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Dienstcode: 1297

Zuschuss auf die freiwillige Beitragsleistung für die Rente des NISF-INPS

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Beschreibung

Beitrag für freiwillig geleistete Zahlungen an eine Rentenkasse.
Die Zahlungen beziehen sich auf jene Zeiträume:

  • in denen keine versicherte Tätigkeit ausgeübt wird,
  • und keine direkte Rentenleistung bezogen wird.

 


Wer kann den Dienst nutzen

Wer freiwillige Zahlungen an eine Rentenkasse durchgeführt hat.

 


Voraussetzungen

Die Voraussetzungen betreffen Ihre Situation, Ansässigkeit, wirtschaftliche Lage und andere Aspekte betreffend die Vorsorge:

Situation:

Sie haben Anrecht, falls Sie eine im Haushalt tägige Person sind, die sich ausschließlich mit der Haushaltsführung beschäftigt und insbesonders mit der Erziehung und Pflege von:
  • Minderjährigen Kindern: Hierzu zählen Ihre Kinder, jene des/der Ehegatten/in, der Person in eingetragener Lebenspartnerschaft, oder der in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Person. Diese müssen mit Ihnen zusammenleben und auf Ihrem Familienbogen aufscheinen;
  • Pflegebedürftigen Familienangehörigen (Personen mit einem Invaliditätsgrad von mindestens 74 %, sowie Zivilblinde und Gehörlose): hierzu zählen der/die Ehegatte/Ehegattin, die Person mit der man zivilrechtlich zusammenlebt, Verwandte bis zum 4. Grad, Verschwägerte bis zum 3. Grad, der/die Lebensgefährte/Lebensgefährtin, der/die in Ihrer Familienstandsbescheinigung aufscheint und dessen/deren Verwandten bis zum 3. Grad. Die pflegebedürftige Person muss auf Ihrem Familienbogen aufscheinen oder bei Ihnen wohnhaft sein.
Sie haben Anrecht, falls Sie eine im Haushalt tägige Person sind ohne minderjährige Kinder oder pflegebedürftige Familienangehörige, die bei Antragstellung das 55. Lebensjahr vollendet hat;

Sie haben Anrecht auf den Zuschuss, falls Sie das 50. Lebensjahr vollendet haben und in den 5 Jahren vor Antragstellung Ihre Arbeit verloren haben, vorausgesetzt, dass die letzte Beschäftigung nicht aus einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung (außer aus wichtigem Grund), wegen Entlassung aus wichtigem Grund oder aus gerechtfertigten subjektiven Gründen beendet wurde. Diese Bestimmungen gelten auch für befristete Arbeitsverträge im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung. Ausgenommen sind Hausangestellte und Arbeitskräfte mit saisonaler Tätigkeit in den Sektoren Tourismus und Landwirtschaft.

Wohnsitz

Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen Sie in der Region Trentino-Südtirol ansässig sein:
  • seit mindestens 5 Jahren, oder
  • seit mindestens 15 Jahren (historischer Wohnsitz, wobei alle Jahre, in denen Sie wohnhaft waren, auch nicht aufeinanderfolgend, zusammengezählt werden), davon mindestens 1 Jahr unmittelbar vor der Antragstellung.

Pflichtvorsorge

Sie dürfen nicht bei einer Pflichtvorsorge eingetragen sein.

Rente

Sie dürfen keine direkte Rente erhalten (nicht direkte Renten sind Hinterbliebenenrenten, Sozialrenten oder Renten für Zivilinvaliden).

Zahlungen der freiwilligen Beiträge

Sie müssen die Zahlungen der freiwilligen Beiträge an die Versicherungseinrichtung ordnungsgemäß durchgeführt haben.

Erreichen der Mindestbeitragsleistung

Die regionale Unterstützung wird nur bis zum Erreichen der für die Alters- oder Frührente erforderlichen Voraussetzungen der Mindestbeitragsleistung gewährt.

