Zuschuss auf Rentenversicherung Bauern Halb- und Teilpächter
Wer kann den Dienst nutzen
Voraussetzungen
Sie müssen bei der Verwaltung der Einheitsbeiträge in der Landwirtschaft (ehemals SCAU) eingetragen sein.
Sie müssen eine Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb ausüben, der sich unter besonders ungünstigen Bedingungen befindet.
Besonders ungünstige Bedingungen
- Mindestens 20 Erschwernispunkte gemäß den Bestimmungen zur Unterstützung der Berglandwirtschaft. Für diesen Punkt wird der Stand am 1. November des Bezugsjahres berücksichtigt, d.h. das Jahr vor dem Jahr der Antragstellung.
- Obst- oder Weinanbaufläche von nicht mehr als 3 Hektar. Für diesen Punkt wird der Stand am 1. November des Bezugsjahres berücksichtigt, d.h. das Jahr vor dem Jahr der Antragstellung.
- Nicht mehr als 40 Großvieheinheiten: es wird der durchschnittliche Wert der Großvieheinheiten im Bezugsjahr berücksichtigt.
- Ein Bruttoeinkommen aus nicht-landwirtschaftlicher Tätigkeit des Inhabers und der als aktiv eingetragenen Familienmitglieder von nicht mehr als 28.000 Euro. Vom Bruttoeinkommen ausgenommen sind: Boden- und Besitzertrag im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit, das Einkommen aus der Rentenversicherung der Bauern, das Einkommen aus Tätigkeiten gemäß Art. 2135 des Zivilgesetzbuches. Für diesen Punkt wird das 2 Jahre vor dem Jahr der Antragstellung erzielte Einkommen berücksichtigt.
Weitere nützliche Informationen
Dieser Beitrag ist nicht mit dem Beitrag für die rentenmäßige Absicherung der Erziehungs- und Pflegezeiten kumulierbar, falls die Antragsteller der beiden Leistungen übereinstimmen.
Was benötigen Sie
Die Nutzung des Dienstes ist kostenlos.
So wird es gemacht
So geht es weiter
- Das Amt erhält Ihren Antrag;
- Das Amt kann Ihren Antrag annehmen oder ablehnen. Sie erhalten eine Mitteilung;
- Im Falle der Annahme erhalten Sie eine Mitteilung von der Agentur ASWE. ASWE wird den Beitrag dann auszahlen.
- Sie erhalten eine Rückerstattung von 50 % der Sozialversicherungsbeiträge, die Sie für Invaliditätsrente, Altersrente und Hinterbliebenenrente gezahlt haben. Der Beitrag wird auf das Bankkonto überwiesen, das Sie bei der Antragstellung angegeben haben.
- Für landwirtschaftliche Betriebe mit mehr als 75 Erschwernispunkten, wird der Beitrag jährlich von der Region Trentino-Südtirol bis zu 70 % festgelegt. Die Region hat Folgendes vorgesehen: für landwirtschaftliche Betriebe mit 76 bis 110 Erschwernispunkten beträgt der Beitrag 60 %. Für landwirtschaftliche Betriebe mit mehr als 110 Erschwernispunkten beträgt der Beitrag 70 %.
Kontrollen nach Stichproben
Die Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung (ASWE) führt stichprobenartig Kontrollen durch. Dabei wird der Wahrheitsgehalt der angegebenen Daten gemäß den geltenden Vorschriften überprüft (Art. 2, Absatz 3, Landesgesetz 17/1993). Bitte beachten Sie, dass Sie für die Wahrheit der angegebenen Daten verantwortlich sind, ebenso wie für unterlassene Angabe von Informationen. Im Falle falscher Erklärungen, der Erstellung oder Verwendung falscher Dokumente müssen Sie mit strafrechtlichen Folgen rechnen. Bei falschen, unwahren oder unterlassenen Angaben verlieren Sie die erhaltene Leistung (Art. 2bis des Landesgesetzes 17/1993).Zeiten und Fristen
Häufig gestellte Fragen
Kann das Konto geändert werden, auf das der Beitrag überwiesen wird?
Ja, dies ist möglich. Senden Sie das ausgefüllte Formular Änderung der Zahlungsmodalität an die E-Mail-Adresse der ASWE Agentur (aswe.asse@provinz.bz.it) oder per PEC an die Adresse der ASWE Agentur (aswe.asse@pec.prov.bz.it).Fällt der Beitrag unter die staatlichen Beihilfen im Rahmen des „de minimis“-Regimes?
