht es weiter

Das Amt für Gesundheitsbetreuung prüft, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, überprüft Ihre Titel und berechnet die Punkte, die Sie in der Rangordnung erhalten werden.
Wenn Sie zum Antragszeitpunkt nicht im Besitz des Ausbildungsnachweises oder der Zweisprachigkeitsbescheinigung waren, müssen Sie diese bis zum 15. September nachreichen und selbst bescheinigen; diese Unterlagen können unter demselben Link des Antrags eingereicht werden.

Veröffentlichung Rangordnung

Die vorläufige Rangordnung wird auf dieser Seite und auf Landeswebsite "Gesundheit" bis zum 30. September veröffentlicht.
Innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung können Sie bei der Abteilung Gesundheit einen begründeten Antrag auf Überprüfung Ihrer Position in der Rangordnung per PEC an die Adresse gesundheit.salute@pec.prov.bz.it stellen.
Die endgültige Rangordnung wird bis zum 30. November im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol und auf der Landeswebsite "Gesundheit" veröffentlicht.
Die Rangordnung gilt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres für die Zuweisung von Stellen als Arzt oder Ärztin für Allgemeinmedizin.

Zeiten und Fristen

  • Sie können Ihren Antrag von 00:00 Uhr am 1. Januar bis 23:59 Uhr am 31. Januar eines jeden Jahres einreichen;
  • wenn Sie einen Antrag mit Vorbehalt gestellt haben, müssen Sie die Ergänzungen spätestens bis zum 15. September desselben Jahres vornehmen, in dem der Antrag gestellt wurde.

Häufig gestellte Fragen

Welche akademische Titel und Studientitel können für die Erstellung der Rangordnung evaluiert werden und wie viele Punkte werden vergeben?

  • Hochschulabschluss mit einer Note von 110/110 und 110/110 mit Auszeichnung oder 100/100 und 100/100 mit Auszeichnung: 1,00 Punkte,
  • Hochschulabschluss mit einer Note von 105/110 bis 109/110 oder 95/100 bis 99/100: 0,50 Punkte,
  • Hochschulabschluss mit einer Note von 100/110 bis 104/110 oder 90/100 bis 94/100: 0,30 Punkte,
  • Fachausbildung in Disziplinen, die der Allgemeinmedizin gleichwertig und verwandt sind, gemäß den geltenden Rechtsvorschriften, für jede Spezialisierung: 0,50 Punkte,
  • Nachweis einer Sonderausbildung in Allgemeinmedizin gemäß des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 368 vom 17. August 1999 inkl. späteren Änderungen und Ergänzungen: 7,20 Punkte,
  • Englischkenntnisse, nachgewiesen durch ein Zertifikat, das mindestens dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) entspricht: insgesamt 0,20 Punkte,
  • Kenntnis der wichtigsten Computerprogramme, nachgewiesen durch den Besitz des Europäischen Computerführerscheins: insgesamt 0,20 Punkte.

Welche Dienstnachweise können für die Erstellung der Rangordnung evaluiert werden und wie viele Punkte werden vergeben?

