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Dienstcode: 1495

Zinsbeiträge für Investitionen in Nachhaltigkeit (ESG) und Innovation

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Beschreibung

Gewährung von Zinsbeiträgen zur Erleichterung des Zugangs zu Liquidität zu Gunsten von Südtiroler Unternehmen, die bei den Banken/KAG (Kapitalanlagegesellschaften) Finanzierungen beantragen, um Investitionen in Nachhaltigkeit (ESG: environment, social, governance) und Innovation zu tätigen.

Der Beitrag kommt durch eine aktive Zusammenarbeit zwischen folgenden Akteuren zustande:

  • dem Amt für Innovation und Technologie, welches im Rahmen der De-minimis-Regelung einen Zinsbeitrag von 2,5% für die ersten zwei Jahre der Finanzierung durch die Bank/KAG gewährt, um die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen auf dem Markt zu stärken und Investitionen in Nachhaltigkeit (ESG) und Innovation zu fördern
  • den Banken mit Filiale in Südtirol und den KAG mit Sitz in Südtirol, die das Einvernehmensprotokoll mit der Provinz unterzeichnet haben, und die eine Finanzierung zu einem besonders günstigen Zinssatz gewähren
  • den Garantiegenossenschaften, die das Einvernehmensprotokoll mit der Provinz unterzeichnet haben, und die eine Garantie von 80% mit eventueller Rückgarantie durch den Zentralen Garantiefonds übernehmen.
Das Landesamt für Innovation und Technologie beteiligt sich an der der Senkung der Schuldenkosten für aufgenommene Darlehen ab einem Mindestbetrag von 30.000,00 bis zu einem Höchstbetrag von 500.000,00 Euro, indem sie einen Beitrag im Rahmen der De-minimis-Beihilfen in Höhe von 2,5% jährlich des ursprünglich aufgenommenen Betrags für die ersten zwei Jahre gewährt; vorbehaltlich der Möglichkeit für die Banken und die KAG, Darlehen für einen höheren Betrag zu gewähren.

Die Banken/KAG, die das Einvernehmensprotokoll mit der Provinz unterzeichnet haben, wenden folgende Bedingungen an:
  • maximale Laufzeit der Finanzierung: 10 Jahre;
  • Voramortisationszeit: maximal 2 Jahre;
  • Tilgungszeitraum: maximal 10 Jahre (einschließlich der Voramortisationszeit) zu einem jährlichen variablen Zinssatz, der den 3-Monats-Euribor um höchstens 150 Basispunkte übersteigt bei Finanzierungen, die von den Garantiegenossenschaften mit Gegengarantie durch den Zentralen Garantiefonds garantiert werden sowie jene, die direkt durch den Zentralen Garantiefonds garantiert werden; höchstens 220 Basispunkte bei Finanzierungen, die von den Garantiegenossenschaften garantiert werden;
  • einmalige Kommission im Ausmaß von höchstens 0,5% des Finanzierungsbetrags zuzüglich der Kosten für die Erlangung der Garantie von Seiten des Zentralen Garantiefonds, Vertragsverwaltungskosten sowie Steuern/Abgaben;
  • Steuern/Abgaben: in Übereinstimmung mit der geltenden Gesetzgebung;
  • Auszahlung: einmalige Auszahlung des gewährten Gesamtbetrages;
  • Strafe bei vorzeitiger Auflösung: Es steht den Banken frei, eine Pönale von maximal 1% der verbleibenden Restschuld zu erheben. Eine vorzeitige Rückzahlung bewirkt einen Widerruf des Landesbeitrages zur Reduzierung der Finanzierungskosten für den verbleibenden Zeitraum, unbeschadet der bereits ausbezahlten Beiträge;
  • die neue Finanzierung kann nicht zur teilweisen oder vollständigen Tilgung zuvor aufgenommener Bankschulden verwendet werden.
Die Garantiegenossenschaften, die das Einvernehmensprotokoll mit der Provinz unterzeichnet haben, verpflichten sich, nach positiver Abschlussprüfung – auch unter Einhaltung der jeweils geltenden Bestimmungen des Zentralen Garantiefonds – eine Garantie bis zum gesetzlich zulässigen Höchstmaß zu übernehmen und im Falle einer Gegengarantie der Finanzierung die Inanspruchnahme des Zentralen Garantiefonds für KMU zu aktivieren. Den Begünstigten dürfen von den Garantiegenossenschaften jährliche Kosten im Ausmaß von maximal:
  • 0,45% des Finanzierungsbetrages abzüglich der Rückversicherung für die Dauer der Finanzierung und die Kosten für die Erlangung der Rückbürgschaft von Seiten des Zentralen Garantiefonds (inklusive Servicegebühren) in Rechnung gestellt werden; die Belastung erfolgt „up front“ für die gesamte Laufzeit;
  • 0,65% des Finanzierungsbetrages für die Dauer der Finanzierung ohne Rückbürgschaft von Seiten des Zentralen Garantiefonds in Rechnung gestellt werden; die Belastung erfolgt jährlich.

Wer kann den Dienst nutzen

  • Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen, einschließlich landwirtschaftlicher Unternehmen, die ihren Sitz und/oder ihre Produktionseinheit in Südtirol haben und als aktiv aufscheinen
  • Größere Unternehmen, die den Parametern der Europäischen Investitionsbank entsprechen, mit bis zu 3.000 Beschäftigten (sog. MID CAP), die ihren Sitz und/oder ihre Produktionseinheit in Südtirol haben und als aktiv aufscheinen.

