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Dienstcode: 1319

Eintragung in die Landesrangordnung der Kinderärzte und Kinderärztinnen freier Wahl

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Beschreibung

Die Landesrangordnung der Kinderärzte und Kinderärztinnen freier Wahl ist eine Liste der Kandidaten und Kandidatinnen, die sich um eine Stelle in der Autonomen Provinz Bozen bewerben wollen.
 

Wer kann den Dienst nutzen

Kinderärzte und Kinderärztinnen, welche die Voraussetzungen erfüllen.
 

Voraussetzungen

Sie müssen bis zum Ablauf der Antragsfrist (bis zum 31. Januar) die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
  • Sie besitzen die italienische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes der Europäischen Union;
  • Sie sind bei der Ärztekammer eingetragen;
  • Sie verfügen über die Facharztausbildung in Pädiatrie oder einer gleichwertigen Disziplin;
  • Sie besitzen eine Bescheinigung Ihrer Deutsch- und Italienischkenntnisse oder ein gleichwertiges Zeugnis für die Laufbahn A (C1).
Wenn Sie bis zum 31. Januar keine Facharztausbildung in Pädiatrie oder den Sprachnachweis in Deutsch und Italienisch besitzt, können Sie den Antrag trotzdem mit Vorbehalt stellen. Sie müssen die Voraussetzungen bis zum 15. September erfüllen. Dieses Verfahren wird als Zulassung mit Vorbehalt bezeichnet.
Außerdem dürfen Sie sich nicht in einer der folgenden Unvereinbarkeitssituationen befinden:
  • eine Behandlung wegen absoluter und dauerhafter Invalidität erhalten;
  • in den Genuss von Ruhestandbezügen sein.

Was benötigen Sie

Für den Antrag müssen Sie Folgendes einreichen:
  • Eigenerklärung über den Besitz von Voraussetzungen;
  • Eigenerklärung über die Studientitel und Bescheinigung der Zweisprachigkeit.

Um den Antrag stellen zu können, müssen Sie über eine zertifizierte E-Mail-Adresse (PEC) verfügen.

Außerdem benötigen Sie:

  • ein Konto im Öffentlichen Digitalen Identitätssystem (SPID);
  • oder, den Elektronischen Personalausweis (CIE);
  • oder, die Nationale Servicekarte (CNS).

Die Kosten für diesen Dienst belaufen sich auf 16 €, dem Wert der Stempelmarke.


So wird es gemacht

Sie können den Antrag über den Online-Dienst myCivis einreichen, indem du folgende Schritte befolgst:
  1. klicken Sie auf den Online-Dienst myCivis, melden Sie sich an und Sie werden direkt zur Antragsseite weitergeleitet;
  2. laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch;
  3. geben Sie die geforderten Daten ein und senden Sie den Antrag ab.
Andere Übermittlungswege für Anträge sind nicht gültig.
 

So geht es weiter

  1. Das Amt für Gesundheitsbetreuung prüft, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, verifiziert Ihre Titel und berechnet die Punkte, die Sie in der Rangordnung erhalten werden.
  2. Wenn Sie zum Antragszeitpunkt nicht im Besitz des Studientitels oder der Zweisprachigkeitsbescheinigung waren, müssen Sie diese bis zum 15. September nachholen und selbst bescheinigen; diese Unterlagen können unter demselben Link des Antrags eingereicht werden.
  3. Die vorläufige Rangordnung wird auf dieser Seite und auf Provinz website bis zum 30. September veröffentlicht.
  4. Innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung können Sie beim Amt für Gesundheitsbetreuung einen begründeten Antrag auf Überprüfung Ihrer Position in der Rangordnung per PEC an die Adresse gesundheitsbetreuung.assistenzasanitaria@pec.prov.bz.it stellen.
  5. Die endgültige Rangordnung wird bis zum 30. November im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht und auf der Provinz website geteilt.
  6. Die Rangordnung gilt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des auf die Veröffentlichung folgenden Jahres, für die Zuweisung von Stellen als Kinderarzt oder Kinderärztin freier Wahl.

Zeiten und Fristen

  • Sie können Ihren Antrag von 00:00 Uhr am 1. Januar bis 23:59 Uhr am 31. Januar eines jeden Jahres einreichen.
  • Wenn Sie einen bedingten Antrag gestellt haben, müssen Sie die Ergänzungen spätestens bis zum 15. September vornehmen.

