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Dienstcode: 1526

Informationen zu Straßentankstellen

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Beschreibung

Ermächtigung für die Errichtung, Zusammenlegung, Verlegung und Änderung einer Straßentankstelle.

Die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Straßentankstellen – einschließlich jener an Autobahnen und Schnellstraßen – unterliegt einer Genehmigung, die von dem Direktor oder der Direktorin der Landesabteilung Wirtschaftsentwicklung erteilt wird.
Die Genehmigung ist abhängig von der Übereinstimmung mit:

  • den von der Landesregierung erlassenen Richtlinien;
  • den Bestimmungen des Bauleitplans;
  • den steuerrechtlichen Bestimmungen sowie jene in den Bereichen Brandschutz, Gesundheits-, Umwelt- und Straßenverkehrssicherheit;
  • den Denkmalschutzvorschriften.

Für die nicht genehmigungspflichtige Änderungen wie: die Aussetzung der Tätigkeit, die Übernahme oder der Verzicht auf die Genehmigung, ist eine Mitteilung erforderlich.


Wer kann den Dienst nutzen

Unternehmen.


Voraussetzungen

Voraussetzungen der Zuverlässigkeit:

  • nicht zum Gewohnheitsverbrecher, gewerbsmäßigen Verbrecher oder Hangverbrecher erklärt worden zu sein, es sei denn, es wurde die Wiedereinsetzung in die früheren Rechte gewährt;
  • nicht wegen eines nicht fahrlässigen Verbrechens, für das eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren vorgesehen ist, rechtskräftig verurteilt worden zu sein oder, bei Verurteilung, keine höhere Strafe als die gesetzliche Mindeststrafe erhalten haben;
  • nicht wegen eines der Verbrechen laut zweitem Buch VIII. Titel II. Kapitel des Strafgesetzbuchs oder wegen Hehlerei, Geldwäscherei, betrügerischer Zahlungsunfähigkeit, betrügerischen Bankrotts, Wucherei, Raubes, Gewaltverbrechen gegen Personen oder Erpressung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden zu sein;
  • nicht wegen einer strafbaren Handlung gegen die Hygiene und die öffentliche Gesundheit, einschließlich der Verbrechen laut zweitem Buch VI. Titel II. Kapitel des Strafgesetzbuchs, rechtskräftig verurteilt worden zu sein;
  • nicht in den fünf Jahren vor Tätigkeitsbeginn zweimal oder öfter wegen betrügerischer Handlungen bei der Zubereitung oder beim Handel mit Lebensmitteln, die von Sondergesetzen vorgesehen sind, rechtskräftig verurteilt worden zu sein;
  • nicht einer der Maßnahmen laut gesetzesvertretendem Dekret vom 6. September 2011, Nr. 159, in geltender Fassung, oder einer Sicherungsmaßnahme zu unterliegen;
  • nicht von Verboten, Verfall oder Aussetzung laut Artikel 67 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 6. September 2011, Nr. 159, in geltender Fassung, betroffen zu sein.

So wird es gemacht

Je nach Art der Anfrage, müssen die erforderlichen Unterlagen dem Amt für Handel und Dienstleistungen per PEC (zertifizierte elektronische Post) übermittelt werden: handel.commercio@pec.prov.bz.it

 


Häufig gestellte Fragen

Welche Änderungen sind genehmigungspflichtig für einer Straßentankstelle?

Folgende Änderungen sind genehmigungspflichtig:

  • der Einbau neuer Treibstoffzapfsäulen, mit oder ohne Erhöhung der Anzahl der ausgegebenen Produktarten;
  • der Ersatz eines von der Tankstelle geführten Treibstoffes durch ein anderes;
  • der zusätzliche Vertrieb eines neuen Treibstoffs und die Installierung von Selbstbedienungsvorrichtungen mit Vorauszahlungsmöglichkeit und neuen Zapfsäulen an schon bestehenden Anlagen; in diesem Fall wird die Genehmigung erteilt, sofern die Tankstelle über einen entsprechend überdachten Tankbereich für die neu zu installierenden Vorrichtungen verfügt.

Welche Änderungen sind nicht genehmigungspflichtig für einer Straßentankstelle?

Folgende Änderungen sind nicht genehmigungspflichtig:

  • der Einbau neuer Tanks und der Ersatz der Tanks durch andere;
  • der Ersatz von Einzelzapfsäulen durch Doppelzapfsäulen oder durch Zapfsäulen zur Abgabe von mehreren Treibstoffen oder umgekehrt, sofern es sich um bereits genehmigte Treibstoffe handelt;
  • die Änderung der Zweckbestimmung der Zapfsäulen oder der Tanks, sofern es sich für die bestehende Tankstelle um bereits genehmigte Treibstoffe handelt und kein Treibstoff hinzugefügt oder gestrichen wird;
  • die Errichtung und der Ausbau von Depotstellen für Schmieröl;
  • der Ersatz handbetriebener Mischvorrichtungen durch elektrische oder elektronische;
  • der Einbau von Post-Payment-Selbstbedienungsvorrichtungen;
  • der Einbau von Vorrichtungen und Anlagen zur Wiedergewinnung von Dämpfen oder für andere Energiespar-, Umweltschutz-, Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen;
  • der Einbau von Selbstbedienungsvorrichtungen mit Vorauszahlungsmöglichkeit und Ausdehnung bereits vorhandener auf die Abgabe anderer Treibstoffe.

Wann darf ich eine Straßentankstelle in Betrieb nehmen?

Eine Straßentankstelle darf erst nach Erhalt der Genehmigung seitens des Direktors oder der Direktorin der Landesabteilung Wirtschaftsentwicklung und nach Ausstellung der Lizenz durch das Zollamt in Betrieb genommen werden.