Beiträge für Beratung und Wissensvermittlung 2022–2023
Wer kann den Dienst nutzen
- Kleine und mittlere Unternehmen, die gemäß der EU-Verordnung Nr. 651/2014 in geltender Fassung unter einer Freistellung fallen, und Großunternehmen im Rahmen der De-minimis-Beihilfen gemäß der EU-Verordnung Nr. 2023/2831;
- Freiberufler und Freiberuflerinnen;
- selbstständig Tätige.
Voraussetzungen
Eintragung
Muss Ihr Unternehmen ordnungsgemäß im Handelsregister der Handels-, Industrie-, Handwerks-, Tourismus- und Landwirtschaftskammer Bozen eingetragen sein.
Tätigkeit
Muss Ihr Unternehmen oder Sie als Freiberufler, Freiberuflerin oder selbstständig Tätige müssen als Haupttätigkeit eine Handwerks-, Industrie-, Handels- oder Dienstleistungstätigkeit in der Autonomen Provinz Bozen ausüben.
Ausgaben
Förderfähige Mindestausgaben:
- 2.000,00 € pro Zuweisungsjahr und pro Antrag;
- 1.000,00 € pro Zuweisungsjahr nur für die Zertifizierung und Re-Auditierung “Audit familieundberuf” sowie für gleichwertige Zertifizierungen.
Förderfähige Höchstausgabe:
- 50.000,00 € für kleine Unternehmen;
- 150.000,00 € für mittlere und große Unternehmen im Zeitraum 2022-2023.
Förderungen ausgeschlossen
Von den Förderungen ausgeschlossen sind:
- Unternehmen, die als Genossenschaften gegründet wurden, für Initiativen, die vom zuständigen Landesamt für Genossenschaftswesen gefördert werden;
- Unternehmen mit einer begrenzten Präsenz in der Provinz Bozen (nur Büros, Sitz oder Lager) und wenigen Beschäftigten im Vergleich zur Gesamtzahl der Mitarbeitenden;
- Unternehmen, die nicht im Artikel 4 der geltenden Richtlinien angeführt sind.
Förderfähige Initiativen
Förderfähig sind die folgenden Initiativen, die in engem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Unternehmen stehen und sich unmittelbar auf diese auswirken.
Initiativen zur Beratung und Wissensverbreitung von Unternehmen, Freiberuflern und Freiberuflerinnen, die Beratungstätigkeiten durchführen, sowie von Instituten und Einrichtungen für Fachberatung, Forschungszentren und Universitäten.
Nicht förderfähige Initiativen
- Fortlaufende oder regelmäßig anfallende Beratungen zur laufenden Betriebsführung des Unternehmens.
- Verwaltungs-, Steuer- und Rechtsberatungen.
- Beratungen, die unter die institutionelle Tätigkeit des antragstellenden Unternehmens fallen.
- Beratungen für die Erstellung, Verbesserung und Aktualisierung von Websites und sozialen Netzwerken.
Zulässige Ausgaben
- Honorare für Berater oder Beraterinnen und Berichterstatter oder Berichterstatterinnen. Zulässig ist eine Höchstausgabe von 800,00 Euro pro Tag und 100,00 Euro pro Stunde, eventuelle Reisekosten inbegriffen.
- Beratungen für die Entwicklung, Programmierung und Implementierung von Informatiksystemen: höchstens 10.000,00 Euro pro Zuweisungsjahr.
Nicht zulässige Ausgaben
- Personalkosten.
- Ausgaben für den Ankauf von Maschinen und Geräten, die für das Vorhaben verwendet werden.
- Reisekosten sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung der an der Ausbildung teilnehmenden Personen, Werbekosten.
- Mehrwertsteuer und andere Steuern oder Abgaben.
- Ausgaben für Dienstleistungen zwischen Ehepartnern, nahen Verwandten, verbundenen Unternehmen, Gesellschaftern, Mitarbeitenden oder Geschäftsführern sind nicht zulässig, auch wenn sie in verschiedenen Unternehmen tätig sind, aber dieselben Personen beteiligt sind.
