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Dienstcode: 1528

Befristete Tätigkeit im Gesundheitswesen mit ausländischer Qualifikation ohne formale Anerkennung

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Beschreibung

Um den Personalmangel im Gesundheitswesen zu beheben, wurde eine neue Regelung eingeführt. Diese Regelung erlaubt den Regionen und autonomen Provinzen die befristete Beschäftigung ausländischer Fachkräfte. Dabei geht es um Gesundheits- oder Sozialberufe in öffentlichen oder privaten Einrichtungen.
Das Gesundheitsministerium kann ausländische Abschlüsse anerkennen, auch wenn sie sonst nicht gültig wären. Das Fachpersonal muss bestimmte Kriterien erfüllen, die weiter unten beschrieben sind.


Wer kann den Dienst nutzen

Ärzte, Pflegepersonal, Sozialarbeiter usw., die in Ländern der Europäischen Union und außerhalb Europas erworbene Qualifikationen besitzen, die jedoch vom italienischen Gesundheitsministerium noch nicht anerkannt sind, und die einen Gesundheitsberuf in Italien ausüben möchten.


Voraussetzungen

Personen, die über einen Studientitel eines Gesundheitsberufes im Sinne der EU-Bestimmungen und Eintragung in einer Kammer oder einem Berufsregister in einem EU-Land verfügen. 

Personen, die keine EU-Bürger und Bürgerinnen sind, müssen:
  • Einen gleichwertigen Studientitel besitzen;
  • Eine Zulassung in ihrem Herkunftsland besitzen (im Berufsverzeichnis eingetragen sein);
  • Eine Aufenthaltsgenehmigung mit Arbeitserlaubnis.

Was benötigen Sie

Antrag auf befristete Ausübung einer beruflichen Tätigkeit - EU-Länder 
Antrag auf Befristete Ausübung einer beruflichen Tätigkeit - Nicht-EU-Länder zusammen mit den erford

Für in der EU erworbene Berufsqualifikationen sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Kopie des Diploms;
  • Kopie der Eintragung in die Kammer/das Berufsregister und wenn diese älter als drei Monate ist, eine aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung (Good Standing) oder bei Fehlen der Berufskammer in dem Land, in dem der Studientitel erworben wurde, die Konformitätserklärung über die Übereinstimmung mit der EU-Richtlinie 2005/36/EG;
  • Selbsterklärung zur Beglaubigung der Kopien und allfälliger Übersetzungen (Ersatzerklärung);
  • Kopie des Vorvertrags, der Vereinbarung oder Willenserklärung des Arbeitsgebers/der Arbeitgeberin betreffend die Anstellung des Antragstellers/der Antragstellerin;
  • Kopie eines gültigen Ausweisdokuments;
  • Kopie der Banküberweisung, falls die Stempelmarke per Bank bezahlt wurde;
  • Kopie der Eintragung in der italienischen Ärztekammer, falls der Antragsteller oder die Antragstellerin die Anerkennung der Berufsqualifikation als Arzt oder Ärztin des Gesundheitsministeriums erhalten oder den Abschluss in Medizin und Chirurgie („Laurea in Medicina e Chirurgia”) in Italien erworben hat.

Pflegehelfer und Pflegehelferinnen müssen auch folgende Unterlagen beifügen:

Die beglaubigte Kopie des Lehrprogrammes mit Angabe der theoretischen Fächer, des Praktikums und der jeweiligen Stundenanzahl. Wenn die Unterlagen nicht in deutscher oder italienischer Sprache verfasst sind, muss auch die Übersetzung in Italienisch oder Deutsch beigelegt werden.

