Beschreibung
Gewährung von Beiträgen für Durchführbarkeitsstudien für Innovationen. Ziel der Maßnahme ist die Förderung und Unterstützung von Studien zur Vorbereitung von Forschungs- oder Entwicklungstätigkeiten.

Gewährung von Beiträgen für Durchführbarkeitsstudien für Innovationen. Ziel der Maßnahme ist die Förderung und Unterstützung von Studien zur Vorbereitung von Forschungs- oder Entwicklungstätigkeiten.
KMU (kleine und mittlere Unternehmen) und Großunternehmen mit Produktionseinheit in der Provinz Bozen.
Um den Beihilfeantrag einzureichen, müssen Sie folgende Unterlagen vorbereiten:
Die Kosten für die Einreichung des Antrags belaufen sich auf 16 Euro, was dem Wert der Stempelmarke entspricht.
Für die Rechnungslegung von Anträgen, die ab 29.12.2023 (mittels MyCivis) eingereicht wurden, müssen Sie folgende Unterlagen vorbereiten:
Wenn der CUP-Code nicht auf der Rechnung angegeben ist:
Für vor dem 31. Mai 2023 ausgestellte Rechnungen: Rechnungslegung – Fehlende CUP-Erklärung: Erklärung CUP
Für nach dem 31. Mai 2023 ausgestellte Rechnungen: Leitfaden zur Nutzung des Dienstes für die Integration des CUP in elektronischen Rechnungen
Die in den Rechnungslegungen enthaltenen Ausgaben müssen ordnungsgemäß getätigt worden sein, d.h. alle Rechnungen und Personalkosten müssen vor der Einreichung der Rechnungslegungen bezahlt worden sein.
Nein, nur Unternehmen, gleich welcher Rechtsform, mit Produktionsstätten in der Provinz Bozen können einen Antrag stellen, sofern sie ordnungsgemäß im Unternehmensregister der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen eingetragen sind. Unternehmen, die Beihilfen erhalten, müssen ihre Produktionseinheit mindestens vier Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Beihilfegewährung in der Provinz Bozen aufrechterhalten.
Für Anträge, die ab dem 24. April 2023 eingereicht wurden, kann die Erklärung fehlender CUP nur dann beigefügt werden, wenn der CUP (einheitlicher Projektcode) nach der Ausstellung der Rechnung oder der Honorarnote mitgeteilt wurde.
Nein, die Stempelmarke muss nur für die Einreichung des Beihilfeantrags gekauft werden. Die Stempelmarke darf nur für einen Antrag verwendet werden und muss gemäß Artikel 37 des Dekrets des Präsidenten der Republik (DPR) 642/1972 drei Jahre lang aufbewahrt werden.
Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Rechtsgrundlagen:
Landesgesetz 14/2006
Anwendungsrichtlinien des LG 14/2006, die ab dem 14.11.2025 in Kraft sind:
Beschluss 853/2025 (Beschluss 853/2025), abgeändert mit Beschluss 149/2026 (Beschluss 149/2026)
Richtlinien, die vom 29.12.2023 bis zum 13.11.2025 in Kraft waren:
Beschluss 1038/2023 (Beschluss 1038/2023), abgeändert mit Beschluss 243/2024 (Beschluss 243/2024) und mit Beschluss 795/2024 (Beschluss 795/2024)
Richtlinien, die vom 25.05.2018 bis zum 28.12.2023 in Kraft waren:
Beschluss 397/2018 (Beschluss 397/2018), abgeändert mit Beschluss 1177/2018 (Beschluss 1177/2018)
Sie können die Datenschutzerklärung unter folgendem Link nachlesen: Datenschutzerklärung.
Garibaldi-Straße 14, 39100 Bozen.
Telefon: +39 0471 41 37 14
E-Mail: innovation@provinz.bz.it
PEC: innovation.innovazione@pec.prov.bz.it
Website: Innovation, Forschung und Universität
Parteienverkehr:
Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag: von 9:00 bis 12:00 Uhr.