Was benötigen Sie
- Kostenvoranschläge oder eine detaillierte Aufschlüsselung der Ausgaben. Bei Honoraren für Berater und Beraterinnen sind die Anzahl der Arbeitstage und Arbeitsstunden sowie der entsprechende Einheitspreis anzugeben;
- Beschreibung der Initiative mit Angabe der Dauer, des Datum des Beginns und des Endes sowie des Durchführungsortes;
- Eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass für dieselben Initiativen und Ausgaben keine Förderungen bei anderen öffentlichen Einrichtungen oder Institutionen beantragt wurden;
- Erklärung über das Fehlen des CUP auf den Rechnungen;
- Erklärung Erklärung des wirtschaftlichen Eigentümers/der wirtschaftlichen Eigentümerin
- Bürgerkarte, oder
- SPID (öffentliches System für die digitale Identität) oder
- elektronische Identitätskarte (CIE).
Sie müssen eine Stempelmarke im Wert von 16 € kaufen. Die Bezahlung kann auf folgende Weise erfolgen:
- @e.bollo;
- Stempelmarke (Datum und eindeutigen Identifikationscode angeben).
So wird es gemacht
- Klicken Sie auf den Link: Online-Dienst myCIVIS, melden Sie sich über SPID an und Sie werden direkt zum Beitragsantrag weitergeleitet;
- Fordern Sie die Vollmacht an (hier finden Sie die Anleitungen zum Ansuchen Vollmacht gesetzliche Vertretung; Vollmacht juristische Person);
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch (Sie finden sie im Abschnitt “Was benötigen Sie für das Ansuchen”);
- Geben Sie die geforderten Daten ein und senden Sie den Antrag ab.
So geht es weiter
- Die Rechnungslegung über den Beitrag erfolgt nach den Verfahren, die in den jeweils geltenden Richtlinien festgelegt sind. Die durchgeführten Initiativen müssen den förderfähigen Initiativen entsprechen;
- Sobald das Verfahren abgeschlossen ist, wird der Beitrag ausgezahlt und direkt auf die von Ihnen angegebene IBAN überwiesen.
Zeiten und Fristen
Häufig gestellte Fragen
Muss der CUP (einheitlicher Projektcode) auf allen Rechnungen angegeben werden?
Der CUP muss bei allen Rechnungen angegeben werden für Gesuche, die nach dem 21. April 2024 eingereicht werden. Für Anträge, die vor diesem Datum eingereicht wurden, kann eine Erklärung über das Fehlen des CUP abgegeben werden.
Bis wann wird der Beitrag ausgezahlt?
In der Regel innerhalb von 60 Tagen nach Einreichung des Auszahlungsantrags.
Die Rechnungen wurden vor der Antragstellung ausgestellt. Sind sie abrechnungsfähig?
Anträge müssen vor Beginn der entsprechenden Initiative eingereicht werden. Die Übernahme jeglicher rechtlich verbindlicher Verpflichtungen durch den Antragsteller oder die Antragstellerin, die die Initiative unwiderruflich machen, führt zum Ausschluss von der Förderung. Auch die Ausstellung von Rechnungen oder Zahlungen jeglicher Art vor der Antragstellung führt zum Ausschluss der gesamten Initiative.
Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlagen:
- Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4 und entsprechende Anwendungsrichtlinien;
- • Beschluss der Landesregierung vom 28/12/2021, Nr. 1147.
Zuständige Stelle
Abteilung Wirtschaftsentwicklung
Garibaldistraße 14
39100 Bozen
E-Mail: wirtschaft@provinz.bz.it
PEC: wirtschaft.economia@pec.prov.bz.it
Website: wirtschaft.provinz.bz.it
Telefon
+39 0471 41 36 40 - Amt für Handwerk und Gewerbegebiete
+39 0471 41 37 00 - Amt für Industrie und Gruben
+39 0471 41 37 40 - Amt für Handel und Dienstleistungen
Parteienverkehr
Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag: von 9:00 bis 12:00 Uhr.
Donnerstag: von 8:30 bis 13:00 Uhr und von 14:00 bis 17:30 Uhr.
