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Dienstcode: 1287

Beiträge für Beratung und Wissensvermittlung 2024–2026

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Beschreibung

Förderung für die Beratung und die Wissensvermittlung.
 

Wer kann den Dienst nutzen

Unternehmen, die im Handelsregister der Handelskammer eingetragen sind, sowie freiberuflich und selbständig Tätige, die in Südtirol eine Handwerks-, Industrie-, Handels- oder Dienstleistungstätigkeit als Haupttätigkeit ausüben, können Beiträge für Beratungen und die Wissensvermittlung in Anspruch nehmen:
  • Klein- und Mittelunternehmen als freigestellte Förderung laut EU-Verordnung Nr. 651/2014 in geltender Fassung.
  • Großunternehmen im Rahmen der De-minimis-Regelung laut EU-Verordnung Nr. 2023/2831. 
Von den Förderungen ausgeschlossen sind:
  • Genossenschaften, die vom Amt für Genossenschaftswesen gefördert werden;
  • Unternehmen, die in Südtirol nur eine Verwaltungseinheiten, ein Domizil oder ein Depot für den Verkauf der eigenen Produkte haben und dort - im Verhältnis zur Gesamtzahl der Angestellten des Unternehmens - eine geringe Anzahl von Personen beschäftigen;
  • Unternehmen, die nicht im Artikel 4 der geltenden Richtlinien angeführt sind.

Voraussetzungen

Voraussetzungen:
  • Unternehmen müssen im der Handelsregister der Handelskammer eingetragen sein und in Südtirol eine Handwerks-, Industrie-, Handels- oder Dienstleistungstätigkeit als Haupttätigkeit ausüben.
  • Freiberufler, Freiberuflerin oder selbstständig Tätige müssen als Haupttätigkeit eine Handwerks-, Industrie-, Handels- oder Dienstleistungstätigkeit in Südtirol ausüben. 
Förderfähige Mindestausgaben:
  • 2.000,00 € pro Antrag und Anrechnungsjahr;
  • 500,00 € pro Anrechnungsjahr - nur für die Zertifizierung und Re-Auditierung “Audit familieundberuf” sowie für gleichwertige Zertifizierungen und das Nachhaltigkeitslabel Südtirol.
Förderfähige Höchstausgaben:
  • 50.000,00 € für kleine Unternehmen;
  • 150.000,00 € für mittlere und große Unternehmen im Zeitraum 2024-2026.
Von den Förderungen ausgeschlossen sind:
  • Genossenschaften, für Vorhaben, die vom Amt für Genossenschaftwesen gefördert werden;
  • Unternehmen, die in Südtirol nur Verwaltungseinheiten, ein Domizil oder ein Depot für den Verkauf der eigenen Produkte haben und dort im Verhältnis zur Gesamtzahl der Beschäftigten des Unternehmens eine geringe Anzahl von Personal beschäftigen;
  • Unternehmen, die nicht im Artikel 4 der geltenden Richtlinien angeführt sind.
Förderfähig sind Vorhaben zur Beratung und zur Wissensvermittlung, die von Unternehmen und von Freiberuflern oder Freiberuflerinnen, die eine Beratungstätigkeit ausüben, von spezialisierten Beratungsinstituten und -einrichtungen, von Forschungseinrichtungen oder von Universitäten durchgeführt werden. Diese Tätigkeit wird wie folgt überprüft: 
  • Bei Unternehmen, die in der Handelskammer oder im MwSt.-Register eingetragen sind, durch den entsprechenden ATECO-Kode für die Beratungstätigkeit;
  • Bei Unternehmen oder Freiberuflern und Freiberuflerinnen aus dem Ausland, durch die Eintragung für die Beratung in öffentlichen Verzeichnissen sowie eventuelle Referenzen.
Nicht förderfähige Initiativen:
  • fortlaufende oder regelmäßig anfallende Beratungen zur laufenden Betriebsführung des Unternehmens;
  • Verwaltungs-, Steuer- und Rechtsberatungen;
  • Beratungen, die unter die institutionelle Tätigkeit des antragstellenden Unternehmens fallen;
  • Beratungen für die Erstellung, Verbesserung und Aktualisierung von Websites und sozialen Netzwerken.
Zulässige Ausgaben:
  • Beratungs- und Referentenhonorare: Zulässig ist eine Höchstausgabe von 1.000,00 Euro pro Tag und 125,00 Euro pro Stunde, eventuelle Reisekosten inbegriffen;
  • Beratungen für die Entwicklung, Programmierung und Implementierung von Informatiksystemen: höchstens 10.000,00 Euro pro Anrechnungsjahr.
Nicht zulässige Ausgaben:
  • Personalkosten;
  • Ausgaben für den Ankauf von Maschinen und Geräten, die für das Vorhaben verwendet werden;
  • Reisekosten sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung der an der Ausbildung teilnehmenden Personen;
  • Werbekosten;
  • Mehrwertsteuer und andere Steuern oder Abgaben;
  • Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen unter Eheleuten oder unter Verwandten bis zum dritten Grad in gerader Linie, zwischen Partner- oder verbundenen Unternehmen, zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern/Gesellschafterinnen, Angestellten oder Verwaltern/Verwalterinnen sowie die Ausgaben zwischen Gesellschaften, an denen dieselben Gesellschafter/Gesellschafterinnen beteiligt oder in denen dieselben Verwalter/Verwalterinnen tätig sind.

