web
Sie sind offline. Dies ist eine schreibgeschützte Version der Seite.
close
Dienstcode: 1501

Beiträge für vereinfachte Projekte der experimentellen Entwicklung

Zu Favoriten hinzufügen
Loading...
Teilen

Beschreibung

Gewährung von Beiträgen für vereinfachte Projekte der experimentellen Entwicklung mit einem Volumen von bis zu 50.000 Euro. Ziel der Maßnahme ist es, die Unternehmen dabei zu fördern und zu unterstützen, ihre Wettbewerbsfähigkeit auf den Märkten zu steigern und so Innovation, Wachstum und Wohlstand des Landes zu fördern.


Wer kann den Dienst nutzen

KMU (kleine und mittlere Unternehmen) und Großunternehmen mit Produktionseinheit in der Provinz Bozen.


Voraussetzungen

Unternehmen:
  • Sie müssen über eine Produktionseinheit in der Provinz Bozen verfügen;
  • Sie müssen ordnungsgemäß im Handelsregister der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen eingetragen sein;
  • Die Produktionseinheit mindestens vier Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Beihilfegewährung in der Provinz Bozen aufrechterhalten.
Projekte: Gefördert werden nur Projekte der experimentellen Entwicklung mit einem Volumen von bis zu 50.000 Euro.

 


Was benötigen Sie

Um den Beihilfeantrag einzureichen, müssen Sie die folgenden Unterlagen vorbereiten:

Sie müssen eine Stempelmarke in Höhe von 16,00 Euro kaufen.

Um den Antrag auf Rechnungslegung einzureichen, müssen Sie die folgenden Unterlagen vorbereiten:

Wenn der CUP (einheitlicher Projektcode) in der Rechnung nicht angegeben ist, müssen Sie eine Erklärung fehlender CUP vorbereiten: Rechnungslegung - Erklärung fehlender CUP für Anträge, die ab dem 24.04.2023 eingereicht wurden.


So wird es gemacht

  • Um den Beihilfeantrag einzureichen, müssen Sie die genannten Unterlagen per PEC (zertifizierte elektronische Post) an die folgende Adresse senden innovation.innovazione@pec.prov.bz.
  • Um den Antrag auf Rechnungslegung einzureichen, müssen Sie die angegebenen Unterlagen per PEC (zertifizierte elektronische Post) an folgende Adresse senden innovation.innovazione@pec.prov.bz.

So geht es weiter

Antrag

  • Der Antrag wird auf Vollständigkeit überprüft;
  • Die Bewertung des Antrags wird vorgenommen;
  • Im Falle eines positiven Ergebnisses wird das Dekret zur Beitragsgewährung ausgefertigt.

Antrag auf Rechnungslegung

  • Die Rechnungslegung wird auf Vollständigkeit überprüft;
  • Die Rechnungslegung wird kontrolliert;
  • Die Auszahlung wird vorgenommen.
  • Hinweis: Die in den Rechnungslegungen enthaltenen Ausgaben müssen ordnungsgemäß getätigt worden sein, d.h. alle Rechnungen und Personalkosten müssen VOR der Einreichung der Rechnungslegungen bezahlt worden sein: Hinweis Rechnungslegungen - Zahlungen..

Zeiten und Fristen

Für die Einreichung der Beihilfeanträge sind keine Fristen vorgesehen. Es können mehrere Anträge in einem Jahr eingereicht werden.
Zu den Zeiten und Fristen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Rechnungslegung siehe Artikel „Rechnungslegung und Auszahlung der Beihilfe”:

 


Häufig gestellte Fragen

Ich bin freiberuflich tätig. Kann ich einen Antrag stellen?

Nein, nur Unternehmen, gleich welcher Rechtsform, mit Produktionsstätten in der Provinz Bozen können einen Antrag stellen, sofern sie ordnungsgemäß im Unternehmensregister der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen eingetragen sind. Unternehmen, die Beihilfen erhalten, müssen ihre Produktionseinheit mindestens vier Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Beihilfegewährung in der Provinz Bozen aufrechterhalten.

Was muss ich tun, wenn auf der Rechnung kein eindeutiger Projektcode (CUP) angegeben ist?

Für Anträge, die ab dem 24. April 2023 eingereicht wurden, kann die Erklärung fehlender CUP nur dann beigefügt werden, wenn der CUP (einheitlicher Projektcode) nach der Ausstellung der Rechnung oder der Honorarnote mitgeteilt wurde.

Muss ich auch eine Stempelmarke kaufen, um den Antrag auf Rechnungslegung einreichen zu können?

Nein, die Stempelmarke muss nur für die Einreichung des Beihilfeantrags gekauft werden. Die Stempelmarke darf nur für einen Antrag verwendet werden und muss gemäß Artikel 37 des Dekrets des Präsidenten der Republik (DPR) 642/1972 drei Jahre lang aufbewahrt werden.