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Dienstcode: 1325

Heizanlagen - Periodische Abgasprüfung

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Beschreibung

Jährliche Emissionskontrolle durch einen befähigten Kaminkehrer oder eine befähigte Kaminkehrerin von:
  • Anlagen, die mit gasförmigen Brennstoffen (Methan, Flüssiggas) betrieben werden: Bei der Kontrolle werden die Emissionen von CO (Kohlenmonoxid) und NOx (Stickoxide) gemessen.
  • Anlagen, die mit flüssigen Brennstoffen (Heizöl) betrieben werden: Bei der Kontrolle werden die CO Emissionen (Kohlenmonoxid) und NOX (Stickoxide) gemessen.
    Heizanlagen mit flüssigen Brennstoffen (Heizöl): Bei der Kontrolle werden die CO Emissionen (Kohlenmonoxid) und NOX (Stickoxide), Schwärzungsgrad und Ölderivate in den Abgasen gemessen.
  • Anlagen, die mit festen Brennstoffen (Holz) betrieben werden: Bei der Kontrolle werden die Emissionen von CO (Kohlenmonoxid) gemessen.

Wer kann den Dienst nutzen

Die verantwortliche Person der Heizanlagen, die entweder mit gasförmigen, flüssigen oder festen Brennstoffen betrieben werden und eine Feuerungswärmeleistung von über 35 kW haben, müssen einmal im Jahr von einem befähigten Kaminkehrerbetrieb überprüft werden.

Voraussetzungen

Die Nennleistung der Heizanlagen muss über 35 kW liegen.
 



So geht es weiter

  1. Der Kaminkehrerbetrieb stellt ein Messprotokoll in Papierform aus, das die Messdaten und das Messergebnis enthält.
  2. Sie sind verpflichtet, das Protokoll fünf Jahre lang aufzubewahren.
  3. Der Kaminkehrerbetrieb ist verpflichtet, die Messdaten an das Amt für Luft und Lärm zu übermitteln.

Zeiten und Fristen

Sie müssen die Emissionskontrolle der Heizanlagen einmal pro Jahr durchführen lassen.
 

Häufig gestellte Fragen

Wo kann ich weitere Informationen erhalten?

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz.

Wer darf die Kontrolle durchführen?

Die Kontrolle darf ausschließlich von einem befähigten Kaminkehrerbetrieb durchgeführt werden.

Unterliegen Heizungsanlagen mit einer Nennleistung von weniger als 35 kW der Kontrolle?

Nein. Heizungsanlagen mit einer Nennleistung von weniger als 35 kW (z. B. Wandthermen für einzelne Wohneinheiten) unterliegen nicht der Emissionskontrolle durch den Kaminkehrerbetrieb. Diese Anlagen sind von einer Firma für Heizungstechnik gemäß den geltenden Brandschutzbestimmungen regelmäßig zu warten.