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Dienstcode: 1520

Beiträge für den Kauf von Sport- und Freizeiteinrichtungen

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Beschreibung

Das Land gewährt Beiträge für den Ankauf von Geräten und von Einrichtungs- sowie Ausstattungsgegenständen im Bereich Sport und Freizeit.

 

 


Wer kann den Dienst nutzen

  • CONI/CIP-Sportfachverbände (FSN und FSP, DSA und DSP) und CONI/CIP-Sportförderungskörperschaften (EPS und EPP)
  • Amateursportvereine und -gesellschaften
  • Freizeitvereine

 

 


Voraussetzungen

Einen Beitrag beantragen können Körperschaften, die

  • mindestens ein Tätigkeitsjahr nachweisen;
  • angemessene Eigenmittel haben.
Nicht zugelassen werden
  • Einzelgüter mit zugelassener Ausgabe unter 3.000 €;
  • vor Einreichung des Antrags angekaufte Güter;
  • nicht unbedingt für die Durchführung der Tätigkeit, die Organisation von Veranstaltungen und die Instandhaltung der Anlagen erforderliche Güter;
  • Güter, die nicht primär zur Erfüllung der institutionellen Aufgaben der bzw. des Antragstellenden dienen;
  • Güter zum Ersatz geförderter Güter der gleichen Art vor Ablauf des vorgesehenen Abnutzungszeitraums;
  • Geräte, die rascher und ständiger Abnutzung ausgesetzt sind;
  • Geräte zum persönlichen Gebrauch, mit Ausnahme jene für den Jugendsektor, die im Eigentum oder unter Verwahrung der bzw. des Antragstellenden bleiben;
  • Einrichtungsgegenstände für Lokale zum Verkauf von Speisen oder Getränken;
  • Messgeräte, die nur gelegentlich benutzt werden;
  • Transportmittel;
  • Sportbekleidung.

Keinen Beitrag beantragen können für die Freizeit

  • Antragstellende mit weniger als 20 Mitgliedern;
  • Berufsorganisationen und Vereine, die den Schutz der Interessen der Mitglieder als Ziel haben;
  • Privatklubs;
  • Vereine mit spezifisch kulturell, pädagogisch, sportlich, sozial oder therapeutisch ausgerichteter oder speziell den Jugenddienst betreffender Tätigkeit;
  • Vereine, deren vorwiegende Tätigkeit aus dem Angebot von Kursen oder Dienstleistungen besteht;
  • Vereine mit vorwiegend auf die Organisation von Festen, gesellschaftlichen Ereignissen, Führungen, Ausflügen, Konzerten oder ähnlichen Veranstaltungen ausgerichteter Tätigkeit;
  • Vereine mit vorwiegend auf den ausschließlichen Konsum von Gütern und Dienstleistungen ausgerichteter Tätigkeit.

Nicht termingerecht eingereichte Anträge werden nicht berücksichtigt.

 


Was benötigen Sie

Füllen Sie den entsprechenden Antrag aus, um einen Beitrag zu beantragen:

Füllen Sie den Beitragsantrag vollständig aus:

  • Antragstellerin bzw. Antragsteller;
  • verschiedene Erklärungen (Richtigkeit der Angaben, Kommunikation mit dem Amt für Sport, allgemeine Unterlagen, Absetzbarkeit der MwSt., Ankauf);
  • Informationen über die Geräte und Einrichtungsgegenstände;
  • Kostenvoranschlag;
  • Finanzierungsplan.

Dem Beitragsantrag müssen Sie eine Kopie eines gültigen Personalausweises des gesetzlichen Vertreters bzw. der gesetzlichen Vertreterin beilegen.

Sie müssen eine Stempelmarke im Wert von 16 Euro erwerben, sofern keine gesetzlich vorgesehenen Befreiungen vorliegen.

 

 


So wird es gemacht

Sie können den Beitragsantrag einreichen, indem Sie ihn per E-Mail an sport@provinz.bz.it senden.

Falls Sie eine PEC-Mail- Adresse haben, können Sie den Beitragsantrag an sport@pec.prov.bz.it senden.

