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Dienstcode: 1335

Bindungen und Verpflichtungen auf Gewerbeflächen

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Beschreibung

Ziel dieses Dienstes ist die Regelung der Nutzung und Verwaltung von Liegenschaften in Gewerbegebieten. Die Nutzung muss den Vorgaben der Raumordnung und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Das gilt besonders für Veräußerung, Vermietung und Nutzung von Liegenschaften mit 20- oder 10-jähriger Bindungsfrist.

Das Gewerbegebiet ist für die Ansiedlung von Handwerks-, Industrie- und Großhandelsbetrieben bestimmt. Dienstleistungs- und Gastronomietätigkeiten, Einzelhandelsbetriebe und Räumlichkeiten für die vorübergehende Unterbringung von Personal sind mit Einschränkungen zulässig. Diese Bindung erlischt nur im Falle einer Änderung des Bauleitplans und des Durchführungsplans.

Bei Zuweisung eines Grundstücks vor dem Inkrafttreten des Landesgesetzes Nr. 9/2018 gilt eine 20-jährige Bindung. Während dieses Zeitraums darf das Grundstück nicht veräußert, vermietet oder verpachtet werden, und es darf weder mit dinglichen noch mit sonstigen Nutzungsrechten belegt werden. Die Bindung bleibt bis zu ihrem Ablauf auch bei eventuellen Gesetzesänderungen in Kraft.

Eine zehnjährige Bindung ist hingegen vorgesehen, wenn für den Erwerb des Grundstücks ein Zuschuss gewährt wurde. In diesem Fall darf das Grundstück des Unternehmens nicht veräußert, vermietet oder verpachtet werden, und es darf weder mit dinglichen noch mit sonstigen Nutzungsrechten belegt werden.

Im Falle einer 20-jährigen Bindung:

1. Ermächtigung zum Verkauf/zur Verpachtung (einseitige Verpflichtungserklärung):

Das Unternehmen kann die Liegenschaft verkaufen oder verpachten, sofern die für das Gewerbegebiet zuständige Körperschaft es dazu ermächtigt.

In diesem Fall

  • muss sich der Käufer bzw. die Käuferin oder der Mieter bzw. die Mieterin damit einverstanden erklären, die bestehenden Bindungen zu übernehmen und einzuhalten;
  • Dazu bedarf es einer einseitigen Verpflichtungserklärung.

2. Verkauf/Vermietung ohne Ermächtigung (Rückzahlung des genossenen wirtschaftlichen Vorteils)

Als Alternative zur Ermächtigung:

  • das Unternehmen zahlt  den genossenen wirtschaftlichen Vorteil an die Landesverwaltung zurück;
  • der wirtschaftliche Vorteil besteht in der Höhe der Differenz zwischen Marktwert und Zuweisungspreis;
  • sobald die Zahlung erfolgt ist, kann das Unternehmen die Löschung der 20-jährigen Bindung beantragen;
  • nachdem die Bindung gelöscht wurde, kann der Grund verkauft/vermietet usw. werden.

Strafen bei Verstoß gegen die Bindungen

Bei Verstoß gegen eine bestehende Bedingung

  • verhängt die Verwaltung eine Geldbuße in Höhe der Differenz zwischen dem Marktwert und dem Zuweisungspreis.

Die Bindung als Gewerbegebiet besteht bis zur Änderung des Bauleitplans und Durchführungsplans.


Wer kann den Dienst nutzen

Unternehmen, die auf einem mit Bindung belasteten Grundstück niedergelassen sind, können die Genehmigung zur Abtretung oder Verpachtung des Grundstücks beantragen.


Voraussetzungen

Unternehmen, welche in einem Gewerbegebiet von Landesinteresse angesiedelt sind.


Was benötigen Sie

Es muss ein Antrag verfasst werden, in dem die Gründe für den Verkauf oder die Vermietung ausführlich und konkret dargelegt werden sowie die Daten des Nachfolgeunternehmens und die von ihm ausgeübte Tätigkeit angegeben werden.

Der Antrag ist mit einer Stempelmarke zu 16 € zu versehen.

Die Bezahlung kann auf folgende Weise erfolgen:

  • @e.bollo;
  • Stempelmarke (Datum und eindeutigen Identifikationscode angeben).


So geht es weiter

  1. Das Amt erhält Ihren Antrag;
  2. Sie erhalten eine Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens mit Angabe der voraussichtlichen Verfahrensdauer;
  3. die abschließende Verwaltungsmaßnahme wird per PEC zugestellt.

Zeiten und Fristen

Das Verfahren dauert in der Regel 30 Tage.


Häufig gestellte Fragen

Kann sich ein Einzelhandelsbetrieb in einem Gewerbegebiet niederlassen?

Ja, ausschließlich wenn es im Einzelhandel mit bestimmten Warengruppen, so genannten sperrigen Gütern, tätig ist: z. B. Möbel, Autos.

Kann ich meinen Betrieb an ein Industrieunternehmen abtreten?

Die Abtretung eines Unternehmens an ein anderes ist möglich, wenn das Nachfolgeunternehmen im Gewerbegebiet zulässige Tätigkeiten ausübt.

Kann ich Räumlichkeiten für die vorübergehende Unterbringung meines Personals schaffen?

Ja, wenn der Durchführungsplan und die Dienstleistungskubatur  dies vorsehen. Die mögliche Anzahl der Räumlichkeiten entspricht der Hälfte der Anzahl der Beschäftigtenzahl und beträgt maximal 10.