Was benötigen Sie

Dem Antrag sind folgende Unterlagen im PDF-Format beizulegen:
  • Kostenvoranschläge oder eine detaillierte Kostenaufstellung (bei Beraterhonoraren müssen die Arbeitstage bzw. -stunden mit den entsprechenden Einzelpreisen angeführt sein);
  • Beschreibung des Vorhabens mit Angabe der Dauer, des Datums des Beginns, des Abschlusses und des Ausführungsorts des Vorhabens;
  • Formular der Erklärung zum Ersatz einer beeideten Bezeugungsurkunde
Um diesen Dienst nutzen zu können, ist die Aktivierung der digitalen Identität (SPID) notwendig.

Weitere Informationen zur SPID-Aktivierung finden Sie unter folgendem Link. 

Das Gesuch ist mit einer Stempelmarke von 16,00 € zu versehen. Die Bezahlung kann auf folgende Weise erfolgen:
  • @e.bollo;
  • Stempelmarke (Datum und eindeutigen Identifikationscode angeben).

So wird es gemacht

Sie können den Antrag ausschließlich online über den E-Government-Dienst der Landesverwaltung Beiträge für Beratung und Wissensvermittlung (Abschnitt V des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4)” einreichen: Login
  • über den Online-Dienst myCIVIS, indem Sie diese Schritte befolgen:
  1. Klicken Sie auf den Link: Online-Dienst myCIVIS, melden Sie sich über SPID an und Sie werden direkt zum Beitragsantrag weitergeleitet;
  2. Fordern Sie die Vollmacht an (hier finden Sie die Anleitungen zum Ansuchen Vollmacht gesetzliche Vertretung; Vollmacht juristische Person);
  3. Laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch (Sie finden sie im Abschnitt Was benötigen Sie für das Ansuchen”);
  4. Geben Sie die geforderten Daten ein und senden Sie den Antrag ab.
 
  • Wenn der Online-Dienst nicht zur Verfügung steht, kann der Antrag auf dem Vordruck per PEC eingereicht werden, der Ihnen von den zuständigen Landesämtern auf Anfrage zugesendet wird. Unberührt davon bleibt die Pflicht, den Antrag auch über den genannten Dienst einzureichen, sobald dieser wieder verfügbar ist.
Es können mehrere Beitragsanträge pro Jahr gestellt werden.

