Beschreibung
Ziel dieses Dienstes ist die Regelung der Nutzung und Verwaltung von Liegenschaften in Gewerbegebieten. Die Nutzung muss den Vorgaben der Raumordnung und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Das gilt besonders für Veräußerung, Vermietung und Nutzung von Liegenschaften mit 20- oder 10-jähriger Bindungsfrist.
Das Gewerbegebiet ist für die Ansiedlung von Handwerks-, Industrie- und Großhandelsbetrieben bestimmt. Dienstleistungs- und Gastronomietätigkeiten, Einzelhandelsbetriebe und Räumlichkeiten für die vorübergehende Unterbringung von Personal sind mit Einschränkungen zulässig. Diese Bindung erlischt nur im Falle einer Änderung des Bauleitplans und des Durchführungsplans.
Bei Zuweisung eines Grundstücks vor dem Inkrafttreten des Landesgesetzes Nr. 9/2018 gilt eine 20-jährige Bindung. Während dieses Zeitraums darf das Grundstück nicht veräußert, vermietet oder verpachtet werden, und es darf weder mit dinglichen noch mit sonstigen Nutzungsrechten belegt werden. Die Bindung bleibt bis zu ihrem Ablauf auch bei eventuellen Gesetzesänderungen in Kraft.
Eine zehnjährige Bindung ist hingegen vorgesehen, wenn für den Erwerb des Grundstücks ein Zuschuss gewährt wurde. In diesem Fall darf das Grundstück des Unternehmens nicht veräußert, vermietet oder verpachtet werden, und es darf weder mit dinglichen noch mit sonstigen Nutzungsrechten belegt werden.
Im Falle einer 20-jährigen Bindung:
1. Ermächtigung zum Verkauf/zur Verpachtung (einseitige Verpflichtungserklärung):
Das Unternehmen kann die Liegenschaft verkaufen oder verpachten, sofern die für das Gewerbegebiet zuständige Körperschaft es dazu ermächtigt.
In diesem Fall
- muss sich der Käufer bzw. die Käuferin oder der Mieter bzw. die Mieterin damit einverstanden erklären, die bestehenden Bindungen zu übernehmen und einzuhalten;
- Dazu bedarf es einer einseitigen Verpflichtungserklärung.
2. Verkauf/Vermietung ohne Ermächtigung (Rückzahlung des genossenen wirtschaftlichen Vorteils)
Als Alternative zur Ermächtigung:
- das Unternehmen zahlt den genossenen wirtschaftlichen Vorteil an die Landesverwaltung zurück;
- der wirtschaftliche Vorteil besteht in der Höhe der Differenz zwischen Marktwert und Zuweisungspreis;
- sobald die Zahlung erfolgt ist, kann das Unternehmen die Löschung der 20-jährigen Bindung beantragen;
- nachdem die Bindung gelöscht wurde, kann der Grund verkauft/vermietet usw. werden.
Strafen bei Verstoß gegen die Bindungen
Bei Verstoß gegen eine bestehende Bedingung
- verhängt die Verwaltung eine Geldbuße in Höhe der Differenz zwischen dem Marktwert und dem Zuweisungspreis.
Die Bindung als Gewerbegebiet besteht bis zur Änderung des Bauleitplans und Durchführungsplans.
