Beschreibung
Gewährung von Zinsbeiträgen zur Erleichterung des Zugangs zu Liquidität zu Gunsten von Südtiroler Unternehmen, die bei den Banken/KAG (Kapitalanlagegesellschaften) Finanzierungen beantragen, um Investitionen in Nachhaltigkeit (ESG: environment, social, governance) und Innovation zu tätigen.
Der Beitrag kommt durch eine aktive Zusammenarbeit zwischen folgenden Akteuren zustande:
- dem Amt für Innovation und Technologie, welches im Rahmen der De-minimis-Regelung einen Zinsbeitrag von 2,5% für die ersten zwei Jahre der Finanzierung durch die Bank/KAG gewährt, um die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen auf dem Markt zu stärken und Investitionen in Nachhaltigkeit (ESG) und Innovation zu fördern
- den Banken mit Filiale in Südtirol und den KAG mit Sitz in Südtirol, die das Einvernehmensprotokoll mit der Provinz unterzeichnet haben, und die eine Finanzierung zu einem besonders günstigen Zinssatz gewähren
- den Garantiegenossenschaften, die das Einvernehmensprotokoll mit der Provinz unterzeichnet haben, und die eine Garantie von 80% mit eventueller Rückgarantie durch den Zentralen Garantiefonds übernehmen.
Die Banken/KAG, die das Einvernehmensprotokoll mit der Provinz unterzeichnet haben, wenden folgende Bedingungen an:
- maximale Laufzeit der Finanzierung: 10 Jahre;
- Voramortisationszeit: maximal 2 Jahre;
- Tilgungszeitraum: maximal 10 Jahre (einschließlich der Voramortisationszeit) zu einem jährlichen variablen Zinssatz, der den 3-Monats-Euribor um höchstens 150 Basispunkte übersteigt bei Finanzierungen, die von den Garantiegenossenschaften mit Gegengarantie durch den Zentralen Garantiefonds garantiert werden sowie jene, die direkt durch den Zentralen Garantiefonds garantiert werden; höchstens 220 Basispunkte bei Finanzierungen, die von den Garantiegenossenschaften garantiert werden;
- einmalige Kommission im Ausmaß von höchstens 0,5% des Finanzierungsbetrags zuzüglich der Kosten für die Erlangung der Garantie von Seiten des Zentralen Garantiefonds, Vertragsverwaltungskosten sowie Steuern/Abgaben;
- Steuern/Abgaben: in Übereinstimmung mit der geltenden Gesetzgebung;
- Auszahlung: einmalige Auszahlung des gewährten Gesamtbetrages;
- Strafe bei vorzeitiger Auflösung: Es steht den Banken frei, eine Pönale von maximal 1% der verbleibenden Restschuld zu erheben. Eine vorzeitige Rückzahlung bewirkt einen Widerruf des Landesbeitrages zur Reduzierung der Finanzierungskosten für den verbleibenden Zeitraum, unbeschadet der bereits ausbezahlten Beiträge;
- die neue Finanzierung kann nicht zur teilweisen oder vollständigen Tilgung zuvor aufgenommener Bankschulden verwendet werden.
- 0,45% des Finanzierungsbetrages abzüglich der Rückversicherung für die Dauer der Finanzierung und die Kosten für die Erlangung der Rückbürgschaft von Seiten des Zentralen Garantiefonds (inklusive Servicegebühren) in Rechnung gestellt werden; die Belastung erfolgt „up front“ für die gesamte Laufzeit;
- 0,65% des Finanzierungsbetrages für die Dauer der Finanzierung ohne Rückbürgschaft von Seiten des Zentralen Garantiefonds in Rechnung gestellt werden; die Belastung erfolgt jährlich.