  • Tätigkeit als Wahlarzt oder Wahlärztin mit unbefristeter oder befristeter Anstellung, für jeden ganzen Monat: 0,20 Punkte. Die Punktzahl erhöht sich auf 0,30 für Tätigkeiten innerhalb der Region/des Landes, in deren Rangliste die Aufnahme beantragt wird,
  • tatsächlicher Dienst als Arzt oder Ärztin des einzigen Stellenplans der Grundversorgung auf Stundenbasis mit einer unbefristeten, befristeten, provisorischen oder auch stellvertretenden Anstellung für jeden Monat mit 96 Stunden: 0,20 Punkte,
  • Tätigkeit als Arzt oder Ärztin des einzigen Stellenplans der Grundversorgung mit einer unbefristeten und befristeten Anstellung gemäß diesem Kollektivvertrag (bewertbar für Anstellungen ab 2025) für jeden Monat insgesamt: 0,30 Punkte. Die Punktzahl erhöht sich auf 0,40 für Tätigkeiten innerhalb der Region/des Landes, in deren Rangliste die Aufnahme beantragt wird,
  • Vertretungstätigkeit des Wahlarztes oder der Wahlärztin, nur wenn sie für mehr als 100 Patienten und Patientinnen und für einen Zeitraum von mindestens 5 ununterbrochenen Tagen erfolgt (Vertretungen aufgrund von Gewerkschaftstätigkeiten des Inhabers werden auch bewertet, wenn sie weniger als 5 Tage dauern). Ersetzungen auf Stundenbasis werden nach den gleichen Kriterien wie unter b) für jeden Monat insgesamt bewertet: 0,20 Punkte,
  • tatsächlicher Dienst mit einer unbefristeten, befristeten, provisorischen oder auch stellvertretenden Anstellung im territorialen Gesundheitsnotdienst, für jeden Monat der Tätigkeit: 0,20 Punkte,
  • tatsächlicher Dienst mit einer unbefristeten oder stellvertretenden Anstellung in der territorialen Dienstmedizin, für jeden Monat der Tätigkeit, der 96 Stunden entspricht: 0,20 Punkte,
  • tatsächlicher Dienst mit einer unbefristeten oder befristeten Anstellung oder auch als Vertretungsärztin oder Vertretungsarzt im Strafvollzug/tatsächlicher Dienst in einem Vertragsverhältnis mit dem gesamtstaatlichen Gesundheitsdienst in Strafvollzugsanstalten, für jeden Monat der Tätigkeit, der 96 Tätigkeitsstunden entspricht: 0,20 Punkte,
  • Tätigkeit als Arzt oder Ärztin für die Gesundheitsversorgung in Strafvollzugsanstalten im Auftrag des Justizministeriums mit einer unbefristeten oder stellvertretenden Anstellung gemäß Gesetz Nr. 740 vom 9. Oktober 1970, für jeden Monat der Tätigkeit: 0,20 Punkte,
  • tatsächlicher Dienst in den geplanten territorialen Tätigkeiten für jeden Monat der Tätigkeit, der 52 Stunden entspricht: 0,10 Punkte,
  • von den Regionen/Ländern oder Unternehmen organisierte Aktivitäten zur medizinischen Betreuung von Touristen, für jeden Monat, der 96 Tätigkeitsstunden entspricht: 0,20 Punkte,
  • Geplante Bereitschaftsschichten in den territorialen Diensten, der Kontinuität der Versorgung oder den territorialen Gesundheitsnotdiensten gemäß diesem Kollektivvertrag für jeden Monat, der einer Tätigkeit von 96 Stunden entspricht: 0,05 Punkte,
  • Tätigkeit, auch in Form einer Vertretung, als Kinderarzt oder Kinderärztin freier Wahl, wenn sie in Bezug auf mindestens 70 (siebzig) Patienten und Patientinnen und für Zeiträume von nicht weniger als 5 ununterbrochenen Tagen, für jeden Gesamtmonat, ausgeübt wird: 0,10 Punkte,
  • Ambulanter Facharzt oder ambulante Fachärztin für Innere Medizin; Arzt oder Ärztin für Allgemeinmedizin der ehemals von den Krankenkassen betriebenen Ambulanzen; Vertrauensarzt oder Vertrauensärztin und Ambulanzarzt oder Ambulanzärztin, der oder die für die Gesundheitsversorgung für Seeleute unter Vertrag steht, für jeden Monat: 0,05 Punkte,
  • Wehrdienst (oder Ersatzdienst im Zivildienst) auch in der Eigenschaft als Sanitätsoffizier und für höchstens 12 Monate, abgeleistet nach Erlangung des Medizinstudiums, für jeden Monat: 0,10 Punkte. Diese Punktzahl erhöht sich auf 0,20/Monat, wenn der Wehrdienst (oder Ersatzdienst im Zivildienst) gleichzeitig mit einem von einer Gesundheitsbehörde erteilten vertraglichen Auftrag im Bereich der Allgemeinmedizin abgeleistet wurde, und zwar nur für die Zeit, die mit diesem Auftrag zusammenfällt,
  • Freiwilliger Zivildienst zu humanitären oder sozial-solidarischen Zwecken und Zielen im Sinne des Gesetzes 64/2001, der nach Abschluss des Medizinstudiums geleistet wird, für jeden Monat bis zu einer Höchstdauer von 12 Monaten: 0,10 Punkte. Diese Punktzahl erhöht sich auf 0,20/Monat, wenn der Zivildienst gleichzeitig mit einem von einer Gesundheitsbehörde erteilten vertraglichen Auftrag im Bereich der Allgemeinmedizin geleistet wird, und zwar nur für den Zeitraum, der mit diesem Auftrag zusammenfällt,
  • Tätigkeit als Militärarzt oder Militärärztin im tatsächlichen ständigen Dienst, Arzt oder Ärztin der Staatspolizei, pro Monat der Tätigkeit: 0,20 Punkte,
  • die in Thermaleinrichtungen erbrachten Leistungen (gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 323 vom 24. Oktober 2000), die der Kontinuität der Pflegetätigkeit entsprechen, für jeden Monat insgesamt: 0,20 Punkte,
  • die in den Ländern der Europäischen Union erbrachte tatsächliche Leistung, die der Tätigkeit als Arzt oder Ärztin für Allgemeinmedizin im Sinne diesem Kollektivvertrag zuzurechnen ist; die gemäß dem Gesetz Nr. 125 vom 11. August 2014 erbrachte Leistung und die von italienischen Ärzten und Ärztinnen gemäß dem Ministerialdekret Nr. 430 vom 1. September 1988 erbrachte Gesundheitsversorgung, für jeden Monat insgesamt: 0,20 Punkte,
  • Tätigkeit während der Einarbeitungszeit im Rahmen des Generationswechsels gemäß dem APP, wie in Anhang 5 zu diesem Kollektivvertrag beschrieben, für jeden Monat insgesamt: 0,20 Punkte. Die Punktzahl erhöht sich auf 0,30 für Tätigkeiten innerhalb der Region/des Landes, in deren Rangliste die Aufnahme beantragt wird,
  • zeitlich befristete Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Gesetzesverordnung Nr. 135 vom 14. Dezember 2018, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 12 vom 11. Februar 2019, und Artikel 12 Absatz 3 der Gesetzesverordnung Nr. 35 vom 30. April 2019, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 60 vom 25. Juni 2019, während der Dauer der Teilnahme an der spezifischen Ausbildung in Allgemeinmedizin für jeden Monat insgesamt, entsprechend 96 Tätigkeitsstunden: 0,10 Punkte.

Wie wird die Gesamtpunktzahl berechnet?

Jeder Titel wird mit den in Artikel 20 des gesamtstaatlichen Kollektivvertrags für die Regelung der Beziehungen mit den Ärzten und Ärztinnen für Allgemeinmedizin festgelegten Punkten bewertet, und die einzelnen Punkte werden zusammengezählt.