Die Voraussetzungen betreffen den Wohnsitz, das Eigentum, die Familie und das Einkommen und lauten wie folgt (Art. 45 LG 13/1998):
Wohnsitz
Sie müssen seit mindestens fünf Jahren Ihren Wohnsitz oder Ihren Arbeitsplatz in der Provinz haben.
Eigentum
Sie dürfen nicht Eigentümer, Inhaber des Fruchtgenuss-, Gebrauchs- oder Wohnungsrechts einer Wohnung sein, die den Bedürfnissen Ihrer Familie entspricht und leicht erreichbar ist, noch dürfen Sie in den fünf Jahren vor Antragstellung das Eigentum, Fruchtgenuss-, Gebrauchs- oder Wohnungsrecht einer solchen Wohnung abgetreten haben. Dasselbe gilt für den nicht getrennt lebenden Ehepartner oder Lebenspartner.
Familie
Sie dürfen nicht zu einer Familie gehören, die einen öffentlichen Beitrag für den Bau, den Kauf oder Wiedergewinnung einer Wohnung erhalten hat, außer im Falle der Gründung einer neuen Familie.
Einkommen
- Sie dürfen kein Gesamteinkommen haben, das über den Höchstgrenzen liegt, wie sie in Artikel 58 des LG 13/1998 festgelegt sind;
- Sie müssen über ein Gesamteinkommen verfügen, das nicht unter dem Betrag liegt, wie er in der Durchführungsverordnung festgelegt ist.