 

 


So geht es weiter

  1. Das Amt erhält Ihren Beitragsantrag.
 
  1. Sie erhalten an der Mailadresse, die Sie für die Mitteilungen angegeben haben, eine Versandbestätigung.
 
  1. Auch alle weiteren Mitteilungen (die eventuelle Aufforderung zur Ergänzung, die Gewährung des Beitrags oder die Ablehnung des Antrags) erfolgen über diese Mailadresse.
 
  1. Reichen Sie innerhalb der vorgesehenen Fristen den Antrag auf Auszahlung des Beitrags für den Ankauf von Geräten und Einrichtungs- sowie Ausstattungsge ein.
Berücksichtigen Sie auch die Anleitung für die Auszahlung.
 
    1. Sie können den Auszahlungsantrag per E-Mail an sport@provinz.bz.it senden.
Falls Sie eine PEC-Mail-Adresse haben, können Sie den Auszahlungsantrag an sport@pec.prov.bz.it senden.
 
    1. Füllen Sie den Auszahlungsantrag vollständig aus:
  • Antragstellerin bzw. Antragsteller;
  • Informationen über den gewährten Beitrag;
  • verschiedene Erklärungen (Richtigkeit der Angaben, Bestehen der Voraussetzungen, Ankauf und Zweckbestimmung, weitere Beiträge);
  • Verpflichtungen;
  • effektive Ausgaben und Einnahmen – das Defizit darf nicht geringer als der gewährte Beitrag sein und dieser darf 80 % der Gesamtausgaben nicht überschreiten.
 
    1. Die Ausgabenbelege müssen:
  • den geltenden Gesetzesbestimmungen entsprechen;
  • auf den Namen der bzw. des Antragstellenden lauten;
  • quittiert sein, mit Angabe des Datums der geleisteten Zahlung – es gilt das Kassenprinzip.
 
    1. Für die Anerkennung der getätigten Ausgaben nicht zulässig sind:
  • Lotteriepreise;
  • Spenden und andere Solidaritätsbeiträge;
  • Repräsentationsausgaben;
  • absetzbarer MwSt.-Betrag;
  • Passivzinsen;
  • Bilanzfehlbetrag der Vorjahre;
  • Abschreibungen;
  • Rückstellungen für zukünftige Ankäufe;
  • Verzugszinsen sowie Buß- und Strafgelder;
  • Ankauf von Gütern, die für den Wiederverkauf bestimmt sind;
  • Ausgaben, die mit der Zweckbestimmung des Förderbetrages nicht unmittelbar zusammenhängen;
  • nicht ausreichend belegte und abgerechnete Ausgaben;
  • vor dem Datum des Beitragsansuchens getätigte Ausgaben.
 
    1. Die abzurechnende Summe entspricht der Gesamtausgabe.
 
  1. Die zuständige Landesverwaltung ist angehalten, stichprobenartige Kontrollen der genehmigten Anträge durchzuführen, im Sinne des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.
 

 


Zeiten und Fristen

Sie müssen den Beitragsantrag innerhalb 31. Jänner eines jeden Jahres einreichen.

In der Regel müssen Sie den Auszahlungsantrag innerhalb 30. Juni des auf die Beitragsgewährung folgenden Jahres einreichen. In jedem Fall muss er zwingend bis zum Ende des auf die Beitragsgewährung folgenden Jahres eingereicht werden.

 

 


Häufig gestellte Fragen

Was passiert, wenn ich einen Beitragsantrag nach der Frist einreiche?

Wird ein Beitragsantrag nach dem 31. Jänner eingereicht, kann er nicht berücksichtigt werden.

Was passiert, wenn ich einen Auszahlungsantrag nach der Frist einreiche?

Wird ein Auszahlungsantrag nicht bis zum Ende des auf die Beitragsgewährung folgenden Jahres eingereicht, erlischt das Anrecht auf den Beitrag.

Was passiert, wenn ich einen Beitrags- oder Auszahlungsantrag zwar innerhalb der Frist aber an eine falsche Mailadresse schicke und es erst nach Ablauf der Frist merke?

Handelt es sich um eine bestehende Mailadresse des Landes, von der aus das Mail an das Amt für Sport weitergeleitet werden kann, gilt das ursprüngliche Versanddatum. Handelt es sich hingegen um eine nicht existierende Mailadresse – einschließlich bestehender, aber falsch geschriebener Adressen – oder um eine Mailadresse außerhalb der Landesverwaltung, gilt die Mitteilung als nicht zugestellt.