Häufig gestellte Fragen

Welche akademische Titel und Studientitel können für die Erstellung der Rangordnung evaluiert werden und wie viele Punkte werden vergeben?

  • Facharztausbildung in Kinderheilkunde oder gleichwertigen Fachrichtungen gemäß Tabelle B des Ministerialdekrets vom 30. Januar 1998 in geltender Fassung; für jede Spezialisierung 4.00 Punkte
  • Facharztausbildung in einer mit der Kinderheilkunde verwandten Fachrichtung gemäß Tabelle B des Ministerialdekrets vom 31. Januar 1998 in geltender Fassung; für jede Spezialisierung 2.00 Punkte
  • Facharztausbildung in anderen als den unter Buchstaben a) und b) genannten Fachrichtungen; für jede Spezialisierung 0,20 Punkte
  • Kenntnisse der englischen Sprache, nachgewiesen durch ein Zertifikat, das mindestens dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) entspricht; insgesamt 0,50 Punkte
  • Kenntnis der wichtigsten Computerprogramme, nachgewiesen durch den Besitz des Europäischen Computerführerscheins (ECDL); insgesamt 0,25 Punkte

Welche Dienstnachweise können für die Erstellung der Rangordnung evaluiert werden und wie viele Punkte werden vergeben?

  • Tätigkeit als freiberufliche Kinderärztin oder freiberuflicher Kinderarzt gemäß Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Dezember 1978, Nr. 833 und Artikel 8, Absatz 1, des Gesetzesdekrets vom 30. Dezember 1992, Nr. 502, in geltender Fassung, mit unbefristetem oder vorübergehendem Auftrag und für Vertretungstätigkeiten, oder Tätigkeit während der Einarbeitungsphase im Rahmen des Generationswechsels gemäß vorzeitigen Zugang zu Rentenleistungen - „APP“, wie in Anhang 5 dieses Vertrags angegeben; pro Monat insgesamt: 1,10 Punkte (für Gewerkschaftstätigkeiten entspricht ein Monat 96 Stunden);
  • Aktiver Dienst in der Medizin der Dienste oder auch als Vertretung im Bereitschaftsdienst und dem Dienst für Betreuungskontinuität, im territorialen Notfalldienst, in der Grundversorgung, Tätigkeiten auf Stundenbasis oder mit Arztwahl gemäß geltendem Kollektivvertrag zur Regelung der Beziehungen mit den Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin; für jeden Monat, entsprechend 96 Stunden Tätigkeit 0,10 Punkte (für jeden Kalendermonat kann die in der gesamtstaatliche Kollektivvertrag vorgesehene Stundenanzahl nicht überschritten werden);
  • Medizinische Tätigkeit im Rahmen des saisonalen Bereitschaftsdienstes an touristischen Orten, organisiert von den Regionen/dem Land oder Einrichtungen: pro Monat insgesamt 0,10 Punkte;
  • Wehrdienst (oder Ersatzdienst im Zivildienst) nach Abschluss des Medizinstudiums; pro Monat 0,05 Punkte;
  • Tätigkeit als Kinderärztin oder Kinderarzt im Ausland gemäß Gesetz vom 11. August 2014, Nr. 125, Gesetz vom 10. Juli 1960, Nr. 735, in geltender Fassung sowie dem Ministerialdekret vom 1. September 1988, Nr. 430; pro Monat insgesamt 0,10 Punkte;
  • Tätigkeit als Kinderärztin oder Kinderarzt in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, die nicht ausdrücklich in den vorangehenden Punkten erwähnt sind; pro Monat insgesamt 0,05 Punkte.

Wie wird die Gesamtpunktzahl berechnet?

Jeder Titel wird mit den in Artikel 4 des gesamtstaatlichen Kollektivvertrags für die Regelung der Beziehungen mit den Kinderärzten und Kinderärztinnen freier Wahl festgelegten Punkte bewertet, und die einzelnen Punkte werden zusammengezählt.

Rechtliche Grundlagen

Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen und den nationalen Vorschriften, einsehbar unter https://lexbrowser.provinz.bz.it/de

Rechtsgrundlagen

  • Artikel 19, 20 und Anhang 4 des ##3##.

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