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Dienstcode: 1290

Beitrag - Förderung Wirtschaftsgebäude, Maschinenraum, Stützmauer, Feldweg und andere bauliche Investitionsvorhaben für die Landwirtschaft

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Beschreibung

Kapitalbeitrag für Arbeiten an landwirtschaftlichen Gebäuden und landwirtschaftlicher Infrastruktur:

Zulässige Arbeiten

Für Grünlandbetriebe mit Viehhaltung: Bau, Kauf, Renovierung oder Sanierung von:
  • Betriebsgebäude für die Unterbringung von Vieh mit Nebengebäuden und Lagerräumen für Futter und Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft;
  • Betriebsgebäude für die Unterbringung von landwirtschaftlichen Maschinen mit einer nutzbaren Raumhöhe von mindestens 3 m.
Für landwirtschaftliche Betriebe mit mindestens 40 Erschwernispunkten: Bau und außerordentliche Instandhaltung von Feldwegen und deren Stützmauern für die innerbetriebliche Erschließung von Wiesen- und Ackerfutterflächen, sofern:
  • Sie eine gültige Eingriffsgenehmigung (gemäß Artikel 72, Abs.1 oder 2, Landesgesetz 9/2018) besitzen;
  • Sie nicht im Zuge oder infolge von Kulturänderung von Wald oder Alpe, die im Verlauf der letzten fünf Jahre erfolgt sind, realisiert werden;
  • eine im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit für evtl. Durchquerung von Grundstücken im Eigentum Dritter besteht.
Für Weinbauflächen: Bau und außerordentliche Instandhaltung von Stützmauern für Weinbauflächen, sofern:
  • Sie nicht im Zuge oder infolge von Kulturänderung von Wald oder Alpe, die im Verlauf der letzten fünf Jahre erfolgt sind, realisiert werden;
  • eine im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit für Durchquerung von Grundstücken im Eigentum Dritter besteht.
  • die Flächen bis zum Zeitpunkt der Beitragsgewährung im betrieblichen Flächenbogen mit der Kulturart „Weinbau“ eingetragen sind.

Intensität des Beitrags

Für Betriebsgebäude für die Unterbringung von Vieh und für landwirtschaftliche Maschinen bis zu 35 % der zugelassenen Kosten mit den folgenden Zuschlägen:
  • +10 %: landwirtschaftliche Betriebe in Berggebieten mit 40 oder mehr Erschwernispunkten;
  • +10 %: Reduzierung des Höchstviehbesatzes um min. 0,2 GVE/ha Futterfläche;
  • +5 %: Junglandwirte oder -landwirtinnen, die sich während der fünf Jahren vor der Antragstellung niedergelassen haben;
  • –5 %: antragstellende Person über 65 Jahre;
  • +10 %: Betriebe mit biologischer Wirtschaftsweise (kann mit den oben genannten Punkten kombiniert werden).
Für Feldwege mit begleitenden Stützmauern für die innerbetriebliche Erschließung von Wiesen- und Ackerfutterflächen und für Stützmauern für Weinbauflächen: ein Beitrag zwischen 35 % und 55 % der zugelassene Kosten.

Wer kann den Dienst nutzen

Einzelne oder zusammengeschlossene landwirtschaftliche Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig und in das Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen der Provinz eingetragen sind.

Folgende sind von der Begünstigung ausgeschlossen:
  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Punkt 59 der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472;
  • Betriebsgebäude zur Unterbringung von Vieh samt Nebenräumen und von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten auf Almen;
  • Betriebsgebäude zur Unterbringung von Vieh samt Nebenräumen und von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten für die Biogas- und Biokraftstoffproduktion;
  • Seilbahnen für den Materialtransport, Folientunnel und Trinkwasserleitungen;
  • Betriebsgebäude für Legehennen.

Voraussetzungen

Voraussetzungen des Betriebs

Mindestfläche des Betriebs: 2 Hektar Wiesen- Ackerfutterbau oder Ackerflächen oder 1 Hektar Obst- oder Weinbaufläche.

