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Dienstcode: 1299

Zuschüsse für Sprachaufenthalte

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Beschreibung

Für Sprachaufenthalte außerhalb Südtirols vergibt das Land Zuschüsse. Ansuchen können Bürgerinnen und Bürger, die einen Kurs zum Erlernen der Zweitsprache (Deutsch, Italienisch oder Ladinisch) oder einer Fremdsprache besuchen und Schülerinnen und Schüler, die während des Schuljahres eine Schule im Rahmen eines Sprachförderprogrammes außerhalb Südtirols besuchen.

In den eigens dafür vorgesehenen Guidelines findest du eine Zusammenfassung der wichtigsten Informationen.
 

Wer kann den Dienst nutzen

Ansuchen können:
  • Bürgerinnen und Bürger, welche die Grundschule abgeschlossen haben und einen Kurs zum Erlernen der Zweitsprache (Mindestdauer 2 aufeinander folgende Wochen) besuchen. Deutschsprachige Bewerberinnen und Bewerber erhalten die Zuschüsse für Kurse in Italien, außerhalb Südtirols, italienischsprachige Bewerberinnen und Bewerber für Sprachkurse im deutschsprachigen Ausland. Ladinerinnen und Ladiner können Deutschkurse und Italienischkurse besuchen;
  • Bürgerinnen und Bürger, die die Mittelschule abgeschlossen haben und einen Kurs zum Erlernen einer Fremdsprache (Mindestdauer 3 aufeinander folgende Wochen) besuchen. Die Kurse müssen im Ausland stattfinden. Der Sprachunterricht muss in der jeweiligen Amts- und Unterrichtssprache erfolgen;
  • Schülerinnen und Schüler, die einen Intensivsprachkurs besuchen, der vom zuständigen Schulorgan organisiert und durchgeführt wurde (Mindestdauer 7 Kalendertage);
  • Schülerinnen und Schüler, die während des Schuljahres eine Schule im Rahmen eines Sprachförderprogrammes besuchen.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen betreffen Ihre Staatsbürgerschaft, Ihre wirtschaftliche Lage und die Kursdauer.

Staatsbürgerschaft und Wohnsitz

Sie können ansuchen, falls Sie zum Zeitpunkt der Gesuchstellung oder dem Besuch des Kurses und jedenfalls bis zum Einreichtermin am 31. August 2026 Ihren Wohnsitz in Südtirol haben und:
  • Bürgerin oder Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind;
  • Bürgerin oder Bürger eines Staates außerhalb der Europäischen Union mit einer in Italien ausgestellten langfristigen Aufenthaltsgenehmigung sind,
  • oder Bürgerin oder Bürger sind, denen gemäß Richtlinie 2011/95/EU der Flüchtlingsstatus oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde.

Wirtschaftliche Lage

Ob ein Zuschuss gewährt wird und in welcher Höhe, hängt von der wirtschaftlichen Lage Ihrer Kernfamilie ab. Die Bewertung der wirtschaftlichen Lage der Familie erfolgt auf der Grundlage des Faktors der wirtschaftlichen Lage (FWL). Dieser wird im Rahmen der Einheitlichen Einkommens- und Vermögenserklärung (EEVE) erstellt. Die EEVE-Erklärung und die Bescheinigung des FWL können kostenlos bei den konventionierten Patronaten und Steuerbeistandszentren (CAAF) gemacht werden. Hier finden Sie die entsprechende Liste der Patronate und CAAF.

Kursdauer

  • Kurse zum Erlernen der zweiten Sprache mit einer Mindestdauer von 2 Wochen (10 Kurstage) und 45 Kursstunden oder Lektionen. Bei länger dauernden Kursen darf das wöchentliche Mindestpensum 20 Kursstunden oder Lektionen nicht unterschreiten.
  • Kurse zum Erlernen einer Fremdsprache mit einer Mindestdauer von 3 Wochen (19 aufeinanderfolgende Kalendertage) und 20 Kursstunden oder Lektionen pro Woche.
  • Intensiv-Sprachwochen für das Erlernen der Zweitsprache und der Fremdsprachen, die von den zuständigen Schulorganen organisiert und durchgeführt werden, mit einer Mindestdauer von 7 Kalendertagen, davon mindestens 5 effektive Unterrichtstage und 25 Wochenstunden oder Unterrichtsstunden oder Lektionen. Es müssen mindestens 15 Schüler und Schülerinnen derselben Schule teilnehmen.
    ACHTUNG: Hat die Schule um eine Förderung des Kurses zum Erlernen von Fremdsprachen oder der zweiten Sprache bei der Region Trentino-Südtirol angesucht, können Schülerinnen und Schüler derselben Klasse, Gruppe oder desselben Projekts nicht mehr um eine individuelle Finanzierung beim Amt für Hochschulförderung ansuchen.

