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Dienstcode: 1530

Wohnortzulage für die Landapotheken

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Beschreibung

Antrag auf Wohnortszulage für Landapotheken.

Bei der sogenannten Wohnortszulage handelt es sich um einen durch gesamtstaatliche und Landesbestimmungen geregelten Beitrag zugunsten von Landapotheken, um der Konzentration von Apotheken in den Städten zu Ungunsten der Niederlassung von Apotheken in den ländlichen Gebieten entgegenzuwirken.

In Bezug auf ihre Lage werden die Apotheken in zwei Kategorien eingestuft:

  1. Stadtapotheken, die sich in Gemeinden oder Wohnorten mit einer Bevölkerung von mehr als 5.000 Einwohnern/Einwohnerinnen befinden;
  2. Landapotheken, die sich in Gemeinden, Fraktionen oder Wohnorten mit einer Bevölkerung von nicht mehr als 5.000 Einwohnern/Einwohnerinnen befinden.

Wer kann den Dienst nutzen

Der Antrag auf Gewährung der Wohnortzulage kann vom Eigentümer oder von der Eigentümerin oder vom Inhaber oder der Inhaberin einer Apotheke gestellt werden.


Voraussetzungen

Die Kriterien für den Erhalt der Wohnortzulage sind:

  • Inhaberschaft und Führung einer Landapotheke;
  • in der Ortschaft, in der sich die Landapotheke befindet, müssen weniger als 3.000 Einwohner/Einwohnerinnen wohnen.



So geht es weiter

Die Wohnortzulage wird an die Apotheke ausgezahlt und ist im Verhältnis zur Bevölkerung wie folgt festgelegt:

  • 9.340,00 Euro pro Jahr bei einer Bevölkerung von bis zu 1.000 Einwohnern/Einwohnerinnen;
  • 7.140,00 Euro pro Jahr bei einer Bevölkerung von 1.001 bis 2.000 Einwohnern/Einwohnerinnen;
  • 5.490,00 Euro pro Jahr bei einer Bevölkerung von 2.001 bis 3.000 Einwohnern/Einwohnerinnen.


Zeiten und Fristen

31. März einer jeden Zweijahresperiode.