So geht es weiter

  1. Das Amt nimmt Ihren Antrag entgegen und prüft die Voraussetzungen;
  2. Wenn Ihr Antrag angenommen wird, erhalten Sie einen Beitrag:
In Höhe von 30 % für:
  • Beratungen mit strategischen Zielen und zur Verbesserung der betrieblichen Organisationsstruktur und der Produktionsprozesse;
  • Beratungen zur Marktpositionierung des Unternehmens;
  • Beratungen zur technologischen Verbesserung der Produkte sowie zur Einführung von neuen Vertriebsformen nur für Unternehmen der Sektoren Handwerk und Industrie;
  • Beratungen in den Bereichen Arbeitsplatzumstrukturierung und Gründung von Unternehmenskooperationen;
  • Beratungen zur Anpassung an neue Rechtsbestimmungen innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten derselben;
  • Beratungen für die Entwicklung, Programmierung und Implementierung von Informatiksystemen;
  • Begleitinitiativen zur Verbesserung der Kompetenzen und der Position der Frauen innerhalb des Unternehmens im Sinne des Aktionsfeldes 1.3, Maßnahme 2 des Gleichstellungsaktionsplanes Südtirol 2023-2028.
In Höhe von 50 % für:
  1. Die Zertifizierung und Re-Auditierung “Audit familieundberuf” sowie für gleichwertige Zertifizierungen und das Nachhaltigkeitslabel Südtirol;
  2. Die Zertifizierung für die soziale Verantwortung des Unternehmens nach der Norm SA 8000.
  3. Die Abrechnung des Vorhabens muss bis zum Ende des Jahres erfolgen, das auf die Gewährungsmaßnahme folgt oder auf die Anlastung der Ausgabe, falls diese später erfolgt. Das durchgeführte Vorhaben muss mit den zur Förderung zugelassenen Vorhaben übereinstimmen;
  4. Sobald das Verfahren abgeschlossen ist, wird der Beitrag ausgezahlt und direkt auf den von Ihnen angegebene IBAN überwiesen.

Zeiten und Fristen

  • ;ie müssen Ihren Antrag bis zum 30. September um 12.00 Uhr mittags des Jahres einreichen, in dem die Initiative realisiert oder begonnen wurde.
  • Der Antrag muss vor Beginn der entsprechenden Initiative eingereicht werden.
In folgenden Fällen werden Sie von den Förderung der gesamten Initiative ausgeschlossen:
  • Die Übernahme einer rechtsverbindlichen Verpflichtung seitens des Antragstellers oder der Antragstellerin, die die Initiative unwiderruflich macht;
  • Die Ausstellung von Ausgabenbelegen, die sich auch nur auf Teilbeträge oder Zahlungen aus jeglichem Grund beziehen, die vor dem Datum der Antragstellung datiert sind.

Häufig gestellte Fragen

Wann müssen die Ausgaben abgerechnet werden?

Die Abrechnung des Vorhabens muss bis zum Ende des Jahres erfolgen, das auf die gewährte Maßnahme folgt oder auf die Anlastung der Ausgabe, falls diese später erfolgt.

Die Rechnungen wurden vor der Antragstellung ausgestellt. Sind sie abrechnungsfähig?

Die Anträge müssen vor dem Beginn der jeweiligen Initiative eingereicht werden. Die Übernahme einer rechtsverbindlichen Verpflichtung des Antragstellers oder der Antragstellerin, die die Initiative unwiderruflich macht, sowie die Ausstellung von Ausgabenbelegen, die sich auch nur auf Teilbeträge oder Zahlungen aus jeglichem Grund beziehen, die vor dem Datum der Antragstellung datiert sind, führt zum Ausschluss der Förderung der gesamten Initiative, auf die sie sich beziehen.

Kann ich über andere Initiativen als die im Antrag genannten abrechnen?

Die durchgeführten Initiativen müssen den förderfähigen Initiativen entsprechen.



Zuständige Stelle

Abteilung Wirtschaftsentwicklung

Garibaldistraße 14, 39100 Bozen

Telefon:
+39 0471 41 37 00 - Amt für Industrie und Gruben
+39 0471 41 36 40 - Amt für Handwerk und Gewerbegebiete
+39 0471 41 37 40 - Amt für Handel und Dienstleistungen

E-mail: wirtschaft@provinz.bz.it
PEC: wirtschaft.economia@pec.prov.bz.it
Website: wirtschaft.provinz.bz.it

Parteienverkehr

Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag: von 9:00 bis 12:00 Uhr.
Donnerstag: von 8:30 bis 13:00 Uhr und von 14:00 bis 17:30 Uhr.