Weitere Voraussetzungen

  • Sie müssen mindestens 75 % der vorgesehenen Kursstunden besuchen.
  • Besuchen Sie einen Fremdsprachenkurs im Herkunftsland oder im ursprünglichen Herkunftsland der Bezugspersonen oder in einem Land dessen Staatsbürgerschaft Sie besitzen, haben Sie kein Anrecht auf einen Zuschuss.
  • Für denselben Kurs können Zuschüsse nicht zusammen mit anderen finanziellen Zuwendungen zu Lasten von öffentlichen oder privaten Anstalten oder Körperschaften, die öffentliche Beträge erhalten, in Anspruch genommen werden.

Was benötigen Sie

Um ansuchen zu können, müssen Sie folgende Dokumente vorbereiten:
  • Antragsformular: Antrag zur Förderung der Sprachkenntnisse (steht ab Mitte Jänner bis zum Endtermin der Wettbewerbsausschreibung auf dieser Homepage zur Verfügung);
  • Fotokopie des Personalausweises der Antragstellerin oder des Antragstellers, und falls minderjährig, auch der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters;
  • die Bestätigung der besuchten Einrichtung aus welcher der erfolgte Kursbesuch, die genaue Kursdauer, die Unterrichtssprache und die Kursstunden oder Lektionen pro Woche hervorgehen;
  • FWL (Faktor wirtschaftliche Lage), welcher im Rahmen der EEVE - Erklärung (Einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung) ermittelt wird. Es gilt das Einkommen des Jahres 2024.
Falls Sie Bürger oder Bürgerin eines Staates außerhalb der Europäischen Union sind, müssen Sie persönlich im Amt für Hochschulförderung, innerhalb 31. August 2026, Ihre Aufenthaltsgenehmigung im Original vorweisen. Andernfalls werden Sie ausgeschlossen.

Der Dienst ist kostenlos.

So wird es gemacht

Sie können den Antrag vom 15. Jänner 2026 bis zum 31. August 2026 einreichen:  

Achtung: Wenn Sie volljährig sind und das Gesuch nicht selbst abgeben, dann ist eine Vollmacht mit einer Fotokopie Ihres Personalausweises notwendig.

Stichprobenkontrollen

Wir machen darauf aufmerksam, dass Sie als Antragstellerin oder Antragsteller die erforderlichen Angaben unter Ihrer eigenen Verantwortung erklären. Daher verzichtet die Landesverwaltung größtenteils auf die Vorlage von Unterlagen, führt jedoch Stichprobenkontrollen zur Überprüfung des Wahrheitsgehalt der Erklärungen durch. Sollten sich bei den Kontrollen falsche Angaben herausstellen, werden Sanktionen verhängt, die zum Ausschluss von allen finanziellen Förderungen für einen Zeitraum von bis zu maximal zehn Jahren führen. In schwerwiegenden Fällen wird Strafanzeige erstattet.
 