Voraussetzungen

Die Unternehmen können bei den Banken/KAG, die das Einvernehmensprotokoll mit der Provinz unterzeichnet haben, Finanzierungen mit folgenden Merkmalen beantragen:

  • Investitionen: in den Bereichen Umwelt und Innovation, Soziales und Innovation und Unternehmensführung und Innovation; bei den Banken/KAG ist eine Liste der finanzierbaren Investitionen verfügbar,
  • Maximale Laufzeit: 10 Jahre,
  • Mindestbetrag: 30.000 Euro,
  • Höchstbetrag: 500.000 Euro,
  • Finanzierungen: müssen durch die Garantiegenossenschaften mit Rückgarantie des Zentralen Garantiefonds garantiert sein (Ausnahme auch ohne Rückbürgschaft: Mid-Cap-Unternehmen oder Unternehmen, die für den Zentralen Garantiefonds nicht zugelassen sind) oder direkt durch den Zentralen Garantiefonds garantiert werden.

Was benötigen Sie

Für den Förderantrag

Zur Einreichung des Antrags muss man sich an die Vertrauensbank/KAG wenden, die das Einvernehmensprotokoll mit der Autonomen Provinz Bozen unterzeichnet hat. Diese kümmert sich sowohl um das Ansuchen um Gewährung der Finanzierung als auch um den Förderantrag, der an das Amt für Innovation und Technologie gerichtet ist. Die Kosten für die Einreichung des Förderantrags beim Amt für Innovation und Technologie belaufen sich auf 16 Euro, entsprechend dem Wert der Stempelmarke. Es können mehrere Investitionen im Bereich Nachhaltigkeit (ESG) und Innovation durchgeführt werden; dementsprechend können mehrere Förderanträge eingereicht werden.

Für den Antrag um Auszahlung

Die Vertrauensbank/KAG übermittelt den entsprechenden Auszahlungsantrag an das Amt für Innovation und Technologie. Das Unternehmen muss dem Amt für Innovation und Technologie daher keine Rechnungen oder spezifischen Berichte im Rahmen des Rechnungslegungsverfahrens vorlegen. Das Unternehmen muss jedoch fristgerecht die Zahlung der Raten an die Bank/KAG durchführen.

So wird es gemacht

  • ​​​​​​Zur Einreichung des Antrages auf Gewährung der Finanzierung bei der Bank/KAG sowie des Förderantrags bei der Autonomen Provinz Bozen, müssen sich die Unternehmen an ihre jeweilige Vertrauensbank/KAG wenden.
  • Für die Einreichung des Antrags um Auszahlung ist keine Antragstellung durch das Unternehmen erforderlich, da der entsprechende Antrag von Seiten der jeweiligen Vertrauensbank/KAG dem Amt für Innovation und Technologie übermittelt wird.

So geht es weiter

Förderantrag:

  • Die Bank/KAG führt das Prüfverfahren zur Genehmigung der Finanzierung zu einem begünstigten Zinssatz durch.
  • Nach positiver Abschlussprüfung durch die Bank/KAG führt die Garantiegenossenschaft die Kreditwürdigkeitsprüfung zum Zwecke der Gewährung der Garantie durch. Bei positivem Ergebnis übernimmt sie eine Garantie bis zur gesetzlich zulässigen Höchstgrenze. Im Falle einer Gegengarantie der Finanzierung leitet sie das Verfahren beim Zentralen Garantiefonds für KMU ein.
  • Die Bank/KAG zahlt die Finanzierung aus und übermittelt die erforderlichen Daten an das Amt für Innovation und Technologie zum Zweck der Genehmigung des Beitrags.
  • Das Amt für Innovation und Technologie erlässt das Dekret für die Gewährung.

Antrag um Auszahlung:

  • Der Landesbeitrag wird jährlich ausbezahlt, vorbehaltlich der erfolgten Zahlung der Raten.
  • Der Beitrag wird auf das vom Begünstigten im Förderantrag angegebene Kontokorrent überwiesen.

Zeiten und Fristen

  • Für den Förderantrag: Die Maßnahme tritt ab Februar 2026 in Kraft. Sie gilt für Finanzierungen, die bis einschließlich 31. Juli 2030 gewährt werden; maßgeblich ist das Datum des Beschlusses der finanzierenden Bank oder KAG.
  • Für den Antrag um Auszahlung: Es ist eine jährliche Auszahlung des Landesbeitrags vorgesehen.

Häufig gestellte Fragen

Ich arbeite freiberuflich. Kann ich einen Antrag stellen?

Nein, antragsberechtigt sind ausschließlich Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen, einschließlich aktive landwirtschaftlicher Betriebe, mit Sitz und/oder Betriebsstätte in Südtirol sowie größere Unternehmen, die den Parametern der Europäischen Investitionsbank entsprechen mit maximal 3.000 Beschäftigten (sog. MID CAP), mit Sitz und/oder Produktionseinheit in Südtirol und die aktiv sind.

Muss ich den Antrag bei der Landesverwaltung einreichen?

Nein, der Antrag ist direkt bei der jeweiligen Vertrauensbank/KAG einzureichen.

Muss ich auch eine Stempelmarke kaufen, um die Rechnungslegung einreichen zu können?

Nein, die Stempelmarke muss nur für die Einreichung des Beihilfeantrags gekauft werden. Die Stempelmarke darf nur für einen Antrag verwendet werden und muss gemäß Artikel 37 des Dekrets des Präsidenten der Republik (DPR) 642/1972 drei Jahre lang aufbewahrt werden.

 


Rechtliche Grundlagen

Beschluss der Landesregierung vom 28. November 2025, Nr. 988 Änderung der Anwendungsrichtlinien des Landesgesetzes vom 19. Januar 2012, Nr. 4, „Garantiegenossenschaften und Zugang zu einem Kredit von Seiten der Unternehmen“ Beschluss 988/2025.
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