Wirtschaftliche Situation

Betreffend Ihre Familiengemeinschaft (Kernfamilie). Es kommt die Gewichtungsskala der einheitlichen Einkommens- und Vermögenserklärung (EEVE) zur Anwendung.

Höchsteinkommen:
  • Für 1 Person ist die Äquivalenzziffer 1,00 und die Einkommensgrenze 30.000,00 € (30.000,00 € x 1,00);
  • Für 2 Personen ist die Äquivalenzziffer 1,57 und die Einkommensgrenze 47.100,00 € (30.000,00 € x 1,57);
  • Für 3 Personen ist die Äquivalenzziffer 2,04 und die Einkommensgrenze 61.200,00 € (30.000,00 € x 2,04);
  • Für 4 Personen ist die Äquivalenzziffer 2,46 und die Einkommensgrenze 73.800,00 € (30.000,00 € x 2,46);
  • Für 5 Personen ist die Äquivalenzziffer 2,85 und die Einkommensgrenze 85.500,00 € (30.000,00 € x 2,85);
  • Für 6 Personen ist die Äquivalenzziffer 3,20 und die Einkommensgrenze 96.000,00 € (30.000,00 € x 3,20);
  • Für 7 Personen ist die Äquivalenzziffer 3,55 und die Einkommensgrenze 106.500,00 € (30.000,00 € x 3,55);
  • Für jede weitere Person steigt die Äquivalenzziffer um 0,35.
Die Äquivalenzziffer steigt um 0,2, wenn:
  • der Haushalt aus einer alleinstehenden Person besteht, die alleine lebt und keine Ausgaben mit anderen teilt;
  • für Familien mit minderjährigen Kindern, in denen beide Elternteile (oder ein Elternteil und der Partner, der im Haushalt lebt) oder der alleinerziehende Elternteil eine berufliche Tätigkeit mit einem Bruttoeinkommen von mindestens 10.000,00 € pro Person im Zeitraum der EEVE-Erklärung ausgeübt haben.
Dieser Beitrag ist nicht kompatibel mit der Rente für Hausfrauen. Dieser Beitrag ist auch nicht kumulierbar mit dem Beitrag für die rentenmäßige Absicherung der Erziehungs-und Pflegezeiten.

Was benötigen Sie

Um den Antrag zu stellen, benötigen Sie:

Die Kosten des Dienstes betragen 16,00 €, entsprechend dem Wert der Stempelmarke.


So wird es gemacht

Sie können den Antrag stellen:

  • bei den Patronaten des Landes. Nehmen Sie Ihren gültigen Personalausweis mit.

  • bei der Agentur ASWE. Nehmen Sie Ihren gültigen Personalausweis mit.

  • mittels E-Mail, oder PEC oder Einschreibebrief, adressiert an die Agentur ASWE. Legen Sie die Kopie Ihres gültigen Personalausweises bei.


So geht es weiter

  • Das Amt erhält Ihren Antrag.
  • Das Amt kann Ihren Antrag annehmen oder ablehnen, indem es Ihnen eine Mitteilung zusendet.
  • Im Falle der Annahme erhalten Sie eine Mitteilung von der ASWE, welche den Beitrag zahlt.
  • Sie erhalten einen Beitrag, der auf Ihr Bankkonto gezahlt wird und 100 % der freiwillig gezahlten Beiträge bis zu einem Höchstbetrag von 4.000,00 € beträgt. Die Höhe der freiwilligen einzuzahlenden Beiträge hängt von der jeweiligen Berufskategorie, welcher Sie angehören, ab und wird von der Versicherungseinrichtung oder dem Rentenversicherungsträger (z. B. NISF) festgelegt. Der Zuschuss ist an die wirtschaftlichen Verhältnisse (geregelt gemäß EEVE-Erklärung) von Einkommen und Vermögen der Familiengemeinschaft gebunden, bestehend aus Ihnen, Ihrem/Ihrer Ehegatten/in oder Ihrem/Ihrer Lebenspartner/in sowie den minderjährigen Kindern, Pflegekindern und den pflegebedürftigen Familienmitgliedern.

