Dienstcode: 1308
Rekurs im Bereich der indirekten Krankenhausleistungen oder ambulanten chirurgischen Versorgung
Einreichung eines Rekurs beim Amt für Gesundheitssteuerung im Falle der Nichtgewährung der Kostenerstattung für indirekte Krankenhausbetreuung oder für ambulante chirurgische Leistungen durch den Südtiroler Sanitätsbetrieb.
Wer kann den Dienst nutzen
Staatsbürger und Staatsbürgerinnen, die keine Erstattung der Kosten für indirekte Krankenhausbetreuung oder für ambulante chirurgische Leistungen erhalten haben.
Voraussetzungen
Um einen Rekurs einzureichen, müssen Sie Ihren Wohnsitz in der Autonomen Provinz Bozen haben.
Was benötigen Sie
- Maßnahme des Südtiroler Sanitätsbetriebs.
- Kopie des gültigen Personalausweises.
- Antragsformular: Rekursantrag im Bereich der indirekten Krankenhausbetreuung oder für ambulante chirurgische Leistung.
So wird es gemacht
Sie müssen Ihren Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen beim Amt für Gesundheitssteuerung einreichen:
- auf dem Postweg (es wird ein Einschreiben mit Rückschein empfohlen), oder;
- per E-Mail an die folgende Adresse: gesundheitssteuerung@provinz.it, oder;
- per PEC (zertifizierte elektronische Post): gesundheitssteuerung.governosanitario@pec.prov.bz.it.
So geht es weiter
Der Rekurs wird von der Landeskommission für die Entscheidung über Beschwerden in Bezug auf die Gesundheitsversorgung behandelt, die endgültig über den Ausgang des Rekurses entscheidet. Die Kommission wird von der Landesregierung ernannt und besteht aus sieben Mitgliedern. Der Vorsitz oder sein Stellvertreter führt der Kommission. Mindestens vier Mitglieder sind Ärzte oder Ärztinnen und mindestens einer von ihnen ist Freiberufler oder Freiberuflerin. Die restlichen Mitglieder sind Landesbeamte.
Zeiten und Fristen
Sie müssen den Rekurs innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Ablehnungsschreibens des Sanitätsbetriebes einreichen.
Häufig gestellte Fragen
Wie setzt sich die Kommission zusammen?
Die Kommission wird von der Landesregierung ernannt und besteht aus dem Vorsitzenden oder einem seiner Bevollmächtigten, die von der Abteilung Gesundheit festgelegt werden, und aus sechs weiteren Mitgliedern. Mindestens vier Mitglieder sind Ärzte oder Ärztinnen, von denen mindestens einer oder eine freiberuflich tätig sein muss. Die restlichen Mitglieder sind Landesbeamte.
An wen muss ich mich wenden, um den Vorgang zu vervollständigen, wenn der Antrag angenommen wird?
Wird der Antrag angenommen, ist der zuständige Gesundheitssprengel für die Weiterverfolgung des Falles zuständig.
Wo kann ich weitere Informationen finden?
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der für diesen Dienst zuständigen Einrichtung.
Rechtliche Grundlagen
Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen, einsehbar unter: https://lexbrowser.provinz.bz.it.
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen
- Landesgesetz vom 5. März 2001, Nr. 7, Artikel 33 und 34.
- Beschluss der Landesregierung vom 30. Dezember 2011, Nr. 2081.
- Beschluss der Landesregierung vom 14. Oktober 2014, Nr. 1216.
- Beschluss der Landesregierung vom 26. September 2017, Nr. 1036.
- Beschluss der Landesregierung vom 27. Mai 2014, Nr. 590.
- Beschluss der Landesregierung vom 15. April 2013, Nr. 554.
Zuständige Stelle
Amt für Gesundheitssteuerung
Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen.
Telefon: +39 0471 41 80 50 / +39 0471 41 80 51
E-Mail: gesundheitssteuerung@provinz.bz.it
PEC: gesundheitssteuerung.governosanitario@pec.prov.bz.it
Website: gesundheit.provinz.bz
Telefon: +39 0471 41 80 50 / +39 0471 41 80 51
E-Mail: gesundheitssteuerung@provinz.bz.it
PEC: gesundheitssteuerung.governosanitario@pec.prov.bz.it
Website: gesundheit.provinz.bz
