Voraussetzungen des Betriebs
Mindestfläche des Betriebs: 2 Hektar Wiesen- Ackerfutterbau oder Ackerflächen oder 1 Hektar Obst- oder Weinbaufläche.
Verfügbarkeit von Gebäuden und Grundstücken
- Es muss der Nachweis erbracht werden, dass Sie über die von dem Projekt betroffenen Grundstücke und/oder Gebäude verfügen.
- Bei Miet- oder Pachtverhältnis bezogen auf das Förderobjekt sind Sie verpflichtet, den Vertrag vorzulegen, bei dem die Mindestvertragsdauer der vorgesehenen Zeitspanne der Zweckbestimmung entsprechen muss (mindestens 10 Jahre ab der Endauszahlung des Beitrages).
Viehbesatz für Grünlandbetriebe mit Viehhaltung
Es muss ein durchschnittlicher Mindestviehbesatz von 0,5 GVE/ha Futterfläche eingehalten werden.
Sie müssen die Mindestanforderungen an den Tierschutz und den Umweltschutz erfüllen.
Sie sind verpflichtet, den auf der Grundlage der durchschnittlichen Höhenlage der Futterflächen berechneten durchschnittlichen Höchstviehbesatz nicht zu überschreiten:
- bei einer durchschnittlichen Höhenlage der Futterflächen bis zu 1.250 m beträgt der maximal zulässige Viehbesatz (Jahresdurchschnitt) 2,5 GVE/ha;
- bei einer durchschnittlichen Höhe über 1.250 m und bis zu 1.500 m beträgt der maximale Viehbesatz 2,2 GVE/ha;
- bei einer durchschnittlichen Höhe über 1.500 m und bis zu 1.800 m beträgt der maximale Viehbesatz 2,0 GVE/ha;
- bei einer durchschnittlichen Höhe von über 1.800 m beträgt der maximale Viehbesatz wieder 1,8 GVE/ha.
Nur bei der Beitragsendauszahlung gilt eine Toleranz von 0,1 GVE/ha.
Die Förderung von Wirtschaftsgebäuden für die Unterbringung von Tieren ist nur für Rinder, Schafe und Ziegen sowie für in Herdebuch eingetragene Zuchtpferde zulässig.
Die Förderung von Betriebsgebäuden für die Schweinehaltung ist bis zu 100 Mastplätze oder 20 Zuchtsauen zulässig, bei der Geflügelhaltung bis zu 1000 Mastgeflügel. Sieht das Projekt überwiegend diese Arten vor, ist der bauliche Mindeststandard der ökologisch/biologischen Landwirtschaft vorgeschrieben.
Wenn sich das Vorhaben auf den Stallbereich bezieht, müssen Sie eine Stellungnahme vorlegen, die die Mindestanforderungen an das Tierwohl und den Tierschutz bestätigt.
Neubauten von Ställen werden nur im Falle von Laufstallhaltung gefördert. Die Sanierung bestehender Ställe mit Anbindehaltung ist nur bei kostenintensiven Projekten zulässig, wenn in der Stellungnahme zum Tierschutz und Tierwohl ausdrücklich festgehalten ist, dass die Laufstallhaltung nicht möglich oder nicht sinnvoll ist.
Gülle- und Flüssigmistlager sind nur dann förderbar, wenn sie in geschlossener Form errichtet werden.
Im Falle von Brandfällen oder Schäden durch höhere Gewalt an landwirtschaftlichen Gebäuden sowie im Falle der Enteignung oder des Verkaufs von landwirtschaftlichen Gebäuden werden die Erlöse aus der Versicherung, der Enteignung oder dem Verkauf der letzten fünf Jahre vor der Beihilfegewährung bei der Berechnung der zuschussfähigen Kosten berücksichtigt.
Die auf Betriebsebene gewährten Beihilfen für landwirtschaftliche Gebäude dürfen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren 450.000 Euro nicht überschreiten.
Projektvoraussetzungen
- zulässige Mindestausgaben: mindestens 10.000 Euro anerkannte Baukosten.
- die Höchstzahl der Großvieheinheiten (GVE), für die ein neuer Stall dimensioniert werden kann, darf den Höchstviehbesatz nicht überschreiten, der der aktuellen durchschnittlichen Höhenlage der landwirtschaftlichen Futterflächen des Betriebes entspricht.
- bei landwirtschaftlichen Gebäuden kann der Höchstbetrag der zulässigen Ausgaben nur einmal im Laufe von 20 Jahre je Betrieb anerkannt werden (kann auch bei mehreren aufeinander folgenden Anträgen ausgeschöpft werden)
- Ausnahmen von der 20-Jahres-Grenze (nach mindestens 5 Jahren möglich):
- Umstellung von konventionellen Ställen in Laufställe;
- Umstellung auf die ökologisch/biologische Produktionsweise;
- Schäden, die durch Brand, Naturkatastrophen oder Unwetter verursacht werden.