Verfügbarkeit von Gebäuden und Grundstücken

  • Es muss der Nachweis erbracht werden, dass Sie über die von dem Projekt betroffenen Grundstücke und/oder Gebäude verfügen.
  • Bei Miet- oder Pachtverhältnis bezogen auf das Förderobjekt sind Sie verpflichtet, den Vertrag vorzulegen, bei dem die Mindestvertragsdauer der vorgesehenen Zeitspanne der Zweckbestimmung entsprechen muss (mindestens 10 Jahre ab der Endauszahlung des Beitrages).

Viehbesatz für Grünlandbetriebe mit Viehhaltung

Es muss ein durchschnittlicher Mindestviehbesatz von 0,5 GVE/ha Futterfläche eingehalten werden.

Sie müssen die Mindestanforderungen an den Tierschutz und den Umweltschutz erfüllen.

Sie sind verpflichtet, den auf der Grundlage der durchschnittlichen Höhenlage der Futterflächen berechneten durchschnittlichen Höchstviehbesatz nicht zu überschreiten:

  • bei einer durchschnittlichen Höhenlage der Futterflächen bis zu 1.250 m beträgt der maximal zulässige Viehbesatz (Jahresdurchschnitt) 2,5 GVE/ha;
  • bei einer durchschnittlichen Höhe über 1.250 m und bis zu 1.500 m beträgt der maximale Viehbesatz 2,2 GVE/ha;
  • bei einer durchschnittlichen Höhe über 1.500 m und bis zu 1.800 m beträgt der maximale Viehbesatz 2,0 GVE/ha;
  • bei einer durchschnittlichen Höhe von über 1.800 m beträgt der maximale Viehbesatz wieder 1,8 GVE/ha.

Nur bei der Beitragsendauszahlung gilt eine Toleranz von 0,1 GVE/ha.

Die Förderung von Wirtschaftsgebäuden für die Unterbringung von Tieren ist nur für Rinder, Schafe und Ziegen sowie für in Herdebuch eingetragene Zuchtpferde zulässig.

Die Förderung von Betriebsgebäuden für die Schweinehaltung ist bis zu 100 Mastplätze oder 20 Zuchtsauen zulässig, bei der Geflügelhaltung bis zu 1000 Mastgeflügel. Sieht das Projekt überwiegend diese Arten vor, ist der bauliche Mindeststandard der ökologisch/biologischen Landwirtschaft vorgeschrieben.

Wenn sich das Vorhaben auf den Stallbereich bezieht, müssen Sie eine Stellungnahme vorlegen, die die Mindestanforderungen an das Tierwohl und den Tierschutz bestätigt.

Neubauten von Ställen werden nur im Falle von Laufstallhaltung gefördert. Die Sanierung bestehender Ställe mit Anbindehaltung ist nur bei kostenintensiven Projekten zulässig, wenn in der Stellungnahme zum Tierschutz und Tierwohl ausdrücklich festgehalten ist, dass die Laufstallhaltung nicht möglich oder nicht sinnvoll ist.

Gülle- und Flüssigmistlager sind nur dann förderbar, wenn sie in geschlossener Form errichtet werden.

Im Falle von Brandfällen oder Schäden durch höhere Gewalt an landwirtschaftlichen Gebäuden sowie im Falle der Enteignung oder des Verkaufs von landwirtschaftlichen Gebäuden werden die Erlöse aus der Versicherung, der Enteignung oder dem Verkauf der letzten fünf Jahre vor der Beihilfegewährung bei der Berechnung der zuschussfähigen Kosten berücksichtigt.

Die auf Betriebsebene gewährten Beihilfen für landwirtschaftliche Gebäude dürfen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren 450.000 Euro nicht überschreiten.