Für die nicht in EU-Ländern erworbene Berufsqualifikationen sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Beglaubigte Kopie des Studientitels mit vereidigter Übersetzung in Italienisch oder Deutsch,
  • Beglaubigte Kopie der gültigen Eintragung in einer Kammer/einem Berufsregister des Landes, in dem der Studientitel erworben wurde, mit vereidigter Übersetzung in Italienisch oder Deutsch;
  • Wenn die Erklärung der Eintragung im Berufsregister vor mehr als drei Monate ausgestellt wurde, ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (Good Standing) beizufügen, die nicht älter als drei Monate sein darf, mit vereidigter Übersetzung in Italienisch oder Deutsch;
  • Oder, wenn im Herkunftsland keine Kammer oder kein Berufsregister existiert, dann ist ein Auszug aus dem Strafregister beizufügen, der nicht älter als drei Monate sein darf und aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin nicht wegen einer Straftat oder einer Verwaltungs- oder Disziplinarstrafe im Zusammenhang mit seinem/ihrem Beruf verurteilt worden ist; diesem Auszug muss auch die vereidigte Übersetzung in Italienisch oder Deutsch beigefügt werden;
  • Beglaubigte Kopie der Werterklärung, ausgestellt von der italienischen Botschaft oder vom Italienischen Konsulat im Land, in dem der Studientitel erworben wurde, in der bescheinigt wird, dass der Studientitel zur Ausübung des Berufs befähigt;
  • NUR für Länder, in denen die Ausstellung der Werterklärung ausgesetzt ist, eine beglaubigte Kopie des Europäischen Qualifikationspasses für Flüchtlinge;
  • Kopie der Aufenthaltsgenehmigung mit Arbeitserlaubnis,
  • Kopie des Vorvertrags, der Vereinbarung oder Willenserklärung des Arbeitsgebers/der Arbeitgeberin betreffend die Anstellung des Antragstellers/der Antragstellerin;
  • Kopie der Eintragung in der italienischen Ärztekammer, falls der Antragsteller oder die Antragstellerin die Anerkennung der Berufsqualifikation als Arzt oder Ärztin des Gesundheitsministeriums erhalten oder den Abschluss in Medizin und Chirurgie in Italien („Laurea in Medicina e Chirurgia”) erworben hat;
  • Kopie eines gültigen Ausweisdokuments;
  • Kopie der Banküberweisung, falls die Stempelmarke per Bank bezahlt wurde.

Pflegehelfer und Pflegehelferinnen müssen auch folgende Unterlagen beifügen:

Die beglaubigte Kopie des Ausbildungsprogramms mit Angabe der theoretischen und praktischen Fächer und der entsprechenden Stundenzahl mit vereidigter Übersetzung.

So wird es gemacht

Senden Sie Ihren Antrag mit den entsprechenden Anlagen im PDF-Format als E-Mail an folgende Adresse: pbb.ges@provinz.bz.it.


So geht es weiter

Wenn Sie die Genehmigung per E-Mail erhalten, können Sie Ihren Beruf nur in Südtirol ausüben.


Zeiten und Fristen

Sie können den Antrag jederzeit bis zum 31 Dezember 2029 einreichen.
Sie erhalten innerhalb von höchstens 30 Tagen nach Eingang des vollständigen Antrags beim Amt eine Antwort.

 


Häufig gestellte Fragen

Ich habe keine Aufenthaltsgenehmigung, habe aber bereits einen Termin im Polizeipräsidium. Reicht das aus, um den Antrag zu stellen?

Ja, wenn Sie einen Termin beim Polizeipräsidium haben, ist dies gleichbedeutend mit einer Aufenthaltsgenehmigung und Sie können einen Antrag stellen.

Ich bin Arzt/Ärztin, habe aber keine Fachausbildung, kann ich einen Antrag stellen?

Um den Antrag stellen zu können, müssen Sie eine Willenserklärung des Arbeitsgebers/der Arbeitgeberin in Südtirol vorlegen, der/die Sie einstellen möchte.
Im öffentlichen Gesundheitswesen können nur Fachärzte/Fachärztinnen beschäftigt werden.

Gilt die Genehmigung, die ich erhalte, in ganz Italien?

Nein, ausschließlich in Südtirol.


Rechtliche Grundlagen

Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Für weitere Informationen besuchen Sie das Portal Lexbrowser. 

Rechtsgrundlagen

 

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Zuständige Stelle

Amt für Personal, Bildung und Beiträge im Gesundheitswesen

Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen
Telefon: +39 0471 41 81 40 / +39 0471 41 81 41
E-Mail: pbb.ges@provinz.bz.it
PEC: pfc.pbb.san@pec.prov.bz.it
Website: Abteilung Gesundheit

Kontakt:

Kostner Elena
Telefon. +39 0471 41 81 48;
E-Mail: elena.kostner@provincia.bz.it

Parteienverkehr:

Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag: von 9:00 bis 12:00 Uhr;
Donnerstag: von 8:30 bis 13:00 Uhr und von 14:00 bis 17:30 Uhr.