Dienstcode: 1306
Rekurs im Bereich der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
Einreichung eines Rekurses beim Amt für Gesundheitssteuerung bei Ablehnung einer Rückerstattung für grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung durch den Südtiroler Sanitätsbetrieb.
Wer kann den Dienst nutzen
Bürger oder Bürgerinnen, denen keine Rückerstattung der Kosten für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung gewährt wurde.
Voraussetzungen
Um Rekurs einzulegen, müssen Sie Ihren Wohnsitz in der Autonomen Provinz Bozen haben.
Was benötigen Sie
- Maßnahme des Südtiroler Sanitätsbetriebs;
- Kopie des gültigen Personalausweises;
- Antragsformular: Rekursantrag im Bereich der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung.
So wird es gemacht
Senden Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an das Amt für Gesundheitssteuerung;
- auf dem Postweg (es wird ein Einschreiben mit Rückschein empfohlen) oder
- per E-Mail an die Adresse: gesundheitssteuerung@provinz.bz.it oder
- per PEC: gesundheitssteuerung.governosanitario@pec.prov.bz.it.
So geht es weiter
Der Rekurs wird von der Landeskommission für die Entscheidung über Beschwerden in Bezug auf die Gesundheitsversorgung behandelt, die endgültig über den Ausgang des Rekurses entscheidet.
Zeiten und Fristen
Sie müssen den Rekurs innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt des Ablehnungsschreibens des Sanitätsbetriebes einreichen.
Häufig gestellte Fragen
Wie setzt sich die Kommission zusammen?
Die Kommission wird von der Landesregierung ernannt und besteht aus dem Vorsitzenden oder einem seiner Bevollmächtigten, die von der Abteilung Gesundheit festgelegt werden, und aus sechs weiteren Mitgliedern. Mindestens vier Mitglieder sind Ärzte oder Ärztinnen, von denen mindestens einer oder eine freiberuflich tätig sein muss. Die restlichen Mitglieder sind Landesbeamte.
An wen muss ich mich wenden, um den Vorgang zu vervollständigen, wenn der Antrag angenommen wird?
Wird der Antrag angenommen, ist der zuständige Gesundheitssprengel für die Weiterverfolgung des Falles zuständig.
Wo kann ich weitere Informationen finden?
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der für diesen Dienst zuständigen Einrichtung.
Rechtliche Grundlagen
Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen, einsehbar unter: https://lexbrowser.provinz.bz.it/de.
Rechtsgrundlagen:
Rechtsgrundlagen:
- Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 38 vom 4. März 2014;
- Landesgesetz vom 19. Juni 2014, Nr. 4;
- Landesgesetz vom 5. März 2001, Nr. 7, Art. 33 und 34 bis.
Zuständige Stelle
Amt für Gesundheitssteuerung
Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen
Telefon: +39 0471 41 80 50 / +39 0471 41 80 51
E-Mail: gesundheitssteuerung@provinz.bz.it
PEC: gesundheitssteuerung.governosanitario@pec.prov.bz.it
Website: gesundheit.provinz.bz
Telefon: +39 0471 41 80 50 / +39 0471 41 80 51
E-Mail: gesundheitssteuerung@provinz.bz.it
PEC: gesundheitssteuerung.governosanitario@pec.prov.bz.it
Website: gesundheit.provinz.bz