Stichprobenkontrollen

Die Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung (ASWE) führt stichprobenartig Kontrollen durch, um den Wahrheitsgehalt der angegebenen Daten gemäß den geltenden Vorschriften zu überprüfen (Art. 2, Absatz 3, Landesgesetz 17/1993). Sie sind für die Wahrheit der angegebenen Daten verantwortlich ebenso wie für die unterlassene Angabe von Informationen. Im Falle falscher Erklärungen, der Erstellung oder Verwendung falscher Dokumente müssen Sie mit strafrechtlichen Sanktionen rechnen. Bei falschen, unwahren oder unterlassenen Angaben verlieren Sie die erhaltene Leistung (Art. 2bis des Landesgesetzes 17/1993).
 

Zeiten und Fristen

Termin für die Antragstellung ist der 30. Juni eines jeden Jahres.

Anträge auf Beiträge für rückständige Zahlungen müssen innerhalb von 60 Tagen ab dem vorgesehenen Zahlungstermin der ersten Rate der freiwilligen Zahlungen eingereicht werden.


Häufig gestellte Fragen

Was passiert im Falle des Ablebens des/der Begünstigten mit angereiften, aber nicht behobenen Raten?

Im Falle des Ablebens des/der Begünstigten können die Erben sich über die angereiften, aber nicht behobenen Raten informieren, um gegebenenfalls die Auszahlung der noch offenen Raten zu beantragen. Es ist jedoch wichtig, sich vorher bei der Agentur zu erkundigen, ob Beträge offen sind.
Im Falle einer Eigenerklärung - Auszahlung der angereiften und nicht behobenen Raten an die Erben des/der Begünstigten, sind folgende Anträge an die ASWE per E-Mail (aswe.asse@provinz.bz.it), per PEC (aswe.asse@pec.prov.bz.it) oder über ein Patronat zu senden:

Für die Einreichung der Eigenerklärung - Auszahlung an die Erben ist eine Gebühr von 16,00 € zu entrichten, die dem Preis der Stempelmarke entspricht. Wenn der Antrag in Papierform am Schalter/per Post eingereicht wird, ist eine zusätzliche Stempelmarke von 16,00 € notwendig.
Für die Vollmacht eines oder mehrerer Miterben ist weiterhin eine Unterschriftenbeglaubigung erforderlich. Die Unterschriftenbeglaubigung kann erfolgen:
  • Am Bürgerschalter der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung;
  • Im Amt für demographische Dienste oder in den Bürgerzentren einer Gemeinde der Italienischen Republik;
  • In einem Konsulat oder einer italienischen Botschaft im Ausland.

Was ist die Gewichtungsskala?

Die Gewichtungsskala ist ein Instrument zur Berechnung der wirtschaftlichen Lage einer Familie, das die Einsparungen berücksichtigt, die bei einer Gemeinschaft von Personen entstehen. Es wird nachgewiesen, dass die Kosten einer Familie nicht proportional zur Anzahl der Mitglieder steigen.

Kann das Bankkonto geändert werden, auf das der Beitrag überwiesen wird? 

Ja, das ist möglich. Füllen Sie hierfür das Formular Abänderung der Zahlungsmodalität aus und senden Sie es per Email an: aswe.asse@provinz.bz.it oder per PEC an: aswe.asse@pec.prov.bz.it.
 


Rechtliche Grundlagen

Der Dienst unterliegt den Landes- und den regionalen Vorschriften, die online eingesehen werden können: https://lexbrowser.provinz.bz.it/.
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind:

Sie können die entsprechende Datenschutzerklärung auf der Website der ASWE auf der Seite Datenschutzerklärung einsehen.

Informationen über die Dauer des Verfahrens, den Verantwortlichen des Verfahrens, die Ersatzbefugnis bei Untätigkeit sowie die Mittel des verwaltungsmäßigen und gerichtlichen Rechtschutzes sind Im PDF-Dokument Verwaltungstätigkeiten und Verfahren einsehbar.