Projektvoraussetzungen

  • zulässige Mindestausgaben: mindestens 10.000 Euro anerkannte Baukosten.
  • die Höchstzahl der Großvieheinheiten (GVE), für die ein neuer Stall dimensioniert werden kann, darf den Höchstviehbesatz nicht überschreiten, der der aktuellen durchschnittlichen Höhenlage der landwirtschaftlichen Futterflächen des Betriebes entspricht.
  • bei landwirtschaftlichen Gebäuden kann der Höchstbetrag der zulässigen Ausgaben nur einmal im Laufe von 20 Jahre je Betrieb anerkannt werden (kann auch bei mehreren aufeinander folgenden Anträgen ausgeschöpft werden)
  • Ausnahmen von der 20-Jahres-Grenze  (nach mindestens 5 Jahren möglich):
  • Umstellung von konventionellen Ställen in Laufställe;
  • Umstellung auf die ökologisch/biologische Produktionsweise;
  • Schäden, die durch Brand, Naturkatastrophen oder Unwetter verursacht werden.

Was benötigen Sie

Um den Beitrag zu beantragen, benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • einen detaillierten Kostenvoranschlag, der von einem befähigten Freiberufler erstellt und unterzeichnet wurde. Nur bei Neubauten können Sie einen summarischen Kostenvoranschlag mit einem detaillierten technischen Bericht einreichen;
  • Genehmigung (z. B. Baugenehmigung, Baubewilligung etc.) mit allfälligen Auflagen und Bedingungen sowie mit den von der Gemeinde vidimierten technischen Unterlagen;
  • weitere Unterlagen je nach Projekt;
  • Zeitplan (Zeitplan - separates Formular);
  • Personalausweis, wenn die digitale Unterschrift fehlt;
  • Nachweis über die Verfügbarkeit der vom Bau betroffenen Grundstücke, wenn das Vorhaben gepachtete Grundstücke oder Gebäude betrifft;
  • Erklärung über die geplante Finanzierung des Projektes mit förderfähigen Ausgaben von mehr als 150.000 Euro (separates Formular);
  • Stellungnahme zum Tierschutz/Tierwohl (nur wenn das Vorhaben den Stallbereich betrifft):
  • für Vorhaben mit mehr als 10 GVE: Stellungnahme einer anerkannten Beratungsorganisation;
  • für Vorhaben bis zu 10 GVE: Stellungnahme eines befähigten Freiberufler oder einer befähigten Freiberuflerin;
  • Antrag auf Investitionsbeihilfe für landwirtschaftliche Betriebe (Antrag um Beihilfe . separates Formular);
  • im Falle eines Kaufs: Kaufvorvertrag mit grafischer Dokumentation sowie Liegenschaftsverzeichnis und Grundbuchauszug.
  • Merkblatt 

Dieser Dienst ist gebührenfrei.


So wird es gemacht

Wie Sie den Antrag stellen: senden Sie die oben aufgeführten Unterlagen vor Beginn der Arbeiten und Tätigung des Ankaufs mit dem ausgefüllten Antragsformular:
  • per PEC an das Amt für Ländliches Bauwesen oder an die PEC-Adressen der zuständigen Bezirksämter;
  • in Papierform, indem Sie sich an das Amt für Ländliches Bauwesen (Tel. 0471 415150) oder an die Bezirksämter für Landwirtschaft in Brixen (Tel. 0472 821240), Bruneck (Tel. 0474 582242), Meran (Tel. 0473 252240) und Schlanders (Tel. 0473 736140) wenden.