Ja, der Beitrag wird gewährt, wenn die Summe der erhaltenen Beiträge in den 3 Jahren vor der Auszahlung 50.000,00 € im landwirtschaftlichen Sektor und 300.000,00 € im allgemeinen Sektor nicht überschreitet.Wie hoch ist der Beitrag?
Die Rückerstattung der eingezahlten Rentenversicherungsbeiträge beträgt:- 50 % bei 20 bis 75 Erschwernispunkten
- 60 % bei 76 bis 110 Erschwernispunkten
- 70 % bei mehr als 110 Erschwernispunkten
Was sind Erschwernispunkte?
Erschwernispunkte werden für die landwirtschaftlichen Betriebe in Südtirol ermittelt, unter Berücksichtigung der Herausforderungen der Bewirtschaftung im Berggebiet. Die Erschwernispunkte werden vergeben für:- Hangneigung: die Bewertung der Hangneigung bezieht sich auf die Bewirtschaftungsflächen Wiese und Ackerfutterbau;
- Höhe: die Bewertung der Meereshöhe bezieht sich auf die Bewirtschaftungsflächen Wiese und Ackerfutterbau;
- Zufahrt: es wird die Erreichbarkeit des Hauptwirtschaftsgebäudes bewertet;
- Teilstücke: Teilstücke sind zusammenhängende Feldstücke (Wiese, Ackerfutterbau), die zueinander einen Mindestabstand von 10 Meter Luftlinie aufweisen;
- Entfernung: diese bezieht sich auf die Entfernung und den Höhenunterschied zwischen dem Hauptwirtschaftsgebäude zur nächstgelegenen Ortschaft.
Was passiert im Falle des Ablebens des/der Begünstigten mit angereiften, aber nicht behobenen Raten?
IIm Falle des Ablebens des/der Begünstigten können die Erben sich über die angereiften, aber nicht behobenen Raten informieren, um gegebenenfalls die Auszahlung der noch offenen Raten zu beantragen. Es ist jedoch wichtig, sich vorher bei der Agentur zu erkundigen, ob Beträge offen sind.Im Falle einer Eigenerklärung - Auszahlung der angereiften und nicht behobenen Raten an die Erben des/der Begünstigten, sind folgende Anträge an die ASWE per E-Mail (aswe.asse@provinz.bz.it), per PEC (aswe.asse@pec.prov.bz.it) oder über ein Patronat zu senden:
- Antrag auf Auszahlung für die Erben
- Vollmacht zur Auszahlung an die Erben – ein Miterbe
- Vollmacht zur Auszahlung an die Erben – mehrere Miterben
Für die Vollmacht eines oder mehrerer Miterben ist weiterhin eine Unterschriftenbeglaubigung erforderlich. Die Unterschriftenbeglaubigung kann erfolgen:
- Am Bürgerschalter der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung;
- Im Amt für demographische Dienste oder in den Bürgerzentren einer Gemeinde der Italienischen Republik;
- In einem Konsulat oder einer italienischen Botschaft im Ausland.
Rechtliche Grundlagen
Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen und der Region Trentino Südtirol. Die Bestimmungen finden Sie auf der Website https://lexbroswers.provinz.bz.it.
Für diesen Dienst gelten folgende gesetzliche Grundlagen:
- Regionalgesetz vom 25.7.1992, Nr. 7 - Art. 14, in geltender Fassung;
- Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Mai 2017, Nr. 18 und nachfolgende Änderungen.
Sie können die Datenschutzerklärung unter Datenschutzhinweis einsehen.
Informationen über die Dauer des Verfahrens, den Verantwortlichen des Verfahrens, die Ersatzbefugnis bei Untätigkeit sowie die Mittel des verwaltungsmäßigen und gerichtlichen Rechtschutzes sind Im PDF-Dokument Verwaltungstätigkeiten und Verfahren einsehbar.
Zuständige Stelle
ASWE Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung
Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen.
Telefon: +39 0471 41 83 00
Fax: +39 0471 41 83 29
E-Mail: aswe.asse@provincia.bz.it
PEC: aswe.asse@pec.prov.bz.it
Website: aswe.provinz.bz.it
Parteienverkehr:
- Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag: von 9:00 bis 12:00 Uhr;
- Donnerstag: von 8:30 bis 13:00 Uhr und von 14:00 bis 17:30 Uhr.