So geht es weiter

  1. Nach dem Fälligkeitstermin überprüft das Amt Ihren Antrag und kann zusätzliche Dokumentation anfordern. Ist Ihr Antrag unvollständig oder müssen Falscherklärungen berichtigt werden, können Sie den Antrag auf Berichtigung nutzen.
  2. Innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Zwischentermins bzw. des Endtermins der Gesuchstellung, erhalten Sie ein Einschreiben über die Zuweisung oder Ablehnung des Zuschusses.
  3. Falls Sie in der Rangordnung aufscheinen, werden Sie einen Zuschuss erhalten. Achtung: Wenn Sie volljährig sind, müssen Sie Inhaberin oder Inhaber eines Bank-oder Postkontos sein. Falls dies nicht der Fall ist, müssen Sie rechtzeitig ein Kontokorrent öffnen. Prepaidkarten sind nicht zugelassen. Sind Sie minderjährig, sind die Bankdaten der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters notwendig.
  4. Die Landesverwaltung kann Stichprobenkontrollen Ihrer Erklärungen durchführen.
  5. Haben Sie Falscherklärungen gemacht, riskieren Sie Sanktionen, und, in schwerwiegenden Fällen, eine Strafanzeige.

Zeiten und Fristen

Sie können den Antrag vom 15. Jänner 2026 bis zum 31. August 2026 einreichen.
  • Zwischentermin: 31. März 2026 (Nur wenn Sie den Kurs bereits abgeschlossen haben!);
  • Endtermin: 31. August 2026 (auch wenn der Kurs bereits begonnen hat, Sie den Kurs aber noch nicht abgeschlossen haben).

Häufig gestellte Fragen

Gibt es eine Zusammenfassung zu den Zuschüssen der Sprachaufenthalte?

Ja, lesen Sie hier wichtigsten Informationen in den Guidelines über die Zuschüsse für Sprachaufenthalte.

Wie hoch wird der Zuschuss sein?

Die Höhe der Zuschüsse wird aufgrund von Tagessätzen errechnet, wobei die wirtschaftliche Lage der Kernfamilie (FWL) und die Kursdauer berücksichtigt werden, unabhängig von den effektiven Kosten. Die Zuschüsse reichen von 175,00 Euro bis maximal 5.800,00 Euro, und werden in einer einzigen Rate ausbezahlt.

Wie oft kann ich einen Zuschuss bekommen?

  • Im Zeitraum der Wettbewerbsausschreibung können die Zuschüsse nur ein einziges Mal in Anspruch genommen werden.
  • Für das Erlernen der Zweitsprache kann höchstens zwei Mal ein Zuschuss gewährt werden.
  • Zum Erlernen von Fremdsprachen kann insgesamt höchstens vier Mal ein Gesuch für eine Förderung beim Amt für Hochschulförderung eingereicht werden, wobei für dieselbe Fremdsprache höchstens zwei Mal ein Zuschuss gewährt wird.

Kann der Kurs weniger Stunden oder weniger Lektionen pro Woche haben?

Nein, die Stunden oder Lektionen pro Woche müssen den Informationen zur Kursdauer wie im Punkt 3 des Abschnittes „Voraussetzungen“ beschrieben, entsprechen.

Gibt es einen maximalen FWL-Schwellenwert?

  • Der maximale Schwellenwert des FWL beträgt 4,00.
  • Für jedes Familienmitglied der Kernfamilie, das im akademischen Jahr an mindestens 150 Tagen aus schulischen oder Studiengründen außerhalb der Familie untergebracht ist, werden die FWL – Schwellenwerte um 0,50 Punkte angehoben.

Muss ich die Erklärung für die Steuerabzüge und die Mitteilung für die Zuerkennung der Zusatzbehandlung des Art. 1 vom G.D. Nr. 3/2020 ausfüllen?

Ja, sowohl die Erklärung für die Steuerabzüge als auch die Mitteilung für die Zuerkennung der Zusatzbehandlung sind wesentliche Bestandteile des Antrages und sind auszufüllen. Dies, weil der Zuschuss der Einkommenssteuer (IRPEF) unterliegt. Für Informationen können Sie die folgende Hinweise für die Zusatzbehandlung ausdrucken und sich an ein Patronate oder CAAF wenden.

Rechtliche Grundlagen

Der Dienst wird nach der Gesetzgebung der Autonomen Provinz Bozen und den europäischen Vorschriften geregelt, die hier unter Lexbrowser vertieft werden können.

Die maßgeblichen Regelungen

Für die Förderung der Kenntnis von Fremdsprachen: Für Zuschüsse für das Erlernen der Zweitsprache: Nehmen Sie hier Einsicht in die Datenschutzerklärung.