So geht es weiter

  1. Das Amt prüft Ihren Antrag und kontrolliert die Voraussetzungen;
  2. Im Falle eines positiven Ergebnisses erhalten Sie per PEC eine Bestätigung, dass Ihr Antrag angenommen wurde, mit dem beigefügten CUP-Code, der auf allen Abrechnungsunterlagen zu verwenden ist;
  3. Falls Unterlagen fehlen, haben Sie 30 Tage Zeit, diese nachzureichen;
  4. Der eingereichte und vollständige Antrag wird unter Berücksichtigung des Einreichungsdatums und des vorgelegten Zeitplans bis zur Ausschöpfung der auf den entsprechenden Haushaltskapiteln bereitgestellten Mittel genehmigt und für eine Beihilfe zugelassen.
Die Auszahlung der gewährten Beihilfe bzw. des Restbetrags, falls ein Vorschuss gezahlt wurde, erfolgt gegen Vorlage des entsprechenden Antrags, der Ihnen zusammen mit der Beitragsgenehmigung zugesandt wird. Diesem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
  1. Auszahlungsantrag;
  2. Teilabrechnung/Endabrechnung, die von einem beauftragten Freiberufler/von einer beauftragten Freiberuflerin erstellt wurde (mit Angabe der CUP-Nummer);
  3. Erklärung anstelle eines Notorietätsaktes über die ordnungsgemäße Bauausführung von einem im Berufsalbum eingetragenen Techniker unterschrieben ;
  4. zertifizierte Meldung der Bezugsfertigkeit oder die Mitteilung an das Bauamt der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde über die Beendigung der Arbeiten (so wie von den einschlägigen baurechtlichen Bestimmungen des Landes vorgesehen) – (nur bei Endabrechnung);
  5. Baugenehmigung mit allen von der Gemeinde bestätigten Projektunterlagen für das letzte von der Gemeinde genehmigte Variantenprojekt;
  6. bei Initiativen, die den Stallbereich betreffen, ist ein Nachweis über die Umsetzung der Tierschutz- und Tierwohlkriterien vorzulegen (nur bei Endabrechnung);
  7. für den Kauf von landwirtschaftlichen Gebäuden ist der registrierte Kaufvertrag vorzulegen, in dem der Kaufpreis für das geförderte Gebäude oder den geförderten Gebäudeteil gesondert ausgewiesen ist, sowie die Unterlagen, die die Zahlung des Kaufpreises an den Verkäufer belegen;
  8. für landwirtschaftliche Gebäude mit förderfähigen Kosten von mehr als 25.000,00 Euro ist der Nachweis einer Feuerversicherung, die mindestens 150 % der förderfähigen Kosten abdeckt, und der Nachweis der Zahlung der letzten Prämie erforderlich – (nur bei Endabrechnung);
  9. in besonderen Fällen können zusätzliche Unterlagen entsprechend den Beschlüssen zu den jeweiligen Anwendungsrichtlinie angefordert werden.
Sie müssen die Beitragsauszahlung innerhalb des in Ihrem Zeitplan festgelegten Zeitrahmen beantragen.
Mit der Gewährung der Beihilfe sind Sie verpflichtet, ab dem Zeitpunkt der Endauszahlung:
  • die vorgesehenen Zweckbestimmung für die Dauer von mindestens 10 Jahren einzuhalten;
  • den von Ihnen zum Zeitpunkt der Antragstellung gewählten durchschnittlichen Höchstviehbesatz für die Dauer von mindestens 10 Jahren einzuhalten.

Zeiten und Fristen

Sie können die Beihilfe jederzeit beantragen, aber der Antrag muss vor Beginn der Arbeit und vor Tätigung des Ankaufs eingereicht werden.
 

Häufig gestellte Fragen

 

Wo kann ich weitere Informationen finden?

Alle Informationen zu diesem Dienst finden Sie in dem folgenden Dokument: Richtlinien für die Förderung von Investitionen in landwirtschaftliche Betrieben.

Welche Beitragsstufen kann ich wählen, um ökologische Anreize für Baumaßnahmen in Anspruch zu nehmen?

Im Rahmen der ökologischen Ausrichtung der Fördermaßnahmen für Gebäudemaßnahmen werden drei Stufen mit unterschiedlichen Fördersätzen festgelegt. Bei der Antragstellung können Sie die entsprechende Stufe wählen:
  • intensiv: In diesem Fall ist die Einhaltung der Gewässerschutzbestimmungen vorgeschrieben, d. h. die Einhaltung des durchschnittlichen Höchstviehbesatzes ohne jegliche Toleranz;
  • umweltgerecht: Verpflichtung zur Einhaltung eines reduzierten Viehbesatzes von mindestens 0,2 GVE pro Hektar Futterfläche im Vergleich zur Intensivhaltung;
  • bio: Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen des ökologischen Landbaus.

Kann ich einen höheren Beitrag erhalten, wenn mein Gebäude unter Denkmalschutz steht?

Bei Gebäuden unter Denkmal- oder Ensembleschutz können die förderfähigen Kosten erhöht werden. Die Mehrkosten müssen im detaillierten Kostenvoranschlag und in der detailierten Endabrechnung des befähigten Freiberuflers getrennt angegeben sein.


Zuständige Stelle

Amt für ländliches Bauwesen

Landhaus 6 – Peter Brugger, Brennerstraße 6, 39100 Bozen.
Telefon: +39 0471 41 51 50 / +39 0471 41 51 51
E-Mail: edilizia.rurale@provincia.bz.it
PEC: lwbauwesen.agriedilizia@pec.prov.bz.it
Website: https://landwirtschaft.provinz.bz.it/de/home
Altrei, Andrian, Auer, Bozen, Branzoll, Deutschnofen, Eppan, Jenesien, Kaltern, Karneid, Kastelruth, Kurtatsch, Kurtinig, Leifers, Margreid, Montan, Mölten, Nals, Neumarkt, Pfatten, Ritten, Salurn, Sarntal, St. Christina, St. Ulrich, Terlan, Tiers, Tramin, Truden, Völs, Welschnofen, Wolkenstein.

Bezirksamt für Landwirtschaft Ost

Kapuzinerplatz 3, 39031 Bruneck
Telefon: +39 0474 58 22 40 / +39 0474 58 22 42
E-Mail: agricoltura.brunico@provincia.bz.it
PEC: lwbruneck.agribrunico@pec.prov.bz.it  
Website:  https://landwirtschaft.provinz.bz.it/de/home
Abtei, Ahrntal, Bruneck, Corvara, Enneberg, Gais, Gsies, Innichen, Kiens, Mühlwald, Niederdorf, Olang, Percha, Pfalzen, Prags, Prettau, Rasen Antholz, Sand I.Taufers, Sexten, St.Lorenzen, St.Martin I.Th., Terenten, Toblach, Welsberg, Wengen.

Außenstelle Brixen

Regensburger Allee 18, 39042 Brixen
Telefon: +39 0472 82 12 40 / +39 0472 82 12 41
E-Mail: agricoltura.bressanone@provincia.bz.it
PEC: lwbrixen.agribressanone@pec.prov.bz.it
Website: https://landwirtschaft.provinz.bz.it/de/home
Barbian, Brenner, Brixen, Feldthurns, Franzensfeste, Freienfeld, Klausen, Lajen, Lüsen, Mühlbach, Natz Schabs, Pfitsch, Ratschings, Rodeneck, Sterzing, Vahrn, Villanders, Villnöss, Vintl, Waidbruck.

Bezirksamt für Landwirtschaft West

Schlandersburgstraße 6, 39028 Schlanders
Telefon: +39 0473 73 61 40
E-Mail: agricoltura.silandro@provincia.bz.it
PEC: lwschlanders.agrisilandro@pec.prov.bz.it
Website: https://landwirtschaft.provinz.bz.it/de/home
Glurns, Graun, Kastelbell, Laas, Latsch, Mals, Martell, Prad, Schlanders, Schluderns, Schnals, Stilfs, Taufers I.M.

Außenstelle Meran

Sandplatz 10, 39012 Meran
Telefon: +39 0473 25 22 40 / +39 0473 25 22 41
E-Mail: agricoltura.merano@provincia.bz.it
PEC: lwmeran.agrimerano@pec.prov.bz.it
Website: https://landwirtschaft.provinz.bz.it/de/home
Algund, Burgstall, Gargazon, Hafling, Kuens, Lana, Laurein, Marling, Meran, Moos I.Pass., Naturns, Partschins, Plaus, Proveis, Riffian, Schenna, St.Felix, St.Leonhard I.P., St.Martin I.P., St.Pankraz, Tirol, Tisens, Tscherm, Ulten, Vöran.

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